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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Bei Unterlaſſung einer ſolchen Anzeige und der fälligen Beitrags-
zahlung wird das Mitglied als Reſtant nach §. 8. behandelt.

Oeffentliche Bekanntmachung des Zuſtandes der Anſtalt, Bildung eines Reſervefonds
und Zurückzahlung der entbehrlichen Ueberſchüſſe an die Mitglieder der Anſtalt.

§. 19. Da die Anſtalt mit ihren Fonds ein gemeinſchaftliches
Eigenthum ihrer Mitglieder bildet, ſo wird ſie

a. jährlich eine gedrängte Ueberſicht ihres Zuſtandes nach Zahl der
vorhandenen Intereſſenten und Wittwen, des Betrages der lau-
fenden Beiträge, der verſicherten und der laufenden Penſionen
und des vorhandenen Vermögens, durch die Berliner Zeitungen
öffentlich bekannt machen;
b. zuerſt nach zehn Jahren, und dann alle fünf Jahre eine grund-
ſätzliche Wahrſcheinlichkeitsberechnung des als erſpart und ent-
behrlich zu betrachtenden Ueberſchuſſes ihres Vermögens anſtellen.
Aus dieſen Ueberſchüſſen ſoll:
1. eine Reſervefonds gebildet werden, über deſſen Höhe das
§. 23. bezeichnete Curatorium der Anſtalt beſtimmen wird;
2. ſollen die Zinſen dieſes Reſervefonds ſowohl, als die ſich
ſodann ergebenden ferneren Ueberſchüſſe, den Mitgliedern
der Geſellſchaft, nach Maaßgabe der für die verſicherten
Penſionen von ihnen ſeit der letzten Vertheilung derſelben
gezahlten Beiträge, in dem, der gedachten Ermittelung zu-
nächſt folgenden Termine auf die zu zahlenden Beiträge
gut gerechnet werden, ſo daß ſie in dieſem Termine um ſo
viel, als das ermittelte Guthaben beträgt, weniger, mithin
im Allgemeinen nicht mehr an Beiträgen zu entrichten
haben, wie zur Erhaltung der Anſtalt wirklich nothwendig
geweſen iſt.
Der Betrag dieſes Guthabens ſoll alsdann den In-
tereſſenten durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht
werden.

Sollten dieſe zu vertheilenden Ueberſchüſſe mehr als einen halb-
jährlichen Beitrag ausmachen, ſo erfolgt die weitere Abrechnung in dem
folgenden Termin.

Einzahlung der Beiträge in Berlin und an die in den Provinzen zu ernennenden
Agenten und Commiſſarien.

§. 20. Alle Einzahlungen von Beiträgen und alle Erhebungen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/414>, abgerufen am 07.01.2025.