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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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2) den lateinischen ........ 5 Stunden,
3) das lateinische Extemporale .... 2 -
4) die Uebersetzung aus dem Griechischen . 3 -
5) die französische Arbeit ...... 3 -
6) die mathematische Arbeit ..... 4 -

verwandt werden.

Die drei Arbeitstage dürfen nicht unmittelbar auf einander folgen.
Für den deutschen und den lateinischen Aufsatz, so wie für die mathe-
matische Arbeit sind drei Vormittage von 5 Stunden bestimmt. Es
ist nicht erlaubt, eine Ausarbeitung in der Art zu theilen, daß ein
Theil derselben Vormittags und die Fortsetzung Nachmittags ange-
fertigt, und den Examinanden eine unbeaufsichtigte Zeit dazwischen
gelassen wird.

§. 18. Vorschriften für die Anfertigung der schriftlichen
Arbeiten, Protocoll über die schriftliche Prüfung
.

Die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten, bei welchen außer den
Wörterbüchern der erlernten Sprachen und den mathematischen Tafeln,
keine Hülfsmittel zu gestatten sind, geschieht wo möglich in einem Clas-
senzimmer des Gymnasiums, unter beständiger, in bestimmter Folge
wechselnder Aufsicht eines der zur Prüfungs-Commission gehörigen
Lehrer, welcher dafür verantwortlich ist, daß die ertheilten Vorschriften
in allen Stücken genau befolgt werden.

Wer nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Zeit mit der Arbeit
nicht fertig ist, muß sie unvollendet abliefern. -- Wird einer der Exa-
minanden durch Erkrankung an der Ausführung seiner Arbeiten ver-
hindert, so sind ihm, falls er nicht für dieses Mal seine Meldung
zur Prüfung zurücknimmt, neue Aufgaben für seine schriftlichen Lei-
stungen zuzustellen.

§. 19. Censur und Durchsicht der schriftlichen Arbeiten.

Die schriftlichen Arbeiten der Examinanden müssen von den be-
treffenden Lehrern genau durchgesehen, verbessert und mit Angabe ihres
Verhältnisses, sowohl zu dem im §. 28 A. bestimmten Maaßstabe,
als zu den gewöhnlichen Leistungen eines jeden Examinanden aus-
führlich beurtheilt, demnächst dem Director übergeben, und von diesem,
nachdem alle übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commission sie gelesen
haben, mit dem über die schriftlichen Prüfungen geführten Protocolle
dem Königl. Commissarius vorgelegt werden. Nach Befinden der

2) den lateiniſchen ........ 5 Stunden,
3) das lateiniſche Extemporale .... 2 -
4) die Ueberſetzung aus dem Griechiſchen . 3 -
5) die franzöſiſche Arbeit ...... 3 -
6) die mathematiſche Arbeit ..... 4 -

verwandt werden.

Die drei Arbeitstage dürfen nicht unmittelbar auf einander folgen.
Für den deutſchen und den lateiniſchen Aufſatz, ſo wie für die mathe-
matiſche Arbeit ſind drei Vormittage von 5 Stunden beſtimmt. Es
iſt nicht erlaubt, eine Ausarbeitung in der Art zu theilen, daß ein
Theil derſelben Vormittags und die Fortſetzung Nachmittags ange-
fertigt, und den Examinanden eine unbeaufſichtigte Zeit dazwiſchen
gelaſſen wird.

§. 18. Vorſchriften für die Anfertigung der ſchriftlichen
Arbeiten, Protocoll über die ſchriftliche Prüfung
.

Die Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten, bei welchen außer den
Wörterbüchern der erlernten Sprachen und den mathematiſchen Tafeln,
keine Hülfsmittel zu geſtatten ſind, geſchieht wo möglich in einem Claſ-
ſenzimmer des Gymnaſiums, unter beſtändiger, in beſtimmter Folge
wechſelnder Aufſicht eines der zur Prüfungs-Commiſſion gehörigen
Lehrer, welcher dafür verantwortlich iſt, daß die ertheilten Vorſchriften
in allen Stücken genau befolgt werden.

