Rescr. v. 11. August 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Versicherung von Wittwenpensionen für die Ehefrauen der Beamten.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Cab.-Ordre vom 19. Juli cr. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß allen Beamten freigestellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse eine Pension, -- jedoch mindestens zu dem vorgeschriebenen Betrage von 1/5 ihrer Besoldung, -- zu ver- sichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen- Verpflegungs-Anstalt nicht erforderlich ist.
I. Einkauf in die Königl. allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Anstalt.
1. Reglement für die allgemeine Wittwen-Verpfle- gungs-Anstalt v. 28. Decbr. 1775. (R. B. 1. Abthl. 6. S. 146 seq.)
Demnach Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, daß viele Unserer Unterthanen ein Verlangen tragen, in Unsern Staaten, unter Landesherrlicher Autorität, eine allgemeine freiwillige Wittwen-Ver- pflegungs-Anstalt errichtet zu sehen, wobei ein jeder Ehemann nach Verschiedenheit seines Standes, seiner Einkünfte oder seiner Gesin- nungen, gegen gewisse bestimmte, bei seinen Lebzeiten zur gemein- schaftlichen Casse zu leistende Beiträge, seiner Wittwe auf seinen Todesfall eine verhältnißmäßige Pension bis an ihr Ende versichern lassen könne, und Wir, bei der Landesväterlichen Sorgfalt, womit Wir das wahre Beste Unserer getreuen Unterthanen zu befördern unermüdet beflissen sind, dergleichen billigem Verlangen zu fügen um so weniger Bedenken getragen, als durch eine solche Anstalt nicht nur einzelne Bürger gegen die traurigen Folgen frühzeitiger Todesfälle für ihre Familien gesichert werden, sondern auch im Ganzen die Last der häuslichen Sorgen und des Ehestandes, auch die Kinderzucht
Reſcr. v. 11. Auguſt 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Verſicherung von Wittwenpenſionen für die Ehefrauen der Beamten.
Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerh. Cab.-Ordre vom 19. Juli cr. allergnädigſt zu genehmigen geruht, daß allen Beamten freigeſtellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe eine Penſion, — jedoch mindeſtens zu dem vorgeſchriebenen Betrage von 1/5 ihrer Beſoldung, — zu ver- ſichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt nicht erforderlich iſt.
I. Einkauf in die Königl. allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt.
1. Reglement für die allgemeine Wittwen-Verpfle- gungs-Anſtalt v. 28. Decbr. 1775. (R. B. 1. Abthl. 6. S. 146 seq.)
Demnach Uns allerunterthänigſt vorgetragen worden, daß viele Unſerer Unterthanen ein Verlangen tragen, in Unſern Staaten, unter Landesherrlicher Autorität, eine allgemeine freiwillige Wittwen-Ver- pflegungs-Anſtalt errichtet zu ſehen, wobei ein jeder Ehemann nach Verſchiedenheit ſeines Standes, ſeiner Einkünfte oder ſeiner Geſin- nungen, gegen gewiſſe beſtimmte, bei ſeinen Lebzeiten zur gemein- ſchaftlichen Caſſe zu leiſtende Beiträge, ſeiner Wittwe auf ſeinen Todesfall eine verhältnißmäßige Penſion bis an ihr Ende verſichern laſſen könne, und Wir, bei der Landesväterlichen Sorgfalt, womit Wir das wahre Beſte Unſerer getreuen Unterthanen zu befördern unermüdet befliſſen ſind, dergleichen billigem Verlangen zu fügen um ſo weniger Bedenken getragen, als durch eine ſolche Anſtalt nicht nur einzelne Bürger gegen die traurigen Folgen frühzeitiger Todesfälle für ihre Familien geſichert werden, ſondern auch im Ganzen die Laſt der häuslichen Sorgen und des Eheſtandes, auch die Kinderzucht
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[[359]/0373]
Reſcr. v. 11. Auguſt 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Verſicherung von
Wittwenpenſionen für die Ehefrauen der Beamten.
Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerh. Cab.-Ordre vom
19. Juli cr. allergnädigſt zu genehmigen geruht, daß allen Beamten
freigeſtellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe eine Penſion, — jedoch mindeſtens
zu dem vorgeſchriebenen Betrage von 1/5 ihrer Beſoldung, — zu ver-
ſichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt nicht erforderlich iſt.
I. Einkauf in die Königl. allgemeine Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt.
1. Reglement für die allgemeine Wittwen-Verpfle-
gungs-Anſtalt v. 28. Decbr. 1775. (R. B. 1. Abthl. 6. S. 146 seq.)
Demnach Uns allerunterthänigſt vorgetragen worden, daß viele
Unſerer Unterthanen ein Verlangen tragen, in Unſern Staaten, unter
Landesherrlicher Autorität, eine allgemeine freiwillige Wittwen-Ver-
pflegungs-Anſtalt errichtet zu ſehen, wobei ein jeder Ehemann nach
Verſchiedenheit ſeines Standes, ſeiner Einkünfte oder ſeiner Geſin-
nungen, gegen gewiſſe beſtimmte, bei ſeinen Lebzeiten zur gemein-
ſchaftlichen Caſſe zu leiſtende Beiträge, ſeiner Wittwe auf ſeinen
Todesfall eine verhältnißmäßige Penſion bis an ihr Ende verſichern
laſſen könne, und Wir, bei der Landesväterlichen Sorgfalt, womit
Wir das wahre Beſte Unſerer getreuen Unterthanen zu befördern
unermüdet befliſſen ſind, dergleichen billigem Verlangen zu fügen um
ſo weniger Bedenken getragen, als durch eine ſolche Anſtalt nicht nur
einzelne Bürger gegen die traurigen Folgen frühzeitiger Todesfälle
für ihre Familien geſichert werden, ſondern auch im Ganzen die Laſt
der häuslichen Sorgen und des Eheſtandes, auch die Kinderzucht
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [359]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/373>, abgerufen am 03.12.2024.
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