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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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rium zu ziehen, und an seiner Stelle ein Mitglied des Consistoriums
in die Regierung abzuordnen.

§. 8. Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern
und der Finanzen sind beauftragt, wegen Ausführung der gegenwär-
tigen Verordnung das Erforderliche anzuordnen, und den Zeitpunkt,
mit welchem dieselbe in den einzelnen Provinzen in Wirksamkeit treten
soll, durch die Amtsblätter bekannt zu machen etc.

18.

Gesetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gericht-
liche und Disciplinar-Strafverfahren gegen Beamte
.

Wir Friedrich Wilhelm etc. verordnen zur nähern Feststellung des
gerichtlichen und des Disciplinar-Strafverfahrens gegen Beamte, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gut-
achten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie,
was folgt:

§. 1. Das gegenwärtige Gesetz findet, soweit nicht darin beson-
ders eine Ausnahme gemacht ist, auf alle Civilbeamte, sowohl im
unmittelbaren als mittelbaren Staatsdienste, ingleichen auf Militair-
beamte Anwendung.

Auf städtische Beamte ist dieses Gesetz nicht zu beziehen.

I. Gerichtliches Strafverfahren.

§. 2. Wenn Beamte sich gemeiner Verbrechen oder solcher Dienst-
vergehungen schuldig machen, welche in den Gesetzen mit der Cassation
oder Amtsentsetzung bedroht sind (Amtsverbrechen), so gehört die
Untersuchung und Bestrafung vor die Gerichte.

Dasselbe soll auch bei Bestechungen Statt finden, ohne Rücksicht
auf die Art und das Maaß der Strafe.

§. 3. Alle andern Dienstvergehen sind als Vergehen gegen die
Disciplin zu behandeln und im Disciplinarwege zu ahnden (§. 14 seq.)

Eben dieses soll auch in Fällen, in denen das Gesetz die Cassation
oder Amtsentsetzung androht, Statt finden,

1) wenn dem Vergehen nur Fahrlässigkeit zum Grunde liegt;
2) wenn jene Strafe durch unordentliche Lebensart verwirkt ist.
(§§. 363. 564. Th. II. Tit. 20. A. L.-R.)

§. 4. Die Bestimmung des §. 333. Tit. 20. Th. II. A. L.-R.
ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in welchen die Verletzung der

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rium zu ziehen, und an ſeiner Stelle ein Mitglied des Conſiſtoriums
in die Regierung abzuordnen.

§. 8. Unſere Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten, des Innern
und der Finanzen ſind beauftragt, wegen Ausführung der gegenwär-
tigen Verordnung das Erforderliche anzuordnen, und den Zeitpunkt,
mit welchem dieſelbe in den einzelnen Provinzen in Wirkſamkeit treten
ſoll, durch die Amtsblätter bekannt zu machen ꝛc.

18.

Geſetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gericht-
liche und Disciplinar-Strafverfahren gegen Beamte
.

Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. verordnen zur nähern Feſtſtellung des
gerichtlichen und des Disciplinar-Strafverfahrens gegen Beamte, auf
den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums und nach erfordertem Gut-
achten Unſeres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unſerer Monarchie,
was folgt:

§. 1. Das gegenwärtige Geſetz findet, ſoweit nicht darin beſon-
ders eine Ausnahme gemacht iſt, auf alle Civilbeamte, ſowohl im
unmittelbaren als mittelbaren Staatsdienſte, ingleichen auf Militair-
beamte Anwendung.

Auf ſtädtiſche Beamte iſt dieſes Geſetz nicht zu beziehen.

I. Gerichtliches Strafverfahren.

§. 2. Wenn Beamte ſich gemeiner Verbrechen oder ſolcher Dienſt-
vergehungen ſchuldig machen, welche in den Geſetzen mit der Caſſation
oder Amtsentſetzung bedroht ſind (Amtsverbrechen), ſo gehört die
Unterſuchung und Beſtrafung vor die Gerichte.

Daſſelbe ſoll auch bei Beſtechungen Statt finden, ohne Rückſicht
auf die Art und das Maaß der Strafe.

§. 3. Alle andern Dienſtvergehen ſind als Vergehen gegen die
Disciplin zu behandeln und im Disciplinarwege zu ahnden (§. 14 seq.)

Eben dieſes ſoll auch in Fällen, in denen das Geſetz die Caſſation
oder Amtsentſetzung androht, Statt finden,

1) wenn dem Vergehen nur Fahrläſſigkeit zum Grunde liegt;
2) wenn jene Strafe durch unordentliche Lebensart verwirkt iſt.
(§§. 363. 564. Th. II. Tit. 20. A. L.-R.)

§. 4. Die Beſtimmung des §. 333. Tit. 20. Th. II. A. L.-R.
iſt nur auf ſolche Fälle anzuwenden, in welchen die Verletzung der

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[465/0479] rium zu ziehen, und an ſeiner Stelle ein Mitglied des Conſiſtoriums in die Regierung abzuordnen. §. 8. Unſere Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen ſind beauftragt, wegen Ausführung der gegenwär- tigen Verordnung das Erforderliche anzuordnen, und den Zeitpunkt, mit welchem dieſelbe in den einzelnen Provinzen in Wirkſamkeit treten ſoll, durch die Amtsblätter bekannt zu machen ꝛc. 18. Geſetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gericht- liche und Disciplinar-Strafverfahren gegen Beamte. Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. verordnen zur nähern Feſtſtellung des gerichtlichen und des Disciplinar-Strafverfahrens gegen Beamte, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums und nach erfordertem Gut- achten Unſeres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unſerer Monarchie, was folgt: §. 1. Das gegenwärtige Geſetz findet, ſoweit nicht darin beſon- ders eine Ausnahme gemacht iſt, auf alle Civilbeamte, ſowohl im unmittelbaren als mittelbaren Staatsdienſte, ingleichen auf Militair- beamte Anwendung. Auf ſtädtiſche Beamte iſt dieſes Geſetz nicht zu beziehen. I. Gerichtliches Strafverfahren. §. 2. Wenn Beamte ſich gemeiner Verbrechen oder ſolcher Dienſt- vergehungen ſchuldig machen, welche in den Geſetzen mit der Caſſation oder Amtsentſetzung bedroht ſind (Amtsverbrechen), ſo gehört die Unterſuchung und Beſtrafung vor die Gerichte. Daſſelbe ſoll auch bei Beſtechungen Statt finden, ohne Rückſicht auf die Art und das Maaß der Strafe. §. 3. Alle andern Dienſtvergehen ſind als Vergehen gegen die Disciplin zu behandeln und im Disciplinarwege zu ahnden (§. 14 seq.) Eben dieſes ſoll auch in Fällen, in denen das Geſetz die Caſſation oder Amtsentſetzung androht, Statt finden, 1) wenn dem Vergehen nur Fahrläſſigkeit zum Grunde liegt; 2) wenn jene Strafe durch unordentliche Lebensart verwirkt iſt. (§§. 363. 564. Th. II. Tit. 20. A. L.-R.) §. 4. Die Beſtimmung des §. 333. Tit. 20. Th. II. A. L.-R. iſt nur auf ſolche Fälle anzuwenden, in welchen die Verletzung der 30

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/479>, abgerufen am 21.11.2024.