heit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine diesem Betrage entsprechende Gefängnißstrafe nicht übersteigen.
24.
Generallandschulen-Reglement v. 12. August 1763. (N. C. C. S. 255. No. 51. de 1763.)
Wir etc. Demnach Wir zu Unserm höchsten Mißfallen selbst wahr- genommen, daß das Schulwesen und die Erziehung der Jugend auf dem Lande bisher in äußersten Verfall gerathen, und insonderheit durch die Unerfahrenheit der mehrsten Küster und Schulmeister die jungen Leute auf den Dörfern in Unwissenheit und Dummheit aufwachsen: so ist Unser so wohlbedachter als ernster Wille, daß das Schulwesen auf dem Lande in allen Unsern Provinzen auf einen bessern Fuß als bisher gesetzet und verfasset werden soll. Denn so angelegentlich Wir nach wieder hergestellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein Unserer Länder in allen Ständen Uns zum Augenmerk machen, so nöthig und heilsam erachten Wir es auch zu sein, den guten Grund dazu durch eine vernünftige sowohl als christliche Unter- weisung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und andern nützlichen Dingen in den Schulen legen zu lassen. Diesem nach befehlen Wir hierdurch und kraft dieses aus Höchsteigener Bewegung, Vorsorge und landesväterlicher Gesinnung zum Besten Unserer gesammten Unter- thanen, allen Regierungen, Consistorien und übrigen Collegien Unsers Landes, welche dazu ihres Ortes alles Mögliche beitragen sollen, aller- gnädigst und ernstlichst, auf nachstehendes General-Land-Schul-Reglement festzuhalten, und alles ins Künftige danach einzurichten, damit der so höchst schädlichen und dem Christenthum unanständigen Unwissenheit vorgebeuget und abgeholfen werde, um auf die folgende Zeit in den Schulen geschicktere und bessere Unterthanen bilden und erziehen zu können.
§. 1. Zuvörderst wollen Wir, daß alle Unsere Unterthanen, es mögen sein Eltern, Vormünder oder Herrschaften, denen die Erziehung der Jugend oblieget, ihre eigenen sowohl als ihrer Pflege anvertraute Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch höchstens vom Fünften Jahre ihres Alters in die Schule schicken, auch damit ordentlich bis ins Dreizehnte und Vierzehnte Jahr continuiren, und sie so lange
heit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine dieſem Betrage entſprechende Gefängnißſtrafe nicht überſteigen.
24.
Generallandſchulen-Reglement v. 12. Auguſt 1763. (N. C. C. S. 255. No. 51. de 1763.)
Wir ꝛc. Demnach Wir zu Unſerm höchſten Mißfallen ſelbſt wahr- genommen, daß das Schulweſen und die Erziehung der Jugend auf dem Lande bisher in äußerſten Verfall gerathen, und inſonderheit durch die Unerfahrenheit der mehrſten Küſter und Schulmeiſter die jungen Leute auf den Dörfern in Unwiſſenheit und Dummheit aufwachſen: ſo iſt Unſer ſo wohlbedachter als ernſter Wille, daß das Schulweſen auf dem Lande in allen Unſern Provinzen auf einen beſſern Fuß als bisher geſetzet und verfaſſet werden ſoll. Denn ſo angelegentlich Wir nach wieder hergeſtellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlſein Unſerer Länder in allen Ständen Uns zum Augenmerk machen, ſo nöthig und heilſam erachten Wir es auch zu ſein, den guten Grund dazu durch eine vernünftige ſowohl als chriſtliche Unter- weiſung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und andern nützlichen Dingen in den Schulen legen zu laſſen. Dieſem nach befehlen Wir hierdurch und kraft dieſes aus Höchſteigener Bewegung, Vorſorge und landesväterlicher Geſinnung zum Beſten Unſerer geſammten Unter- thanen, allen Regierungen, Conſiſtorien und übrigen Collegien Unſers Landes, welche dazu ihres Ortes alles Mögliche beitragen ſollen, aller- gnädigſt und ernſtlichſt, auf nachſtehendes General-Land-Schul-Reglement feſtzuhalten, und alles ins Künftige danach einzurichten, damit der ſo höchſt ſchädlichen und dem Chriſtenthum unanſtändigen Unwiſſenheit vorgebeuget und abgeholfen werde, um auf die folgende Zeit in den Schulen geſchicktere und beſſere Unterthanen bilden und erziehen zu können.
§. 1. Zuvörderſt wollen Wir, daß alle Unſere Unterthanen, es mögen ſein Eltern, Vormünder oder Herrſchaften, denen die Erziehung der Jugend oblieget, ihre eigenen ſowohl als ihrer Pflege anvertraute Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch höchſtens vom Fünften Jahre ihres Alters in die Schule ſchicken, auch damit ordentlich bis ins Dreizehnte und Vierzehnte Jahr continuiren, und ſie ſo lange
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heit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die
hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine
dieſem Betrage entſprechende Gefängnißſtrafe nicht überſteigen.
24.
Generallandſchulen-Reglement v. 12. Auguſt 1763. (N. C.
C. S. 255. No. 51. de 1763.)
Wir ꝛc. Demnach Wir zu Unſerm höchſten Mißfallen ſelbſt wahr-
genommen, daß das Schulweſen und die Erziehung der Jugend auf
dem Lande bisher in äußerſten Verfall gerathen, und inſonderheit durch
die Unerfahrenheit der mehrſten Küſter und Schulmeiſter die jungen
Leute auf den Dörfern in Unwiſſenheit und Dummheit aufwachſen:
ſo iſt Unſer ſo wohlbedachter als ernſter Wille, daß das Schulweſen
auf dem Lande in allen Unſern Provinzen auf einen beſſern Fuß als
bisher geſetzet und verfaſſet werden ſoll. Denn ſo angelegentlich Wir
nach wieder hergeſtellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre
Wohlſein Unſerer Länder in allen Ständen Uns zum Augenmerk
machen, ſo nöthig und heilſam erachten Wir es auch zu ſein, den
guten Grund dazu durch eine vernünftige ſowohl als chriſtliche Unter-
weiſung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und andern nützlichen
Dingen in den Schulen legen zu laſſen. Dieſem nach befehlen Wir
hierdurch und kraft dieſes aus Höchſteigener Bewegung, Vorſorge und
landesväterlicher Geſinnung zum Beſten Unſerer geſammten Unter-
thanen, allen Regierungen, Conſiſtorien und übrigen Collegien Unſers
Landes, welche dazu ihres Ortes alles Mögliche beitragen ſollen, aller-
gnädigſt und ernſtlichſt, auf nachſtehendes General-Land-Schul-Reglement
feſtzuhalten, und alles ins Künftige danach einzurichten, damit der ſo
höchſt ſchädlichen und dem Chriſtenthum unanſtändigen Unwiſſenheit
vorgebeuget und abgeholfen werde, um auf die folgende Zeit in den
Schulen geſchicktere und beſſere Unterthanen bilden und erziehen
zu können.
§. 1. Zuvörderſt wollen Wir, daß alle Unſere Unterthanen, es
mögen ſein Eltern, Vormünder oder Herrſchaften, denen die Erziehung
der Jugend oblieget, ihre eigenen ſowohl als ihrer Pflege anvertraute
Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch höchſtens vom
Fünften Jahre ihres Alters in die Schule ſchicken, auch damit ordentlich
bis ins Dreizehnte und Vierzehnte Jahr continuiren, und ſie ſo lange
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/498>, abgerufen am 21.11.2024.
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