§. 45. Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geschäfte die ordinairen Schulstunden, zu gewissen, nothwendiger Arbeit gewidmeten Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen besuchen können, soll am Sonntage, in den Feierstunden zwischen der Arbeit, und zu andern schicklichen Zeiten, Unterricht gegeben werden.
§. 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse ge- faßt hat.
Rescr. v. 17. Febr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 84.), betr. den Unter- richt der evangel. Jugend im Christenthume als Vorbereitung auf die Confirmation.
Es haben dieselben das ganze Jahr hindurch, in so fern nicht örtliche Umstände eine Unterbrechung nothwendig machen, wöchentlich 2 Stunden den gewöhnlichen Unterricht in der Religion, sechs Wochen hindurch aber wöchentlich in 3--4 Stunden den zur Corfirmation vorbereitenden zu ertheilen, während welcher Zeit da, wo die Pfarrer mit Geschäften sehr beladen sind, der gewöhnliche Unterricht aus- fallen kann. Es bleibt jedoch der Beurtheilung des Geistlichen über- lassen, ob eine Absonderung der Geschlechter unter den obwaltenden Umständen erforderlich sein möchte; in diesem Falle sind die Stunden des Unterrichts zu verdoppeln.
Kein Kind darf confirmirt werden, welches nicht 2 Semester hin- durch den gewöhnlichen Unterricht des Geistlichen unausgesetzt, und in dem letztern auch den, den Confirmanden besonders zu ertheilenden, Vorbereitungsunterricht genossen hat.
Pflichten der Schulaufseher.
§. 47. Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daß der Schullehrer sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte.
1. Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.) [s. zu §. 12. d. Tit.]
2. Circ.-Rescr. v. 22. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 133.), betr. die Theilnahme der Schullehrer an den sogenannten öffentlichen Musikfesten.
3. Instruct. für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) Die segensreiche Thätigkeit, welche von den General-Super- intendenten, nach der von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchstselbst ihnen ertheilten Bestimmung erwartet wird, und ihr heilsamer Ein- fluß auf die Angelegenheiten der evangelischen Kirche hängt zwar hauptsächlich davon ab, daß sie, über die äußerliche Seite ihrer Stel- lung sich erhebend, ihren Beruf mit Geist aufzufassen und zu behan- deln wissen, und ergriffen von dem Anerkenntnisse seiner hohen Be- deutung und von dem dankbarsten Gefühle des Allergnädigsten Ver- trauens, dessen sie von Sr. Majestät dem Könige gewürdigt worden,
§. 45. Zum Beſten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geſchäfte die ordinairen Schulſtunden, zu gewiſſen, nothwendiger Arbeit gewidmeten Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen beſuchen können, ſoll am Sonntage, in den Feierſtunden zwiſchen der Arbeit, und zu andern ſchicklichen Zeiten, Unterricht gegeben werden.
§. 46. Der Schulunterricht muß ſo lange fortgeſetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde ſeines Seelſorgers, die einem jeden vernünftigen Menſchen ſeines Standes nothwendigen Kenntniſſe ge- faßt hat.
Reſcr. v. 17. Febr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 84.), betr. den Unter- richt der evangel. Jugend im Chriſtenthume als Vorbereitung auf die Confirmation.
Es haben dieſelben das ganze Jahr hindurch, in ſo fern nicht örtliche Umſtände eine Unterbrechung nothwendig machen, wöchentlich 2 Stunden den gewöhnlichen Unterricht in der Religion, ſechs Wochen hindurch aber wöchentlich in 3—4 Stunden den zur Corfirmation vorbereitenden zu ertheilen, während welcher Zeit da, wo die Pfarrer mit Geſchäften ſehr beladen ſind, der gewöhnliche Unterricht aus- fallen kann. Es bleibt jedoch der Beurtheilung des Geiſtlichen über- laſſen, ob eine Abſonderung der Geſchlechter unter den obwaltenden Umſtänden erforderlich ſein möchte; in dieſem Falle ſind die Stunden des Unterrichts zu verdoppeln.
Kein Kind darf confirmirt werden, welches nicht 2 Semeſter hin- durch den gewöhnlichen Unterricht des Geiſtlichen unausgeſetzt, und in dem letztern auch den, den Confirmanden beſonders zu ertheilenden, Vorbereitungsunterricht genoſſen hat.
Pflichten der Schulaufſeher.
