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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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befunden worden, und es ist deshalb ein freisprechendes oder ein nicht
auf jene Strafe lautendes Erkenntniß ergangen, so soll wegen dieser
Handlung ein Disciplinar-Strafverfahren nicht weiter zulässig sein.

§. 13. Hat ein Beamter ein gemeines Verbrechen begangen,
welches nur auf den Antrag des Beleidigten bestraft werden darf,
jedoch von der Art ist, daß das amtliche Ansehen und Vertrauen da-
durch gefährdet erscheint, und trägt der Beleidigte nicht auf Bestrafung
an oder nimmt er den Strafantrag zurück, so kann wegen eines sol-
chen Verbrechens das Disciplinar-Strafverfahren zum Behuf der Ent-
fernung des Schuldigen aus dem Amte eingeleitet werden.

(Wegen der §§. 14--38. s. §. 53. -- Die §§. 39--52. enthalten beson-
dere Bestimmungen über einzelne Beamtenclassen.)

§. 53. Auf Geistliche und öffentliche Lehrer finden die Vor-
schriften der §§. 14. bis 38. keine Anwendung, wegen der Disciplinar-
vergehen derselben ist nach den besonderen Vorschriften hierüber zu
verfahren.

II. Amtssuspension.

§. 54. Bei Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, sowie des
Disciplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der An-
geschuldigte vom Amte suspendirt werden. Die Suspension muß
nothwendig erfolgen, wenn der Angeschuldigte in einer gerichtlichen
Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz zur Amtsentsetzung
verurtheilt worden ist. In diesem Falle wird die Suspension sogleich
nach Publication des Erkenntnisses von der zunächst vorgesetzten Dienst-
behörde angeordnet. In allen andern Fällen steht die Verfügung
hierüber der in §§. 5. u. 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn
Gefahr im Verzuge ist, die Provinzialdienstbehörde, sowie die derselben
nach §§. 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte,
in deren Hinsicht die Verfügung dem Verwaltungschef zusteht, die
Suspension einstweilen veranlassen, und der Vorsteher einer Unter-
behörde einem ihm untergeordneten Beamten die Ausübung des Amtes
vorläufig untersagen; es muß aber darüber sofort an die vorgesetzte
Instanz berichtet werden.

§. 55. Der suspendirte Beamte behält während der Untersuchung
die Hälfte seines Diensteinkommens; ist aber gegen ihn in einer ge-
richtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz die Amts-
entsetzung ausgesprochen worden, so ist ihm, von der Zeit der Pu-

befunden worden, und es iſt deshalb ein freiſprechendes oder ein nicht
auf jene Strafe lautendes Erkenntniß ergangen, ſo ſoll wegen dieſer
Handlung ein Disciplinar-Strafverfahren nicht weiter zuläſſig ſein.

§. 13. Hat ein Beamter ein gemeines Verbrechen begangen,
welches nur auf den Antrag des Beleidigten beſtraft werden darf,
jedoch von der Art iſt, daß das amtliche Anſehen und Vertrauen da-
durch gefährdet erſcheint, und trägt der Beleidigte nicht auf Beſtrafung
an oder nimmt er den Strafantrag zurück, ſo kann wegen eines ſol-
chen Verbrechens das Disciplinar-Strafverfahren zum Behuf der Ent-
fernung des Schuldigen aus dem Amte eingeleitet werden.

(Wegen der §§. 14—38. ſ. §. 53. — Die §§. 39—52. enthalten beſon-
dere Beſtimmungen über einzelne Beamtenclaſſen.)

§. 53. Auf Geiſtliche und öffentliche Lehrer finden die Vor-
ſchriften der §§. 14. bis 38. keine Anwendung, wegen der Disciplinar-
vergehen derſelben iſt nach den beſonderen Vorſchriften hierüber zu
verfahren.