Wer nach Ablauf der vorſchriftsmäßigen Zeit mit der Arbeit
nicht fertig iſt, muß ſie unvollendet abliefern. — Wird einer der Exa-
minanden durch Erkrankung an der Ausführung ſeiner Arbeiten ver-
hindert, ſo ſind ihm, falls er nicht für dieſes Mal ſeine Meldung
zur Prüfung zurücknimmt, neue Aufgaben für ſeine ſchriftlichen Lei-
ſtungen zuzuſtellen.

§. 19. Cenſur und Durchſicht der ſchriftlichen Arbeiten.

Die ſchriftlichen Arbeiten der Examinanden müſſen von den be-
treffenden Lehrern genau durchgeſehen, verbeſſert und mit Angabe ihres
Verhältniſſes, ſowohl zu dem im §. 28 A. beſtimmten Maaßſtabe,
als zu den gewöhnlichen Leiſtungen eines jeden Examinanden aus-
führlich beurtheilt, demnächſt dem Director übergeben, und von dieſem,
nachdem alle übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion ſie geleſen
haben, mit dem über die ſchriftlichen Prüfungen geführten Protocolle
dem Königl. Commiſſarius vorgelegt werden. Nach Befinden der

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[526/0540] 2) den lateiniſchen ........ 5 Stunden, 3) das lateiniſche Extemporale .... 2 - 4) die Ueberſetzung aus dem Griechiſchen . 3 - 5) die franzöſiſche Arbeit ...... 3 - 6) die mathematiſche Arbeit ..... 4 - verwandt werden. Die drei Arbeitstage dürfen nicht unmittelbar auf einander folgen. Für den deutſchen und den lateiniſchen Aufſatz, ſo wie für die mathe- matiſche Arbeit ſind drei Vormittage von 5 Stunden beſtimmt. Es iſt nicht erlaubt, eine Ausarbeitung in der Art zu theilen, daß ein Theil derſelben Vormittags und die Fortſetzung Nachmittags ange- fertigt, und den Examinanden eine unbeaufſichtigte Zeit dazwiſchen gelaſſen wird. §. 18. Vorſchriften für die Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten, Protocoll über die ſchriftliche Prüfung. Die Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten, bei welchen außer den Wörterbüchern der erlernten Sprachen und den mathematiſchen Tafeln, keine Hülfsmittel zu geſtatten ſind, geſchieht wo möglich in einem Claſ- ſenzimmer des Gymnaſiums, unter beſtändiger, in beſtimmter Folge wechſelnder Aufſicht eines der zur Prüfungs-Commiſſion gehörigen Lehrer, welcher dafür verantwortlich iſt, daß die ertheilten Vorſchriften in allen Stücken genau befolgt werden. Wer nach Ablauf der vorſchriftsmäßigen Zeit mit der Arbeit nicht fertig iſt, muß ſie unvollendet abliefern. — Wird einer der Exa- minanden durch Erkrankung an der Ausführung ſeiner Arbeiten ver- hindert, ſo ſind ihm, falls er nicht für dieſes Mal ſeine Meldung zur Prüfung zurücknimmt, neue Aufgaben für ſeine ſchriftlichen Lei- ſtungen zuzuſtellen. §. 19. Cenſur und Durchſicht der ſchriftlichen Arbeiten. Die ſchriftlichen Arbeiten der Examinanden müſſen von den be- treffenden Lehrern genau durchgeſehen, verbeſſert und mit Angabe ihres Verhältniſſes, ſowohl zu dem im §. 28 A. beſtimmten Maaßſtabe, als zu den gewöhnlichen Leiſtungen eines jeden Examinanden aus- führlich beurtheilt, demnächſt dem Director übergeben, und von dieſem, nachdem alle übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion ſie geleſen haben, mit dem über die ſchriftlichen Prüfungen geführten Protocolle dem Königl. Commiſſarius vorgelegt werden. Nach Befinden der

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/540>, abgerufen am 21.11.2024.