§. 47. Die Schulaufſeher müſſen darauf Acht haben, daß der Schullehrer ſein Amt mit Treue und Fleiß abwarte.
1. Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.) [ſ. zu §. 12. d. Tit.]
2. Circ.-Reſcr. v. 22. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 133.), betr. die Theilnahme der Schullehrer an den ſogenannten öffentlichen Muſikfeſten.
3. Inſtruct. für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) Die ſegensreiche Thätigkeit, welche von den General-Super- intendenten, nach der von Sr. Majeſtät dem Könige Allerhöchſtſelbſt ihnen ertheilten Beſtimmung erwartet wird, und ihr heilſamer Ein- fluß auf die Angelegenheiten der evangeliſchen Kirche hängt zwar hauptſächlich davon ab, daß ſie, über die äußerliche Seite ihrer Stel- lung ſich erhebend, ihren Beruf mit Geiſt aufzufaſſen und zu behan- deln wiſſen, und ergriffen von dem Anerkenntniſſe ſeiner hohen Be- deutung und von dem dankbarſten Gefühle des Allergnädigſten Ver- trauens, deſſen ſie von Sr. Majeſtät dem Könige gewürdigt worden,
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§. 45. Zum Beſten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher
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gewidmeten Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen beſuchen können,
ſoll am Sonntage, in den Feierſtunden zwiſchen der Arbeit, und zu
andern ſchicklichen Zeiten, Unterricht gegeben werden.
§. 46. Der Schulunterricht muß ſo lange fortgeſetzt werden,
bis ein Kind, nach dem Befunde ſeines Seelſorgers, die einem jeden
vernünftigen Menſchen ſeines Standes nothwendigen Kenntniſſe ge-
faßt hat.
Reſcr. v. 17. Febr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 84.), betr. den Unter-
richt der evangel. Jugend im Chriſtenthume als Vorbereitung auf die
Confirmation.
Es haben dieſelben das ganze Jahr hindurch, in ſo fern nicht
örtliche Umſtände eine Unterbrechung nothwendig machen, wöchentlich
2 Stunden den gewöhnlichen Unterricht in der Religion, ſechs Wochen
hindurch aber wöchentlich in 3—4 Stunden den zur Corfirmation
vorbereitenden zu ertheilen, während welcher Zeit da, wo die Pfarrer
mit Geſchäften ſehr beladen ſind, der gewöhnliche Unterricht aus-
fallen kann. Es bleibt jedoch der Beurtheilung des Geiſtlichen über-
laſſen, ob eine Abſonderung der Geſchlechter unter den obwaltenden
Umſtänden erforderlich ſein möchte; in dieſem Falle ſind die Stunden
des Unterrichts zu verdoppeln.
Kein Kind darf confirmirt werden, welches nicht 2 Semeſter hin-
durch den gewöhnlichen Unterricht des Geiſtlichen unausgeſetzt, und
in dem letztern auch den, den Confirmanden beſonders zu ertheilenden,
Vorbereitungsunterricht genoſſen hat.
Pflichten der Schulaufſeher.
§. 47. Die Schulaufſeher müſſen darauf Acht haben, daß der
Schullehrer ſein Amt mit Treue und Fleiß abwarte.
1. Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.) [ſ. zu §. 12.
d. Tit.]
2. Circ.-Reſcr. v. 22. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 133.),
betr. die Theilnahme der Schullehrer an den ſogenannten öffentlichen
Muſikfeſten.
3. Inſtruct. für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai 1829.
(v. K. Ann. B. 13. S. 279.)
Die ſegensreiche Thätigkeit, welche von den General-Super-
intendenten, nach der von Sr. Majeſtät dem Könige Allerhöchſtſelbſt
ihnen ertheilten Beſtimmung erwartet wird, und ihr heilſamer Ein-
fluß auf die Angelegenheiten der evangeliſchen Kirche hängt zwar
hauptſächlich davon ab, daß ſie, über die äußerliche Seite ihrer Stel-
lung ſich erhebend, ihren Beruf mit Geiſt aufzufaſſen und zu behan-
deln wiſſen, und ergriffen von dem Anerkenntniſſe ſeiner hohen Be-
deutung und von dem dankbarſten Gefühle des Allergnädigſten Ver-
trauens, deſſen ſie von Sr. Majeſtät dem Könige gewürdigt worden,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/54>, abgerufen am 03.07.2024.
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