2) kein Bedenken dagegen, daß derselbe nicht gezwungen werden kann, wider seinen Willen die Schulcasse zu verwalten.
Denn die Führung einer Casse, welche jährlich 2500 bis 3000 Thaler Einnahme und Ausgabe in kleinen Posten hat, erfordert, wenn dem Zwecke und den über das Cassenwesen vorhandenen Vorschriften genügt werden soll, unstreitig eine eigenthümliche technische Bildung und gehört nach §. 30. unzweifelhaft zu denjenigen kunstgemäßen Diensten, welche von den Bürgern unentgeltlich nicht gefordert wer- den können.
Auch muß die fortgesetzte Führung einer solchen Casse bei den regelmäßig wiederkehrenden Geschäften und der damit verbundenen Verantwortlichkeit nicht als ein einzelner Auftrag, sondern als ein Stadtamt betrachtet werden, und es würde daher auch der von dem N. N. gemachte und von der Königl. Regierung nicht bestrittene Ein- wand, daß sein Geschäft ihn öfters zu Reisen und zu wochenlanger Abwesenheit nöthige, nach §. 199. d. St.-O. berücksichtigt werden müssen.
Hiernach hat die Königl. Regierung die Sache zu entscheiden.
Im Uebrigen unterliegt es keinem Bedenken, die Verwaltung der Schulcasse dem Kämmerer oder einem andern Officianten, der nicht Mitglied der Schulcommission ist, zu übertragen, wenn nur die Casse abgesondert von den übrigen städtischen Cassen gehalten, die Rechnung gleichermaßen geführt und der Rechnungsführer in dieser Beziehung der besondern Aufsicht der Schulcommission übergeben wird.
3.
Rescr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den städ- tischen Schuldeputationen.
In der unterm 26. Juni 1811 erlassenen Verfügung, betreffend die Instruction für die Schul-Deputationen in Städten, ist festgesetzt, daß der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer Superintendentur ist, oder sonst der erste Prediger des Orts, schon von Amtswegen zur Stelle des sachkundigen Mitgliedes der städtischen Schul-Deputation bestimmt sei, und falls irgendwo eine Abweichung hiervon nöthig wäre, von dem Ministerio nach Vorlegung der Gründe anders verfügt werden soll. Nach einer mehrjährigen Erfahrung und
2) kein Bedenken dagegen, daß derſelbe nicht gezwungen werden kann, wider ſeinen Willen die Schulcaſſe zu verwalten.
Denn die Führung einer Caſſe, welche jährlich 2500 bis 3000 Thaler Einnahme und Ausgabe in kleinen Poſten hat, erfordert, wenn dem Zwecke und den über das Caſſenweſen vorhandenen Vorſchriften genügt werden ſoll, unſtreitig eine eigenthümliche techniſche Bildung und gehört nach §. 30. unzweifelhaft zu denjenigen kunſtgemäßen Dienſten, welche von den Bürgern unentgeltlich nicht gefordert wer- den können.
Auch muß die fortgeſetzte Führung einer ſolchen Caſſe bei den regelmäßig wiederkehrenden Geſchäften und der damit verbundenen Verantwortlichkeit nicht als ein einzelner Auftrag, ſondern als ein Stadtamt betrachtet werden, und es würde daher auch der von dem N. N. gemachte und von der Königl. Regierung nicht beſtrittene Ein- wand, daß ſein Geſchäft ihn öfters zu Reiſen und zu wochenlanger Abweſenheit nöthige, nach §. 199. d. St.-O. berückſichtigt werden müſſen.
Hiernach hat die Königl. Regierung die Sache zu entſcheiden.
Im Uebrigen unterliegt es keinem Bedenken, die Verwaltung der Schulcaſſe dem Kämmerer oder einem andern Officianten, der nicht Mitglied der Schulcommiſſion iſt, zu übertragen, wenn nur die Caſſe abgeſondert von den übrigen ſtädtiſchen Caſſen gehalten, die Rechnung gleichermaßen geführt und der Rechnungsführer in dieſer Beziehung der beſondern Aufſicht der Schulcommiſſion übergeben wird.
3.
Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtäd- tiſchen Schuldeputationen.
In der unterm 26. Juni 1811 erlaſſenen Verfügung, betreffend die Inſtruction für die Schul-Deputationen in Städten, iſt feſtgeſetzt, daß der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer Superintendentur iſt, oder ſonſt der erſte Prediger des Orts, ſchon von Amtswegen zur Stelle des ſachkundigen Mitgliedes der ſtädtiſchen Schul-Deputation beſtimmt ſei, und falls irgendwo eine Abweichung hiervon nöthig wäre, von dem Miniſterio nach Vorlegung der Gründe anders verfügt werden ſoll. Nach einer mehrjährigen Erfahrung und
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2) kein Bedenken dagegen, daß derſelbe nicht gezwungen werden
kann, wider ſeinen Willen die Schulcaſſe zu verwalten.
Denn die Führung einer Caſſe, welche jährlich 2500 bis 3000
Thaler Einnahme und Ausgabe in kleinen Poſten hat, erfordert, wenn
dem Zwecke und den über das Caſſenweſen vorhandenen Vorſchriften
genügt werden ſoll, unſtreitig eine eigenthümliche techniſche Bildung
und gehört nach §. 30. unzweifelhaft zu denjenigen kunſtgemäßen
Dienſten, welche von den Bürgern unentgeltlich nicht gefordert wer-
den können.
Auch muß die fortgeſetzte Führung einer ſolchen Caſſe bei den
regelmäßig wiederkehrenden Geſchäften und der damit verbundenen
Verantwortlichkeit nicht als ein einzelner Auftrag, ſondern als ein
Stadtamt betrachtet werden, und es würde daher auch der von dem
N. N. gemachte und von der Königl. Regierung nicht beſtrittene Ein-
wand, daß ſein Geſchäft ihn öfters zu Reiſen und zu wochenlanger
Abweſenheit nöthige, nach §. 199. d. St.-O. berückſichtigt werden
müſſen.
Hiernach hat die Königl. Regierung die Sache zu entſcheiden.
Im Uebrigen unterliegt es keinem Bedenken, die Verwaltung der
Schulcaſſe dem Kämmerer oder einem andern Officianten, der nicht
Mitglied der Schulcommiſſion iſt, zu übertragen, wenn nur die Caſſe
abgeſondert von den übrigen ſtädtiſchen Caſſen gehalten, die Rechnung
gleichermaßen geführt und der Rechnungsführer in dieſer Beziehung
der beſondern Aufſicht der Schulcommiſſion übergeben wird.
3.
Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr.
die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtäd-
tiſchen Schuldeputationen.
In der unterm 26. Juni 1811 erlaſſenen Verfügung, betreffend
die Inſtruction für die Schul-Deputationen in Städten, iſt feſtgeſetzt,
daß der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer
Superintendentur iſt, oder ſonſt der erſte Prediger des Orts, ſchon
von Amtswegen zur Stelle des ſachkundigen Mitgliedes der ſtädtiſchen
Schul-Deputation beſtimmt ſei, und falls irgendwo eine Abweichung
hiervon nöthig wäre, von dem Miniſterio nach Vorlegung der Gründe
anders verfügt werden ſoll. Nach einer mehrjährigen Erfahrung und
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/438>, abgerufen am 21.11.2024.
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