daß er noch lebe, oder nach erfolgtem Erkenntnisse noch gelebt habe, so erhält im ersten Falle die Wittwe die inzwischen fällig gewesenen Pensionsraten nachgezahlt und die zu viel entrichteten Beiträge zurück, jedoch beides ohne Zinsen; in den beiden andern Fällen aber muß sie die zu viel erhaltene Pension an die Anstalt erstatten, und wird zu dem Ende event. die weitere Pensionsbezahlung, so weit es nöthig ist, eingestellt.
Einreichung der Todtenscheine und Ausstellung der Quittung über das Beerdigungsgeld und Erhebung der Pension.
§. 16. Mit dem Todtenscheine ist auch der Receptionsschein und, um zur Hebung des Begräbnißgeldes zu gelangen, eine nach dem bei- liegenden Schema C. abgefaßte, und mit einem amtlichen Atteste ihrer Unterschrift versehene Quittung einzureichen, worauf sodann die Zah- lung erfolgt, und gleichzeitig der Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel ein Berechtigungsschein über den Betrag und den An- fangstermin ihrer Pension, nach dem anliegenden Schema Litt. D. ausgehändigt wird. Hiernächst hat die pensionsberechtigte Person gegen eine nach dem beigefügten Schema Litt. E. abzufassende und mit einem amtlichen Atteste ihres Lebens und ihrer Unterschrift zu versehende, nicht früher als resp. am 1. Januar und 1. Juli auszustellende Quittung ihre Pension zu erheben.
Erhebung der Pension und Folgen deren Unterlassung.
§. 17. Die Pensionen müssen in den Fälligkeitsterminen prompt erhoben worden; wenn dies vier Jahre lang unterlassen wird, werden die pensionsberechtigten Personen, nach erfolgtem dreimaligen Aufruf in den Berliner Zeitungen und Intelligenzblättern innerhalb sechs Mo- naten, für todt geachtet, und die Pension verfällt der Anstalt. Dem Verfall kann aber vorgebeugt werden, wenn dieselben sich noch vor Ab- lauf der gesetzlichen Frist nach erfolgtem letzten Aufrufe bei der An- stalt melden und die Hinderungsursachen der Pensionserhebung angeben. Von solchen, eine Zeit lang nicht erhobenen Pensionen werden übrigens keine Zinsen von der Anstalt gezahlt.
Anzeige von dem erfolgten Ableben der versicherten Ehefrauen etc.
§. 18. Stirbt die Frau etc. eines Mitgliedes, so hat letzteres davon, unter Zurücklieferung des Receptionsscheins und Beifügung eines Todtenscheins, Anzeige zu machen, damit die Versicherung ge- löscht werden kann.
daß er noch lebe, oder nach erfolgtem Erkenntniſſe noch gelebt habe, ſo erhält im erſten Falle die Wittwe die inzwiſchen fällig geweſenen Penſionsraten nachgezahlt und die zu viel entrichteten Beiträge zurück, jedoch beides ohne Zinſen; in den beiden andern Fällen aber muß ſie die zu viel erhaltene Penſion an die Anſtalt erſtatten, und wird zu dem Ende event. die weitere Penſionsbezahlung, ſo weit es nöthig iſt, eingeſtellt.
Einreichung der Todtenſcheine und Ausſtellung der Quittung über das Beerdigungsgeld und Erhebung der Penſion.
§. 16. Mit dem Todtenſcheine iſt auch der Receptionsſchein und, um zur Hebung des Begräbnißgeldes zu gelangen, eine nach dem bei- liegenden Schema C. abgefaßte, und mit einem amtlichen Atteſte ihrer Unterſchrift verſehene Quittung einzureichen, worauf ſodann die Zah- lung erfolgt, und gleichzeitig der Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel ein Berechtigungsſchein über den Betrag und den An- fangstermin ihrer Penſion, nach dem anliegenden Schema Litt. D. ausgehändigt wird. Hiernächſt hat die penſionsberechtigte Perſon gegen eine nach dem beigefügten Schema Litt. E. abzufaſſende und mit einem amtlichen Atteſte ihres Lebens und ihrer Unterſchrift zu verſehende, nicht früher als resp. am 1. Januar und 1. Juli auszuſtellende Quittung ihre Penſion zu erheben.
