gegebenen Probelectionen enthalten, und auf den Grund desselben ihre Gesammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden soll, dessen Wahl den Prüfungscommissionen jedoch mit dem Bemerken überlassen wird, daß der Ausdruck: "Genügend" als die unterste Stufe, "Vorzüglich" aber als die oberste Befähigung angenommen werden soll.
7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com- missarii der bischöflichen Behörde, sollen in der Regel auch diejenigen katholischen Geistlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, womit die Besorgung des Schulunterrichts neben ihren geistlichen Pflichten verbunden ist, berufen werden.
8) Auch behält sich das Minist. vor, die Prüfung derjenigen Individuen, sie mögen Universitätsstudien gemacht haben, oder nicht, welche dasselbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien bestellen will, den durch gegenwärtiges Circulare angeordneten Com- missionen zu überweisen.
9) Was dagegen die ordentlichen wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Realschulen in größeren Städten, also an denjenigen Anstalten betrifft, in welchen eine über das schulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höheren Gewerbe- und Handelsstandes und anderer ähnlicher Berufsarten be- rechnete, unmittelbar in die künftige Lebensbestimmung einführende Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Geschichte und Erdbeschreibung, in der deutschen Literatur, in der Technologie und in neuern fremden Sprachen erworben werden soll; so soll deren Anstellung künftig nur nach vorgängiger wohlbestan- dener Prüfung vor einer Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Com- mission erfolgen können etc.
14.
Cab.-O. v. 21. April 1827., mitgeth. durch Rescr. v. 28. Mai ej. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), betr. die Steuerimmunitäten der Geistlichen und Schullehrer.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 29. März d. J. will Ich, in Verfolg Meiner früheren Befehle vom 30. Januar 1817. und 5. Juli 1823., über die Steuer-Immunitäten der Geistlichen und Schullehrer Folgendes bestimmen:
gegebenen Probelectionen enthalten, und auf den Grund deſſelben ihre Geſammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden ſoll, deſſen Wahl den Prüfungscommiſſionen jedoch mit dem Bemerken überlaſſen wird, daß der Ausdruck: „Genügend“ als die unterſte Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberſte Befähigung angenommen werden ſoll.
7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com- miſſarii der biſchöflichen Behörde, ſollen in der Regel auch diejenigen katholiſchen Geiſtlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, womit die Beſorgung des Schulunterrichts neben ihren geiſtlichen Pflichten verbunden iſt, berufen werden.
8) Auch behält ſich das Miniſt. vor, die Prüfung derjenigen Individuen, ſie mögen Univerſitätsſtudien gemacht haben, oder nicht, welche daſſelbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien beſtellen will, den durch gegenwärtiges Circulare angeordneten Com- miſſionen zu überweiſen.
9) Was dagegen die ordentlichen wiſſenſchaftlichen Lehrer an den höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Realſchulen in größeren Städten, alſo an denjenigen Anſtalten betrifft, in welchen eine über das ſchulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höheren Gewerbe- und Handelsſtandes und anderer ähnlicher Berufsarten be- rechnete, unmittelbar in die künftige Lebensbeſtimmung einführende Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwiſſenſchaften, in der Geſchichte und Erdbeſchreibung, in der deutſchen Literatur, in der Technologie und in neuern fremden Sprachen erworben werden ſoll; ſo ſoll deren Anſtellung künftig nur nach vorgängiger wohlbeſtan- dener Prüfung vor einer Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Com- miſſion erfolgen können ꝛc.
14.
Cab.-O. v. 21. April 1827., mitgeth. durch Reſcr. v. 28. Mai ej. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), betr. die Steuerimmunitäten der Geiſtlichen und Schullehrer.
Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 29. März d. J. will Ich, in Verfolg Meiner früheren Befehle vom 30. Januar 1817. und 5. Juli 1823., über die Steuer-Immunitäten der Geiſtlichen und Schullehrer Folgendes beſtimmen:
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[448/0462]
gegebenen Probelectionen enthalten, und auf den Grund deſſelben ihre
Geſammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden
ſoll, deſſen Wahl den Prüfungscommiſſionen jedoch mit dem Bemerken
überlaſſen wird, daß der Ausdruck: „Genügend“ als die unterſte
Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberſte Befähigung angenommen
werden ſoll.
7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com-
miſſarii der biſchöflichen Behörde, ſollen in der Regel auch diejenigen
katholiſchen Geiſtlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien,
womit die Beſorgung des Schulunterrichts neben ihren geiſtlichen
Pflichten verbunden iſt, berufen werden.
8) Auch behält ſich das Miniſt. vor, die Prüfung derjenigen
Individuen, ſie mögen Univerſitätsſtudien gemacht haben, oder nicht,
welche daſſelbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien
beſtellen will, den durch gegenwärtiges Circulare angeordneten Com-
miſſionen zu überweiſen.
9) Was dagegen die ordentlichen wiſſenſchaftlichen Lehrer an den
höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Realſchulen in größeren
Städten, alſo an denjenigen Anſtalten betrifft, in welchen eine über
das ſchulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höheren
Gewerbe- und Handelsſtandes und anderer ähnlicher Berufsarten be-
rechnete, unmittelbar in die künftige Lebensbeſtimmung einführende
Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwiſſenſchaften,
in der Geſchichte und Erdbeſchreibung, in der deutſchen Literatur,
in der Technologie und in neuern fremden Sprachen erworben werden
ſoll; ſo ſoll deren Anſtellung künftig nur nach vorgängiger wohlbeſtan-
dener Prüfung vor einer Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Com-
miſſion erfolgen können ꝛc.
14.
Cab.-O. v. 21. April 1827., mitgeth. durch Reſcr. v. 28. Mai ej.
(v. K. Ann. B. 11. S. 404.), betr. die Steuerimmunitäten
der Geiſtlichen und Schullehrer.
Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 29. März d. J. will
Ich, in Verfolg Meiner früheren Befehle vom 30. Januar 1817. und
5. Juli 1823., über die Steuer-Immunitäten der Geiſtlichen und
Schullehrer Folgendes beſtimmen:
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/462>, abgerufen am 21.12.2024.
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