Verordnungen nachweist, auch nicht länger Mitglied dieser An- stalt bleiben kann und will;
b. wenn ein aufgenommenes Ehepaar nach einem, 4 Wochen vor dem nächsten Zahlungstermine beizubringenden Atteste der Orts- Obrigkeit, in seinen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen so zurückgekommen ist, daß es den Betrag ganz oder theilweise nicht ferner zu zahlen vermag.
In dem letzten Falle muß aber auch die Gesundheit der Frau durch ein Attest nach Vorschrift des §. 4. nachgewiesen werden.
Höhe der Abfindung der nach §. 10. freiwillig, und nach §. 3. gezwungen austretenden Ehepaare.
§. 11. Die Abfindung, welche den unter vorstehenden Bedin- gungen mit gänzlicher oder theilweiser Aufhebung der Pensionsversiche- rung aus der Anstalt scheidenden Paaren, so wie den nach §. 3. zum Austritt gezwungenen Mitgliedern gewährt werden soll, wird nach dem derzeitigen, den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeits-Rechnung gemäß berechneten Capitalwerthe der wechselseitigen Ansprüche bestimmt, in- dem der Capitalwerth der nun ausfallenden Pensionsversicherung und der Capitalwerth der ebenfalls wegfallenden künftigen Beiträge gegen einander verglichen werden. Hierzu dient außer der Prästationstabelle litt. F. noch die ebenfalls beigefügte Hülfstabelle litt. G. in folgen- der Art:
Der für die ausfallende jährliche Pensionssumme bis dahin ent- richtete halbjährliche Beitrag wird abgezogen von demjenigen Beitrage, welchen das Paar nach seinem jetzigen Altersverhältnisse übernehmen müßte, wenn es jene Summe erst jetzt versichern wollte, und der Ueberschuß wird multiplicirt mit derjenigen Zahl, welche in der Hülfs- tabelle litt. G. neben dem jetzigen Alter der beiden Eheleute steht; das Product ist die von der Anstalt herauszuzahlende Summe.
Zum Beispiel. Ein Ehepaar, welches im Alter des Mannes von 30 und der Frau von 20 Jahren mit einer Pensionsversicherung von 100 Thlrn. beigetreten ist, will oder soll, nachdem es 10 Jahre lang in der Anstalt gewesen, ausscheiden; der bisherige halbjährige Beitrag für diese Summe beträgt 15 Thlr. und der Beitrag nach dem jetzigen Alter der Eheleute von 40 und 30 Jahren würde betragen 20 " Jener von diesem abgezogen, läßt übrig 5 Thlr.
Verordnungen nachweiſt, auch nicht länger Mitglied dieſer An- ſtalt bleiben kann und will;
b. wenn ein aufgenommenes Ehepaar nach einem, 4 Wochen vor dem nächſten Zahlungstermine beizubringenden Atteſte der Orts- Obrigkeit, in ſeinen Vermögens- oder Erwerbsverhältniſſen ſo zurückgekommen iſt, daß es den Betrag ganz oder theilweiſe nicht ferner zu zahlen vermag.
In dem letzten Falle muß aber auch die Geſundheit der Frau durch ein Atteſt nach Vorſchrift des §. 4. nachgewieſen werden.
Höhe der Abfindung der nach §. 10. freiwillig, und nach §. 3. gezwungen austretenden Ehepaare.
§. 11. Die Abfindung, welche den unter vorſtehenden Bedin- gungen mit gänzlicher oder theilweiſer Aufhebung der Penſionsverſiche- rung aus der Anſtalt ſcheidenden Paaren, ſo wie den nach §. 3. zum Austritt gezwungenen Mitgliedern gewährt werden ſoll, wird nach dem derzeitigen, den Grundſätzen der Wahrſcheinlichkeits-Rechnung gemäß berechneten Capitalwerthe der wechſelſeitigen Anſprüche beſtimmt, in- dem der Capitalwerth der nun ausfallenden Penſionsverſicherung und der Capitalwerth der ebenfalls wegfallenden künftigen Beiträge gegen einander verglichen werden. Hierzu dient außer der Präſtationstabelle litt. F. noch die ebenfalls beigefügte Hülfstabelle litt. G. in folgen- der Art:
Der für die ausfallende jährliche Penſionsſumme bis dahin ent- richtete halbjährliche Beitrag wird abgezogen von demjenigen Beitrage, welchen das Paar nach ſeinem jetzigen Altersverhältniſſe übernehmen müßte, wenn es jene Summe erſt jetzt verſichern wollte, und der Ueberſchuß wird multiplicirt mit derjenigen Zahl, welche in der Hülfs- tabelle litt. G. neben dem jetzigen Alter der beiden Eheleute ſteht; das Product iſt die von der Anſtalt herauszuzahlende Summe.