II. Amtsſuspenſion.

§. 54. Bei Einleitung der gerichtlichen Unterſuchung, ſowie des
Disciplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der An-
geſchuldigte vom Amte ſuspendirt werden. Die Suspenſion muß
nothwendig erfolgen, wenn der Angeſchuldigte in einer gerichtlichen
Unterſuchung durch das Erkenntniß erſter Inſtanz zur Amtsentſetzung
verurtheilt worden iſt. In dieſem Falle wird die Suspenſion ſogleich
nach Publication des Erkenntniſſes von der zunächſt vorgeſetzten Dienſt-
behörde angeordnet. In allen andern Fällen ſteht die Verfügung
hierüber der in §§. 5. u. 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn
Gefahr im Verzuge iſt, die Provinzialdienſtbehörde, ſowie die derſelben
nach §§. 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte,
in deren Hinſicht die Verfügung dem Verwaltungschef zuſteht, die
Suspenſion einſtweilen veranlaſſen, und der Vorſteher einer Unter-
behörde einem ihm untergeordneten Beamten die Ausübung des Amtes
vorläufig unterſagen; es muß aber darüber ſofort an die vorgeſetzte
Inſtanz berichtet werden.

§. 55. Der ſuspendirte Beamte behält während der Unterſuchung
die Hälfte ſeines Dienſteinkommens; iſt aber gegen ihn in einer ge-
richtlichen Unterſuchung durch das Erkenntniß erſter Inſtanz die Amts-
entſetzung ausgeſprochen worden, ſo iſt ihm, von der Zeit der Pu-

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[468/0482] befunden worden, und es iſt deshalb ein freiſprechendes oder ein nicht auf jene Strafe lautendes Erkenntniß ergangen, ſo ſoll wegen dieſer Handlung ein Disciplinar-Strafverfahren nicht weiter zuläſſig ſein. §. 13. Hat ein Beamter ein gemeines Verbrechen begangen, welches nur auf den Antrag des Beleidigten beſtraft werden darf, jedoch von der Art iſt, daß das amtliche Anſehen und Vertrauen da- durch gefährdet erſcheint, und trägt der Beleidigte nicht auf Beſtrafung an oder nimmt er den Strafantrag zurück, ſo kann wegen eines ſol- chen Verbrechens das Disciplinar-Strafverfahren zum Behuf der Ent- fernung des Schuldigen aus dem Amte eingeleitet werden. (Wegen der §§. 14—38. ſ. §. 53. — Die §§. 39—52. enthalten beſon- dere Beſtimmungen über einzelne Beamtenclaſſen.) §. 53. Auf Geiſtliche und öffentliche Lehrer finden die Vor- ſchriften der §§. 14. bis 38. keine Anwendung, wegen der Disciplinar- vergehen derſelben iſt nach den beſonderen Vorſchriften hierüber zu verfahren. II. Amtsſuspenſion. §. 54. Bei Einleitung der gerichtlichen Unterſuchung, ſowie des Disciplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der An- geſchuldigte vom Amte ſuspendirt werden. Die Suspenſion muß nothwendig erfolgen, wenn der Angeſchuldigte in einer gerichtlichen Unterſuchung durch das Erkenntniß erſter Inſtanz zur Amtsentſetzung verurtheilt worden iſt. In dieſem Falle wird die Suspenſion ſogleich nach Publication des Erkenntniſſes von der zunächſt vorgeſetzten Dienſt- behörde angeordnet. In allen andern Fällen ſteht die Verfügung hierüber der in §§. 5. u. 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn Gefahr im Verzuge iſt, die Provinzialdienſtbehörde, ſowie die derſelben nach §§. 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte, in deren Hinſicht die Verfügung dem Verwaltungschef zuſteht, die Suspenſion einſtweilen veranlaſſen, und der Vorſteher einer Unter- behörde einem ihm untergeordneten Beamten die Ausübung des Amtes vorläufig unterſagen; es muß aber darüber ſofort an die vorgeſetzte Inſtanz berichtet werden. §. 55. Der ſuspendirte Beamte behält während der Unterſuchung die Hälfte ſeines Dienſteinkommens; iſt aber gegen ihn in einer ge- richtlichen Unterſuchung durch das Erkenntniß erſter Inſtanz die Amts- entſetzung ausgeſprochen worden, ſo iſt ihm, von der Zeit der Pu-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/482>, abgerufen am 21.11.2024.