überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung der in die Anstalt aufgenommenen Kinder.
§. 56.
Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, besonders zur Abschließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter beliebigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Besitz-Ueber- tragungen, anderen Eintragungen und Löschungen, hypothecarischen Berichtigungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leistungen, mit und ohne Erlaß etwaniger Ansprüche, ganz oder zum Theil, zu sonstigen Quittungsleistungen über Forderungen der Anstalt, ohne Unterschied, zur Führung von Prozessen in allen Prozeßarten und durch alle geeigneten Instanzen, zur Erlassung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 57. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, ist das Waisenamt oder der von demselben mittelst schriftlicher, durch das Amtssiegel und die Unterschrift dreier Mitglieder beglaubigter Voll- macht legitimirte Bevollmächtigte uneingeschränkt befugt und ermächtigt, und die Stiftung wird dadurch rechtsgültig verpflichtet.
§. 57.
Nur dann sind die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes zur Berathung zu ziehen, und bei der letztern, gleich den erstern, stimmfähig, wenn:
a. von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundstücken die Rede ist, und
b. wenn Capitalien der Anstalt an Privatpersonen ausgeliehen werden sollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt,
in welchen Fällen jede Stimme durch schriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zusammenkunft und für die Aus- führung des Abschlusses und den dazu gewählten Geschäftsträger einer weiteren Legitimations-Bescheinigung, als der im vorigen §. 56. be- stimmten, bedarf, indem die Mitglieder des Waisenamtes dafür ver- pflichtet und verantwortlich sind, daß das hier festgesetzte Erforderniß der Mitberather der Stellvertreter erfüllt werde.
§. 58.
Eine Versammlung des Waisenamtes ist beschlußfähig, wenn mindestens durch Mitglieder und Stellvertreter Fünf Personen an-
überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung der in die Anſtalt aufgenommenen Kinder.
§. 56.
Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, beſonders zur Abſchließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter beliebigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Beſitz-Ueber- tragungen, anderen Eintragungen und Löſchungen, hypothecariſchen Berichtigungen, ohne Unterſchied des Gegenſtandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leiſtungen, mit und ohne Erlaß etwaniger Anſprüche, ganz oder zum Theil, zu ſonſtigen Quittungsleiſtungen über Forderungen der Anſtalt, ohne Unterſchied, zur Führung von Prozeſſen in allen Prozeßarten und durch alle geeigneten Inſtanzen, zur Erlaſſung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 57. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, iſt das Waiſenamt oder der von demſelben mittelſt ſchriftlicher, durch das Amtsſiegel und die Unterſchrift dreier Mitglieder beglaubigter Voll- macht legitimirte Bevollmächtigte uneingeſchränkt befugt und ermächtigt, und die Stiftung wird dadurch rechtsgültig verpflichtet.
§. 57.
Nur dann ſind die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes zur Berathung zu ziehen, und bei der letztern, gleich den erſtern, ſtimmfähig, wenn:
a. von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundſtücken die Rede iſt, und
b. wenn Capitalien der Anſtalt an Privatperſonen ausgeliehen werden ſollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt,
in welchen Fällen jede Stimme durch ſchriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zuſammenkunft und für die Aus- führung des Abſchluſſes und den dazu gewählten Geſchäftsträger einer weiteren Legitimations-Beſcheinigung, als der im vorigen §. 56. be- ſtimmten, bedarf, indem die Mitglieder des Waiſenamtes dafür ver- pflichtet und verantwortlich ſind, daß das hier feſtgeſetzte Erforderniß der Mitberather der Stellvertreter erfüllt werde.
§. 58.
