Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
5.

Rescr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr.
die Befugniß der Regierung zur Einforderung des
städtischen Schuletats behufs der Bestätigung resp.
Superrevision
.

Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. August
v. J. uns communicirten Bericht der ersten und zweiten Abtheilung
dortiger Regierung, die zwischen dem Magistrate und den Stadtver-
ordneten daselbst entstandene Streitfrage über die Concurrenz der
letztern bei Feststellung der städtischen Schulcassenetats betreffend, haben
wir der Regierung den in Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier
beifolgenden Bescheid ertheilt. Was die damit in Verbindung stehende,
in dem ergebenst wieder beigefügten Vorstellen des Magistrats zu
Halberstadt vom 23. Juli v. J. und dessen Anlage erörterte ander-
weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung
der städtischen Schuletats und Rechnungen behufs der Bestätigung
und resp. Superrevision anbelangt, so ergiebt sich theils als Folge
aus den schon in vorbemerkter Verfügung nachgewiesenen gesetzlichen
Grundsätzen, theils beruht es auch in der Disposition des §. 18.
litt. g. der Regierungs-Instruction vom 23. Octbr. 1817., daß der
Magistrat sich der von der Regierung ihm geschehenen Aufgabe aller-
dings nicht entziehen kann.

Die Befugniß der Regierung zu derselben ist ein Attribut ihres
besondern Oberaufsichtsrechts über die Schulanstalten, welche auch da,
wo sie mittelst Zuschusses aus dem allgemeinen städtischen Fonds unter-
halten werden, der Commune als gleichwohl selbstständige, mit eignem
Corporationsrechte beliehene Institute gegenüber stehen. Diesem ledig-
lich entsprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs-
Instruction, indem sie zuerst den allerdings ganz richtigen Unterschied
zwischen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den-
jenigen von andern verfassungsmäßig berechtigten Administratoren
stehenden Kirchen- und Schulstiftungen zieht und über letztere der
Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts
beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden
Attributionen wieder einer gleichen Unterscheidung folgt, dahin, daß
bei Instituten der erstern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung

5.

Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr.
die Befugniß der Regierung zur Einforderung des
ſtädtiſchen Schuletats behufs der Beſtätigung resp.
Superreviſion
.

Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. Auguſt
v. J. uns communicirten Bericht der erſten und zweiten Abtheilung
dortiger Regierung, die zwiſchen dem Magiſtrate und den Stadtver-
ordneten daſelbſt entſtandene Streitfrage über die Concurrenz der
letztern bei Feſtſtellung der ſtädtiſchen Schulcaſſenetats betreffend, haben
wir der Regierung den in Abſchrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier
beifolgenden Beſcheid ertheilt. Was die damit in Verbindung ſtehende,
in dem ergebenſt wieder beigefügten Vorſtellen des Magiſtrats zu
Halberſtadt vom 23. Juli v. J. und deſſen Anlage erörterte ander-
weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung
der ſtädtiſchen Schuletats und Rechnungen behufs der Beſtätigung
und reſp. Superreviſion anbelangt, ſo ergiebt ſich theils als Folge
aus den ſchon in vorbemerkter Verfügung nachgewieſenen geſetzlichen
Grundſätzen, theils beruht es auch in der Dispoſition des §. 18.
litt. g. der Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817., daß der
Magiſtrat ſich der von der Regierung ihm geſchehenen Aufgabe aller-
dings nicht entziehen kann.