Erhebung der Penſion und Folgen deren Unterlaſſung.
§. 17. Die Penſionen müſſen in den Fälligkeitsterminen prompt erhoben worden; wenn dies vier Jahre lang unterlaſſen wird, werden die penſionsberechtigten Perſonen, nach erfolgtem dreimaligen Aufruf in den Berliner Zeitungen und Intelligenzblättern innerhalb ſechs Mo- naten, für todt geachtet, und die Penſion verfällt der Anſtalt. Dem Verfall kann aber vorgebeugt werden, wenn dieſelben ſich noch vor Ab- lauf der geſetzlichen Friſt nach erfolgtem letzten Aufrufe bei der An- ſtalt melden und die Hinderungsurſachen der Penſionserhebung angeben. Von ſolchen, eine Zeit lang nicht erhobenen Penſionen werden übrigens keine Zinſen von der Anſtalt gezahlt.
Anzeige von dem erfolgten Ableben der verſicherten Ehefrauen ꝛc.
§. 18. Stirbt die Frau ꝛc. eines Mitgliedes, ſo hat letzteres davon, unter Zurücklieferung des Receptionsſcheins und Beifügung eines Todtenſcheins, Anzeige zu machen, damit die Verſicherung ge- löſcht werden kann.
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daß er noch lebe, oder nach erfolgtem Erkenntniſſe noch gelebt habe,
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Penſionsraten nachgezahlt und die zu viel entrichteten Beiträge zurück,
jedoch beides ohne Zinſen; in den beiden andern Fällen aber muß ſie
die zu viel erhaltene Penſion an die Anſtalt erſtatten, und wird zu
dem Ende event. die weitere Penſionsbezahlung, ſo weit es nöthig
iſt, eingeſtellt.
Einreichung der Todtenſcheine und Ausſtellung der Quittung über das
Beerdigungsgeld und Erhebung der Penſion.
§. 16. Mit dem Todtenſcheine iſt auch der Receptionsſchein und,
um zur Hebung des Begräbnißgeldes zu gelangen, eine nach dem bei-
liegenden Schema C. abgefaßte, und mit einem amtlichen Atteſte ihrer
Unterſchrift verſehene Quittung einzureichen, worauf ſodann die Zah-
lung erfolgt, und gleichzeitig der Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte
oder Mündel ein Berechtigungsſchein über den Betrag und den An-
fangstermin ihrer Penſion, nach dem anliegenden Schema Litt. D.
ausgehändigt wird. Hiernächſt hat die penſionsberechtigte Perſon gegen
eine nach dem beigefügten Schema Litt. E. abzufaſſende und mit einem
amtlichen Atteſte ihres Lebens und ihrer Unterſchrift zu verſehende,
nicht früher als resp. am 1. Januar und 1. Juli auszuſtellende
Quittung ihre Penſion zu erheben.
Erhebung der Penſion und Folgen deren Unterlaſſung.
§. 17. Die Penſionen müſſen in den Fälligkeitsterminen prompt
erhoben worden; wenn dies vier Jahre lang unterlaſſen wird, werden
die penſionsberechtigten Perſonen, nach erfolgtem dreimaligen Aufruf
in den Berliner Zeitungen und Intelligenzblättern innerhalb ſechs Mo-
naten, für todt geachtet, und die Penſion verfällt der Anſtalt. Dem
Verfall kann aber vorgebeugt werden, wenn dieſelben ſich noch vor Ab-
lauf der geſetzlichen Friſt nach erfolgtem letzten Aufrufe bei der An-
ſtalt melden und die Hinderungsurſachen der Penſionserhebung angeben.
Von ſolchen, eine Zeit lang nicht erhobenen Penſionen werden übrigens
keine Zinſen von der Anſtalt gezahlt.
Anzeige von dem erfolgten Ableben der verſicherten Ehefrauen ꝛc.
§. 18. Stirbt die Frau ꝛc. eines Mitgliedes, ſo hat letzteres
davon, unter Zurücklieferung des Receptionsſcheins und Beifügung
eines Todtenſcheins, Anzeige zu machen, damit die Verſicherung ge-
löſcht werden kann.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/413>, abgerufen am 23.11.2024.
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