Rescr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr. die Befugniß der Regierung zur Einforderung des städtischen Schuletats behufs der Bestätigung resp. Superrevision.
Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. August v. J. uns communicirten Bericht der ersten und zweiten Abtheilung dortiger Regierung, die zwischen dem Magistrate und den Stadtver- ordneten daselbst entstandene Streitfrage über die Concurrenz der letztern bei Feststellung der städtischen Schulcassenetats betreffend, haben wir der Regierung den in Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier beifolgenden Bescheid ertheilt. Was die damit in Verbindung stehende, in dem ergebenst wieder beigefügten Vorstellen des Magistrats zu Halberstadt vom 23. Juli v. J. und dessen Anlage erörterte ander- weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung der städtischen Schuletats und Rechnungen behufs der Bestätigung und resp. Superrevision anbelangt, so ergiebt sich theils als Folge aus den schon in vorbemerkter Verfügung nachgewiesenen gesetzlichen Grundsätzen, theils beruht es auch in der Disposition des §. 18. litt. g. der Regierungs-Instruction vom 23. Octbr. 1817., daß der Magistrat sich der von der Regierung ihm geschehenen Aufgabe aller- dings nicht entziehen kann.
Die Befugniß der Regierung zu derselben ist ein Attribut ihres besondern Oberaufsichtsrechts über die Schulanstalten, welche auch da, wo sie mittelst Zuschusses aus dem allgemeinen städtischen Fonds unter- halten werden, der Commune als gleichwohl selbstständige, mit eignem Corporationsrechte beliehene Institute gegenüber stehen. Diesem ledig- lich entsprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs- Instruction, indem sie zuerst den allerdings ganz richtigen Unterschied zwischen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den- jenigen von andern verfassungsmäßig berechtigten Administratoren stehenden Kirchen- und Schulstiftungen zieht und über letztere der Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden Attributionen wieder einer gleichen Unterscheidung folgt, dahin, daß bei Instituten der erstern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung
5.
Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr. die Befugniß der Regierung zur Einforderung des ſtädtiſchen Schuletats behufs der Beſtätigung resp. Superreviſion.
Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. Auguſt v. J. uns communicirten Bericht der erſten und zweiten Abtheilung dortiger Regierung, die zwiſchen dem Magiſtrate und den Stadtver- ordneten daſelbſt entſtandene Streitfrage über die Concurrenz der letztern bei Feſtſtellung der ſtädtiſchen Schulcaſſenetats betreffend, haben wir der Regierung den in Abſchrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier beifolgenden Beſcheid ertheilt. Was die damit in Verbindung ſtehende, in dem ergebenſt wieder beigefügten Vorſtellen des Magiſtrats zu Halberſtadt vom 23. Juli v. J. und deſſen Anlage erörterte ander- weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung der ſtädtiſchen Schuletats und Rechnungen behufs der Beſtätigung und reſp. Superreviſion anbelangt, ſo ergiebt ſich theils als Folge aus den ſchon in vorbemerkter Verfügung nachgewieſenen geſetzlichen Grundſätzen, theils beruht es auch in der Dispoſition des §. 18. litt. g. der Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817., daß der Magiſtrat ſich der von der Regierung ihm geſchehenen Aufgabe aller- dings nicht entziehen kann.
Die Befugniß der Regierung zu derſelben iſt ein Attribut ihres beſondern Oberaufſichtsrechts über die Schulanſtalten, welche auch da, wo ſie mittelſt Zuſchuſſes aus dem allgemeinen ſtädtiſchen Fonds unter- halten werden, der Commune als gleichwohl ſelbſtſtändige, mit eignem Corporationsrechte beliehene Inſtitute gegenüber ſtehen. Dieſem ledig- lich entſprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs- Inſtruction, indem ſie zuerſt den allerdings ganz richtigen Unterſchied zwiſchen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den- jenigen von andern verfaſſungsmäßig berechtigten Adminiſtratoren ſtehenden Kirchen- und Schulſtiftungen zieht und über letztere der Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechts beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden Attributionen wieder einer gleichen Unterſcheidung folgt, dahin, daß bei Inſtituten der erſtern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung
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5.
Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr.
die Befugniß der Regierung zur Einforderung des
ſtädtiſchen Schuletats behufs der Beſtätigung resp.
Superreviſion.
Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. Auguſt
v. J. uns communicirten Bericht der erſten und zweiten Abtheilung
dortiger Regierung, die zwiſchen dem Magiſtrate und den Stadtver-
ordneten daſelbſt entſtandene Streitfrage über die Concurrenz der
letztern bei Feſtſtellung der ſtädtiſchen Schulcaſſenetats betreffend, haben
wir der Regierung den in Abſchrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier
beifolgenden Beſcheid ertheilt. Was die damit in Verbindung ſtehende,
in dem ergebenſt wieder beigefügten Vorſtellen des Magiſtrats zu
Halberſtadt vom 23. Juli v. J. und deſſen Anlage erörterte ander-
weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung
der ſtädtiſchen Schuletats und Rechnungen behufs der Beſtätigung
und reſp. Superreviſion anbelangt, ſo ergiebt ſich theils als Folge
aus den ſchon in vorbemerkter Verfügung nachgewieſenen geſetzlichen
Grundſätzen, theils beruht es auch in der Dispoſition des §. 18.
litt. g. der Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817., daß der
Magiſtrat ſich der von der Regierung ihm geſchehenen Aufgabe aller-
dings nicht entziehen kann.
Die Befugniß der Regierung zu derſelben iſt ein Attribut ihres
beſondern Oberaufſichtsrechts über die Schulanſtalten, welche auch da,
wo ſie mittelſt Zuſchuſſes aus dem allgemeinen ſtädtiſchen Fonds unter-
halten werden, der Commune als gleichwohl ſelbſtſtändige, mit eignem
Corporationsrechte beliehene Inſtitute gegenüber ſtehen. Dieſem ledig-
lich entſprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs-
Inſtruction, indem ſie zuerſt den allerdings ganz richtigen Unterſchied
zwiſchen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den-
jenigen von andern verfaſſungsmäßig berechtigten Adminiſtratoren
ſtehenden Kirchen- und Schulſtiftungen zieht und über letztere der
Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechts
beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden
Attributionen wieder einer gleichen Unterſcheidung folgt, dahin, daß
bei Inſtituten der erſtern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/443>, abgerufen am 21.11.2024.
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