fung sich entweder unterziehen wollen, oder laut dieser Unserer Ver- ordnung zu unterziehen gehalten sind, können sich bei einer der drei Abtheilungen der wissenschaftlichen Deputation, welche die Termine, wo dergleichen Gesuche am bequemsten anzubringen sind, bekannt machen werden, sofort melden.
§. 17. Allen Patronen und Vorstehern von Schulen aber wird hierdurch anbefohlen, zu keiner Anstellung an den im §. 5. ge- nannten Anstalten andere Subjecte des Inlandes in Vorschlag zu brin- gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent- weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder eine nach dem §. 11. dasselbe vertretende Legitimation aufzuweisen haben. Finden sie selbst keinen dieser Art, so haben sie es den Geistlichen und Schuldeputationen der ihnen vorgesetzten resp. Provinzial-Regierungen anzuzeigen, welche ihnen verfassungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt machen werden.
§. 18. Da jedoch erst in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden sein kann, so erhält die im §. 17. gegebene Verordnung erst mit dem 1. Januar 1813. gesetzliche und verbindende Kraft.
§. 19. Bis dahin soll es von Jedem, welcher sich zu einer Stelle meldet, oder dazu vorgeschlagen ist, abhangen, ob er sich bei der com- petenten Behörde für die besondere Stelle, oder bei einer Abtheilung der wissenschaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen lassen will. Im letzteren Fall soll die allgemeine Prüfung zugleich die besondere ersetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu einer Unterlehrerstelle vorgeschlagen ist, aber das Tüchtigkeitszeugniß zu einer Oberlehrerstelle erhält, er von dem, durch die Section des öffentlichen Unterrichts in der Instruction an die Geistlichen und Schul- deputationen der Provinzial-Regierungen sowohl selbst in Ansehung der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs- anstalten sie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernst und Nachdruck zu halten.
27.
Rescr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß die Schulamtscandidaten sich vor ihrer definitiven Anstellung im practischen Unterrichte üben sollen.
fung ſich entweder unterziehen wollen, oder laut dieſer Unſerer Ver- ordnung zu unterziehen gehalten ſind, können ſich bei einer der drei Abtheilungen der wiſſenſchaftlichen Deputation, welche die Termine, wo dergleichen Geſuche am bequemſten anzubringen ſind, bekannt machen werden, ſofort melden.
§. 17. Allen Patronen und Vorſtehern von Schulen aber wird hierdurch anbefohlen, zu keiner Anſtellung an den im §. 5. ge- nannten Anſtalten andere Subjecte des Inlandes in Vorſchlag zu brin- gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent- weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder eine nach dem §. 11. daſſelbe vertretende Legitimation aufzuweiſen haben. Finden ſie ſelbſt keinen dieſer Art, ſo haben ſie es den Geiſtlichen und Schuldeputationen der ihnen vorgeſetzten reſp. Provinzial-Regierungen anzuzeigen, welche ihnen verfaſſungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt machen werden.
§. 18. Da jedoch erſt in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden ſein kann, ſo erhält die im §. 17. gegebene Verordnung erſt mit dem 1. Januar 1813. geſetzliche und verbindende Kraft.
§. 19. Bis dahin ſoll es von Jedem, welcher ſich zu einer Stelle meldet, oder dazu vorgeſchlagen iſt, abhangen, ob er ſich bei der com- petenten Behörde für die beſondere Stelle, oder bei einer Abtheilung der wiſſenſchaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen laſſen will. Im letzteren Fall ſoll die allgemeine Prüfung zugleich die beſondere erſetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu einer Unterlehrerſtelle vorgeſchlagen iſt, aber das Tüchtigkeitszeugniß zu einer Oberlehrerſtelle erhält, er von dem, durch die Section des öffentlichen Unterrichts in der Inſtruction an die Geiſtlichen und Schul- deputationen der Provinzial-Regierungen ſowohl ſelbſt in Anſehung der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs- anſtalten ſie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernſt und Nachdruck zu halten.
27.
Reſcr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß die Schulamtscandidaten ſich vor ihrer definitiven Anſtellung im practiſchen Unterrichte üben ſollen.
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fung ſich entweder unterziehen wollen, oder laut dieſer Unſerer Ver-
ordnung zu unterziehen gehalten ſind, können ſich bei einer der drei
Abtheilungen der wiſſenſchaftlichen Deputation, welche die Termine,
wo dergleichen Geſuche am bequemſten anzubringen ſind, bekannt machen
werden, ſofort melden.
§. 17. Allen Patronen und Vorſtehern von Schulen aber wird
hierdurch anbefohlen, zu keiner Anſtellung an den im §. 5. ge-
nannten Anſtalten andere Subjecte des Inlandes in Vorſchlag zu brin-
gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent-
weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder
eine nach dem §. 11. daſſelbe vertretende Legitimation aufzuweiſen haben.
Finden ſie ſelbſt keinen dieſer Art, ſo haben ſie es den Geiſtlichen und
Schuldeputationen der ihnen vorgeſetzten reſp. Provinzial-Regierungen
anzuzeigen, welche ihnen verfaſſungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt
machen werden.
§. 18. Da jedoch erſt in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl
von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden ſein kann, ſo erhält
die im §. 17. gegebene Verordnung erſt mit dem 1. Januar 1813.
geſetzliche und verbindende Kraft.
§. 19. Bis dahin ſoll es von Jedem, welcher ſich zu einer Stelle
meldet, oder dazu vorgeſchlagen iſt, abhangen, ob er ſich bei der com-
petenten Behörde für die beſondere Stelle, oder bei einer Abtheilung
der wiſſenſchaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen laſſen will.
Im letzteren Fall ſoll die allgemeine Prüfung zugleich die beſondere
erſetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu
einer Unterlehrerſtelle vorgeſchlagen iſt, aber das Tüchtigkeitszeugniß
zu einer Oberlehrerſtelle erhält, er von dem, durch die Section des
öffentlichen Unterrichts in der Inſtruction an die Geiſtlichen und Schul-
deputationen der Provinzial-Regierungen ſowohl ſelbſt in Anſehung
der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs-
anſtalten ſie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernſt
und Nachdruck zu halten.
27.
Reſcr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß
die Schulamtscandidaten ſich vor ihrer definitiven
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/526>, abgerufen am 21.11.2024.
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