Zum Beiſpiel. Ein Ehepaar, welches im Alter des Mannes von 30 und der Frau von 20 Jahren mit einer Penſionsverſicherung von 100 Thlrn. beigetreten iſt, will oder ſoll, nachdem es 10 Jahre lang in der Anſtalt geweſen, ausſcheiden; der bisherige halbjährige Beitrag für dieſe Summe beträgt 15 Thlr. und der Beitrag nach dem jetzigen Alter der Eheleute von 40 und 30 Jahren würde betragen 20 „ Jener von dieſem abgezogen, läßt übrig 5 Thlr.
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Verordnungen nachweiſt, auch nicht länger Mitglied dieſer An-
ſtalt bleiben kann und will;
b. wenn ein aufgenommenes Ehepaar nach einem, 4 Wochen vor
dem nächſten Zahlungstermine beizubringenden Atteſte der Orts-
Obrigkeit, in ſeinen Vermögens- oder Erwerbsverhältniſſen ſo
zurückgekommen iſt, daß es den Betrag ganz oder theilweiſe
nicht ferner zu zahlen vermag.
In dem letzten Falle muß aber auch die Geſundheit der Frau
durch ein Atteſt nach Vorſchrift des §. 4. nachgewieſen werden.
Höhe der Abfindung der nach §. 10. freiwillig, und nach §. 3. gezwungen
austretenden Ehepaare.
§. 11. Die Abfindung, welche den unter vorſtehenden Bedin-
gungen mit gänzlicher oder theilweiſer Aufhebung der Penſionsverſiche-
rung aus der Anſtalt ſcheidenden Paaren, ſo wie den nach §. 3. zum
Austritt gezwungenen Mitgliedern gewährt werden ſoll, wird nach dem
derzeitigen, den Grundſätzen der Wahrſcheinlichkeits-Rechnung gemäß
berechneten Capitalwerthe der wechſelſeitigen Anſprüche beſtimmt, in-
dem der Capitalwerth der nun ausfallenden Penſionsverſicherung und
der Capitalwerth der ebenfalls wegfallenden künftigen Beiträge gegen
einander verglichen werden. Hierzu dient außer der Präſtationstabelle
litt. F. noch die ebenfalls beigefügte Hülfstabelle litt. G. in folgen-
der Art:
Der für die ausfallende jährliche Penſionsſumme bis dahin ent-
richtete halbjährliche Beitrag wird abgezogen von demjenigen Beitrage,
welchen das Paar nach ſeinem jetzigen Altersverhältniſſe übernehmen
müßte, wenn es jene Summe erſt jetzt verſichern wollte, und der
Ueberſchuß wird multiplicirt mit derjenigen Zahl, welche in der Hülfs-
tabelle litt. G. neben dem jetzigen Alter der beiden Eheleute ſteht; das
Product iſt die von der Anſtalt herauszuzahlende Summe.
Zum Beiſpiel. Ein Ehepaar, welches im Alter des Mannes
von 30 und der Frau von 20 Jahren mit einer Penſionsverſicherung
von 100 Thlrn. beigetreten iſt, will oder ſoll, nachdem es 10 Jahre
lang in der Anſtalt geweſen, ausſcheiden; der bisherige halbjährige
Beitrag für dieſe Summe beträgt 15 Thlr.
und der Beitrag nach dem jetzigen Alter der Eheleute von
40 und 30 Jahren würde betragen 20 „
Jener von dieſem abgezogen, läßt übrig 5 Thlr.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/409>, abgerufen am 21.11.2024.
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