Die Befugniß der Regierung zu derſelben iſt ein Attribut ihres
beſondern Oberaufſichtsrechts über die Schulanſtalten, welche auch da,
wo ſie mittelſt Zuſchuſſes aus dem allgemeinen ſtädtiſchen Fonds unter-
halten werden, der Commune als gleichwohl ſelbſtſtändige, mit eignem
Corporationsrechte beliehene Inſtitute gegenüber ſtehen. Dieſem ledig-
lich entſprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs-
Inſtruction, indem ſie zuerſt den allerdings ganz richtigen Unterſchied
zwiſchen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den-
jenigen von andern verfaſſungsmäßig berechtigten Adminiſtratoren
ſtehenden Kirchen- und Schulſtiftungen zieht und über letztere der
Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechts
beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden
Attributionen wieder einer gleichen Unterſcheidung folgt, dahin, daß
bei Inſtituten der erſtern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0443" n="429"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">5.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), <hi rendition="#g">betr.<lb/>
die Befugniß der Regierung zur Einforderung des<lb/>
&#x017F;tädti&#x017F;chen Schuletats behufs der Be&#x017F;tätigung <hi rendition="#aq">resp.</hi><lb/>
Superrevi&#x017F;ion</hi>.</p><lb/>
          <p>Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. Augu&#x017F;t<lb/>
v. J. uns communicirten Bericht der er&#x017F;ten und zweiten Abtheilung<lb/>
dortiger Regierung, die zwi&#x017F;chen dem Magi&#x017F;trate und den Stadtver-<lb/>
ordneten da&#x017F;elb&#x017F;t ent&#x017F;tandene Streitfrage über die Concurrenz der<lb/>
letztern bei Fe&#x017F;t&#x017F;tellung der &#x017F;tädti&#x017F;chen Schulca&#x017F;&#x017F;enetats betreffend, haben<lb/>
wir der Regierung den in Ab&#x017F;chrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier<lb/>
beifolgenden Be&#x017F;cheid ertheilt. Was die damit in Verbindung &#x017F;tehende,<lb/>
in dem ergeben&#x017F;t wieder beigefügten Vor&#x017F;tellen des Magi&#x017F;trats zu<lb/>
Halber&#x017F;tadt vom 23. Juli v. J. und de&#x017F;&#x017F;en Anlage erörterte ander-<lb/>
weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung<lb/>
der &#x017F;tädti&#x017F;chen Schuletats und Rechnungen behufs der Be&#x017F;tätigung<lb/>
und re&#x017F;p. Superrevi&#x017F;ion anbelangt, &#x017F;o ergiebt &#x017F;ich theils als Folge<lb/>
aus den &#x017F;chon in vorbemerkter Verfügung nachgewie&#x017F;enen ge&#x017F;etzlichen<lb/>
Grund&#x017F;ätzen, theils beruht es auch in der Dispo&#x017F;ition des §. 18.<lb/><hi rendition="#aq">litt. g.</hi> der Regierungs-In&#x017F;truction vom 23. Octbr. 1817., daß der<lb/>
Magi&#x017F;trat &#x017F;ich der von der Regierung ihm ge&#x017F;chehenen Aufgabe aller-<lb/>
dings nicht entziehen kann.</p><lb/>
          <p>Die Befugniß der Regierung zu der&#x017F;elben i&#x017F;t ein Attribut ihres<lb/>
be&#x017F;ondern Oberauf&#x017F;ichtsrechts über die Schulan&#x017F;talten, welche auch da,<lb/>
wo &#x017F;ie mittel&#x017F;t Zu&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es aus dem allgemeinen &#x017F;tädti&#x017F;chen Fonds unter-<lb/>
halten werden, der Commune als gleichwohl &#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändige, mit eignem<lb/>
Corporationsrechte beliehene In&#x017F;titute gegenüber &#x017F;tehen. Die&#x017F;em ledig-<lb/>
lich ent&#x017F;prechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs-<lb/>
In&#x017F;truction, indem &#x017F;ie zuer&#x017F;t den allerdings ganz richtigen Unter&#x017F;chied<lb/>
zwi&#x017F;chen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den-<lb/>
jenigen von andern verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig berechtigten Admini&#x017F;tratoren<lb/>
&#x017F;tehenden Kirchen- und Schul&#x017F;tiftungen zieht und über letztere der<lb/>
Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberauf&#x017F;ichtsrechts<lb/>
beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden<lb/>
Attributionen wieder einer gleichen Unter&#x017F;cheidung folgt, dahin, daß<lb/>
bei In&#x017F;tituten der er&#x017F;tern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[429/0443] 5. Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 158.), betr. die Befugniß der Regierung zur Einforderung des ſtädtiſchen Schuletats behufs der Beſtätigung resp. Superreviſion. Auf den mit Ew. Excellenz gefälligem Schreiben vom 4. Auguſt v. J. uns communicirten Bericht der erſten und zweiten Abtheilung dortiger Regierung, die zwiſchen dem Magiſtrate und den Stadtver- ordneten daſelbſt entſtandene Streitfrage über die Concurrenz der letztern bei Feſtſtellung der ſtädtiſchen Schulcaſſenetats betreffend, haben wir der Regierung den in Abſchrift zur gefälligen Kenntnißnahme hier beifolgenden Beſcheid ertheilt. Was die damit in Verbindung ſtehende, in dem ergebenſt wieder beigefügten Vorſtellen des Magiſtrats zu Halberſtadt vom 23. Juli v. J. und deſſen Anlage erörterte ander- weitige Frage, wegen der Befugniß der Regierung zur Einforderung der ſtädtiſchen Schuletats und Rechnungen behufs der Beſtätigung und reſp. Superreviſion anbelangt, ſo ergiebt ſich theils als Folge aus den ſchon in vorbemerkter Verfügung nachgewieſenen geſetzlichen Grundſätzen, theils beruht es auch in der Dispoſition des §. 18. litt. g. der Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817., daß der Magiſtrat ſich der von der Regierung ihm geſchehenen Aufgabe aller- dings nicht entziehen kann. Die Befugniß der Regierung zu derſelben iſt ein Attribut ihres beſondern Oberaufſichtsrechts über die Schulanſtalten, welche auch da, wo ſie mittelſt Zuſchuſſes aus dem allgemeinen ſtädtiſchen Fonds unter- halten werden, der Commune als gleichwohl ſelbſtſtändige, mit eignem Corporationsrechte beliehene Inſtitute gegenüber ſtehen. Dieſem ledig- lich entſprechend, lautet auch die vorerwähnte Stelle der Regierungs- Inſtruction, indem ſie zuerſt den allerdings ganz richtigen Unterſchied zwiſchen den unter eigner Verwaltung der Regierung und unter den- jenigen von andern verfaſſungsmäßig berechtigten Adminiſtratoren ſtehenden Kirchen- und Schulſtiftungen zieht und über letztere der Regierung nur die Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechts beilegt, dann aber auch in Anführung der einzelnen hieraus folgenden Attributionen wieder einer gleichen Unterſcheidung folgt, dahin, daß bei Inſtituten der erſtern vorbezeichneten Art die eigene Entwerfung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/443
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/443>, abgerufen am 21.11.2024.