Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Bei Unterlassung einer solchen Anzeige und der fälligen Beitrags- Oeffentliche Bekanntmachung des Zustandes der Anstalt, Bildung eines Reservefonds und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberschüsse an die Mitglieder der Anstalt. §. 19. Da die Anstalt mit ihren Fonds ein gemeinschaftliches a. jährlich eine gedrängte Uebersicht ihres Zustandes nach Zahl der vorhandenen Interessenten und Wittwen, des Betrages der lau- fenden Beiträge, der versicherten und der laufenden Pensionen und des vorhandenen Vermögens, durch die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt machen; b. zuerst nach zehn Jahren, und dann alle fünf Jahre eine grund- sätzliche Wahrscheinlichkeitsberechnung des als erspart und ent- behrlich zu betrachtenden Ueberschusses ihres Vermögens anstellen. Aus diesen Ueberschüssen soll: 1. eine Reservefonds gebildet werden, über dessen Höhe das §. 23. bezeichnete Curatorium der Anstalt bestimmen wird; 2. sollen die Zinsen dieses Reservefonds sowohl, als die sich sodann ergebenden ferneren Ueberschüsse, den Mitgliedern der Gesellschaft, nach Maaßgabe der für die versicherten Pensionen von ihnen seit der letzten Vertheilung derselben gezahlten Beiträge, in dem, der gedachten Ermittelung zu- nächst folgenden Termine auf die zu zahlenden Beiträge gut gerechnet werden, so daß sie in diesem Termine um so viel, als das ermittelte Guthaben beträgt, weniger, mithin im Allgemeinen nicht mehr an Beiträgen zu entrichten haben, wie zur Erhaltung der Anstalt wirklich nothwendig gewesen ist. Der Betrag dieses Guthabens soll alsdann den In- teressenten durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. Sollten diese zu vertheilenden Ueberschüsse mehr als einen halb- Einzahlung der Beiträge in Berlin und an die in den Provinzen zu ernennenden Agenten und Commissarien. §. 20. Alle Einzahlungen von Beiträgen und alle Erhebungen Bei Unterlaſſung einer ſolchen Anzeige und der fälligen Beitrags- Oeffentliche Bekanntmachung des Zuſtandes der Anſtalt, Bildung eines Reſervefonds und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberſchüſſe an die Mitglieder der Anſtalt. §. 19. Da die Anſtalt mit ihren Fonds ein gemeinſchaftliches a. jährlich eine gedrängte Ueberſicht ihres Zuſtandes nach Zahl der vorhandenen Intereſſenten und Wittwen, des Betrages der lau- fenden Beiträge, der verſicherten und der laufenden Penſionen und des vorhandenen Vermögens, durch die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt machen; b. zuerſt nach zehn Jahren, und dann alle fünf Jahre eine grund- ſätzliche Wahrſcheinlichkeitsberechnung des als erſpart und ent- behrlich zu betrachtenden Ueberſchuſſes ihres Vermögens anſtellen. Aus dieſen Ueberſchüſſen ſoll: 1. eine Reſervefonds gebildet werden, über deſſen Höhe das §. 23. bezeichnete Curatorium der Anſtalt beſtimmen wird; 2. ſollen die Zinſen dieſes Reſervefonds ſowohl, als die ſich ſodann ergebenden ferneren Ueberſchüſſe, den Mitgliedern der Geſellſchaft, nach Maaßgabe der für die verſicherten Penſionen von ihnen ſeit der letzten Vertheilung derſelben gezahlten Beiträge, in dem, der gedachten Ermittelung zu- nächſt folgenden Termine auf die zu zahlenden Beiträge gut gerechnet werden, ſo daß ſie in dieſem Termine um ſo viel, als das ermittelte Guthaben beträgt, weniger, mithin im Allgemeinen nicht mehr an Beiträgen zu entrichten haben, wie zur Erhaltung der Anſtalt wirklich nothwendig geweſen iſt. Der Betrag dieſes Guthabens ſoll alsdann den In- tereſſenten durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. Sollten dieſe zu vertheilenden Ueberſchüſſe mehr als einen halb- Einzahlung der Beiträge in Berlin und an die in den Provinzen zu ernennenden Agenten und Commiſſarien. §. 20. Alle Einzahlungen von Beiträgen und alle Erhebungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0414" n="400"/> <p>Bei Unterlaſſung einer ſolchen Anzeige und der fälligen Beitrags-<lb/> zahlung wird das Mitglied als Reſtant nach §. 8. behandelt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Oeffentliche Bekanntmachung des Zuſtandes der Anſtalt, Bildung eines Reſervefonds<lb/> und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberſchüſſe an die Mitglieder der Anſtalt.</head><lb/> <p>§. 19. 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Bei Unterlaſſung einer ſolchen Anzeige und der fälligen Beitrags-
zahlung wird das Mitglied als Reſtant nach §. 8. behandelt.
Oeffentliche Bekanntmachung des Zuſtandes der Anſtalt, Bildung eines Reſervefonds
und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberſchüſſe an die Mitglieder der Anſtalt.
§. 19. Da die Anſtalt mit ihren Fonds ein gemeinſchaftliches
Eigenthum ihrer Mitglieder bildet, ſo wird ſie
a. jährlich eine gedrängte Ueberſicht ihres Zuſtandes nach Zahl der
vorhandenen Intereſſenten und Wittwen, des Betrages der lau-
fenden Beiträge, der verſicherten und der laufenden Penſionen
und des vorhandenen Vermögens, durch die Berliner Zeitungen
öffentlich bekannt machen;
b. zuerſt nach zehn Jahren, und dann alle fünf Jahre eine grund-
ſätzliche Wahrſcheinlichkeitsberechnung des als erſpart und ent-
behrlich zu betrachtenden Ueberſchuſſes ihres Vermögens anſtellen.
Aus dieſen Ueberſchüſſen ſoll:
1. eine Reſervefonds gebildet werden, über deſſen Höhe das
§. 23. bezeichnete Curatorium der Anſtalt beſtimmen wird;
2. ſollen die Zinſen dieſes Reſervefonds ſowohl, als die ſich
ſodann ergebenden ferneren Ueberſchüſſe, den Mitgliedern
der Geſellſchaft, nach Maaßgabe der für die verſicherten
Penſionen von ihnen ſeit der letzten Vertheilung derſelben
gezahlten Beiträge, in dem, der gedachten Ermittelung zu-
nächſt folgenden Termine auf die zu zahlenden Beiträge
gut gerechnet werden, ſo daß ſie in dieſem Termine um ſo
viel, als das ermittelte Guthaben beträgt, weniger, mithin
im Allgemeinen nicht mehr an Beiträgen zu entrichten
haben, wie zur Erhaltung der Anſtalt wirklich nothwendig
geweſen iſt.
Der Betrag dieſes Guthabens ſoll alsdann den In-
tereſſenten durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht
werden.
Sollten dieſe zu vertheilenden Ueberſchüſſe mehr als einen halb-
jährlichen Beitrag ausmachen, ſo erfolgt die weitere Abrechnung in dem
folgenden Termin.
Einzahlung der Beiträge in Berlin und an die in den Provinzen zu ernennenden
Agenten und Commiſſarien.
§. 20. Alle Einzahlungen von Beiträgen und alle Erhebungen
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