Rescr. vom 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schuldeputationen in den Städten.
Der Königl. Regierung wird auf ihren Bericht vom 26. Septr. d. J. in Betreff der darin vorgetragenen allgemeinen Bedenklichkeiten und der nach solchen in Beziehung auf einen Specialfall ihr beigegan- genen Zweifel Folgendes zu ihrer Nachachtung eröffnet:
1) Bei der Verfügung vom 26. Juni 1811., die Zusammensetzung der Schuldeputationen in den Städten betreffend, muß es lediglich bewenden.
Ein Zweifel darüber, ob nicht durch diese Verfügung den durch die St.-O. begründeten Rechten der Stadtverordneten Eintrag ge- schehen sei, würde bloß dann eintreten können, wenn die Stadtverord- neten darauf dringen sollten, nach §. 179. der St.-O. eine besondere Commission zur Besorgung der äußern Schulangelegenheiten zu be- stellen, und nach den allgemeinen Principien zu organisiren. Selbst in diesem Falle aber würde bei der speciellen Einwirkung, welche der obern geistlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zusteht, an der Befugniß derselben, die Erforderniß zur Qualification der Mitglieder zu bestimmen, kaum zu zweifeln, und äußersten Falls nur Veranlassung zu einer Berichterstattung vorhanden sein, da es überhaupt, ganz be- sonders aber in kleinen Städten, augenscheinlich unzweckmäßig sein würde, die im entschiedensten Zusammenhange stehenden innern und äußern Schulangelegenheiten von zwei verschiedenen Behörden behan- deln zu lassen.
So lange aber die Stadtverordneten damit einverstanden sind, daß die Commission für die innern Schulangelegenheiten zugleich die äußeren mit besorgen, kann zwar kein Zweifel dagegen obwalten, daß diese Commission nach diesen im Gesetze selbst vorbehaltenen, und un- term 26. Juni 1811. ertheilten näheren Bestimmungen organisirt wer- den müssen.
Wie sich nun hieraus in Beziehung auf den vorliegenden Spe- cialfall ergiebt, daß die Weigerung des Magistrats zu Gumbinnen, den N. N. als Mitglied der Schulcommission zu bestätigen, wohl be- gründet ist: also ist auch
2.
Reſcr. vom 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür beſtehenden Schuldeputationen in den Städten.
Der Königl. Regierung wird auf ihren Bericht vom 26. Septr. d. J. in Betreff der darin vorgetragenen allgemeinen Bedenklichkeiten und der nach ſolchen in Beziehung auf einen Specialfall ihr beigegan- genen Zweifel Folgendes zu ihrer Nachachtung eröffnet:
1) Bei der Verfügung vom 26. Juni 1811., die Zuſammenſetzung der Schuldeputationen in den Städten betreffend, muß es lediglich bewenden.
Ein Zweifel darüber, ob nicht durch dieſe Verfügung den durch die St.-O. begründeten Rechten der Stadtverordneten Eintrag ge- ſchehen ſei, würde bloß dann eintreten können, wenn die Stadtverord- neten darauf dringen ſollten, nach §. 179. der St.-O. eine beſondere Commiſſion zur Beſorgung der äußern Schulangelegenheiten zu be- ſtellen, und nach den allgemeinen Principien zu organiſiren. Selbſt in dieſem Falle aber würde bei der ſpeciellen Einwirkung, welche der obern geiſtlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zuſteht, an der Befugniß derſelben, die Erforderniß zur Qualification der Mitglieder zu beſtimmen, kaum zu zweifeln, und äußerſten Falls nur Veranlaſſung zu einer Berichterſtattung vorhanden ſein, da es überhaupt, ganz be- ſonders aber in kleinen Städten, augenſcheinlich unzweckmäßig ſein würde, die im entſchiedenſten Zuſammenhange ſtehenden innern und äußern Schulangelegenheiten von zwei verſchiedenen Behörden behan- deln zu laſſen.
So lange aber die Stadtverordneten damit einverſtanden ſind, daß die Commiſſion für die innern Schulangelegenheiten zugleich die äußeren mit beſorgen, kann zwar kein Zweifel dagegen obwalten, daß dieſe Commiſſion nach dieſen im Geſetze ſelbſt vorbehaltenen, und un- term 26. Juni 1811. ertheilten näheren Beſtimmungen organiſirt wer- den müſſen.
Wie ſich nun hieraus in Beziehung auf den vorliegenden Spe- cialfall ergiebt, daß die Weigerung des Magiſtrats zu Gumbinnen, den N. N. als Mitglied der Schulcommiſſion zu beſtätigen, wohl be- gründet iſt: alſo iſt auch
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Reſcr. vom 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr.
die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die
dafür beſtehenden Schuldeputationen in den Städten.
Der Königl. Regierung wird auf ihren Bericht vom 26. Septr.
d. J. in Betreff der darin vorgetragenen allgemeinen Bedenklichkeiten
und der nach ſolchen in Beziehung auf einen Specialfall ihr beigegan-
genen Zweifel Folgendes zu ihrer Nachachtung eröffnet:
1) Bei der Verfügung vom 26. Juni 1811., die Zuſammenſetzung
der Schuldeputationen in den Städten betreffend, muß es lediglich
bewenden.
Ein Zweifel darüber, ob nicht durch dieſe Verfügung den durch
die St.-O. begründeten Rechten der Stadtverordneten Eintrag ge-
ſchehen ſei, würde bloß dann eintreten können, wenn die Stadtverord-
neten darauf dringen ſollten, nach §. 179. der St.-O. eine beſondere
Commiſſion zur Beſorgung der äußern Schulangelegenheiten zu be-
ſtellen, und nach den allgemeinen Principien zu organiſiren. Selbſt
in dieſem Falle aber würde bei der ſpeciellen Einwirkung, welche der
obern geiſtlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zuſteht, an der
Befugniß derſelben, die Erforderniß zur Qualification der Mitglieder
zu beſtimmen, kaum zu zweifeln, und äußerſten Falls nur Veranlaſſung
zu einer Berichterſtattung vorhanden ſein, da es überhaupt, ganz be-
ſonders aber in kleinen Städten, augenſcheinlich unzweckmäßig ſein
würde, die im entſchiedenſten Zuſammenhange ſtehenden innern und
äußern Schulangelegenheiten von zwei verſchiedenen Behörden behan-
deln zu laſſen.
So lange aber die Stadtverordneten damit einverſtanden ſind,
daß die Commiſſion für die innern Schulangelegenheiten zugleich die
äußeren mit beſorgen, kann zwar kein Zweifel dagegen obwalten, daß
dieſe Commiſſion nach dieſen im Geſetze ſelbſt vorbehaltenen, und un-
term 26. Juni 1811. ertheilten näheren Beſtimmungen organiſirt wer-
den müſſen.
Wie ſich nun hieraus in Beziehung auf den vorliegenden Spe-
cialfall ergiebt, daß die Weigerung des Magiſtrats zu Gumbinnen,
den N. N. als Mitglied der Schulcommiſſion zu beſtätigen, wohl be-
gründet iſt: alſo iſt auch
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/437>, abgerufen am 03.12.2024.
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