Eine Verſammlung des Waiſenamtes iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens durch Mitglieder und Stellvertreter Fünf Perſonen an-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><list><item><pbfacs="#f0347"n="333"/>
überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung, Erziehung und<lb/>
Ausbildung der in die Anſtalt aufgenommenen Kinder.</item></list></div><lb/><divn="5"><head>§. 56.</head><lb/><p>Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, beſonders zur<lb/>
Abſchließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter beliebigen<lb/>
Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Beſitz-Ueber-<lb/>
tragungen, anderen Eintragungen und Löſchungen, hypothecariſchen<lb/>
Berichtigungen, ohne Unterſchied des Gegenſtandes, und zu den hierbei<lb/>
zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs-<lb/>
leiſtungen, mit und ohne Erlaß etwaniger Anſprüche, ganz oder zum<lb/>
Theil, zu ſonſtigen Quittungsleiſtungen über Forderungen der Anſtalt,<lb/>
ohne Unterſchied, zur Führung von Prozeſſen in allen Prozeßarten<lb/>
und durch alle geeigneten Inſtanzen, zur Erlaſſung von Eiden der<lb/>
Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 57.<lb/>
nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, iſt das<lb/>
Waiſenamt oder der von demſelben mittelſt ſchriftlicher, durch das<lb/>
Amtsſiegel und die Unterſchrift dreier Mitglieder beglaubigter Voll-<lb/>
macht legitimirte Bevollmächtigte uneingeſchränkt befugt und ermächtigt,<lb/>
und die Stiftung wird dadurch rechtsgültig verpflichtet.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 57.</head><lb/><p>Nur dann ſind die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des<lb/>
Waiſenamtes zur Berathung zu ziehen, und bei der letztern, gleich<lb/>
den erſtern, ſtimmfähig, wenn:</p><lb/><list><item><hirendition="#aq">a</hi>. von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundſtücken die<lb/>
Rede iſt, und</item><lb/><item><hirendition="#aq">b</hi>. wenn Capitalien der Anſtalt an Privatperſonen ausgeliehen<lb/>
werden ſollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt,</item></list><lb/><p>in welchen Fällen jede Stimme durch ſchriftliche Erklärung abgegeben<lb/>
werden muß, ohne daß es einer Zuſammenkunft und für die Aus-<lb/>
führung des Abſchluſſes und den dazu gewählten Geſchäftsträger einer<lb/>
weiteren Legitimations-Beſcheinigung, als der im vorigen §. 56. be-<lb/>ſtimmten, bedarf, indem die Mitglieder des Waiſenamtes dafür ver-<lb/>
pflichtet und verantwortlich ſind, daß das hier feſtgeſetzte Erforderniß<lb/>
der Mitberather der Stellvertreter erfüllt werde.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 58.</head><lb/><p>Eine Verſammlung des Waiſenamtes iſt beſchlußfähig, wenn<lb/>
mindeſtens durch Mitglieder und Stellvertreter Fünf Perſonen an-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[333/0347]
überhaupt die ganze Leitung der Unterhaltung, Erziehung und
Ausbildung der in die Anſtalt aufgenommenen Kinder.
§. 56.
Auch zum Betriebe aller äußern Angelegenheiten, beſonders zur
Abſchließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter beliebigen
Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Beſitz-Ueber-
tragungen, anderen Eintragungen und Löſchungen, hypothecariſchen
Berichtigungen, ohne Unterſchied des Gegenſtandes, und zu den hierbei
zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs-
leiſtungen, mit und ohne Erlaß etwaniger Anſprüche, ganz oder zum
Theil, zu ſonſtigen Quittungsleiſtungen über Forderungen der Anſtalt,
ohne Unterſchied, zur Führung von Prozeſſen in allen Prozeßarten
und durch alle geeigneten Inſtanzen, zur Erlaſſung von Eiden der
Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 57.
nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, iſt das
Waiſenamt oder der von demſelben mittelſt ſchriftlicher, durch das
Amtsſiegel und die Unterſchrift dreier Mitglieder beglaubigter Voll-
macht legitimirte Bevollmächtigte uneingeſchränkt befugt und ermächtigt,
und die Stiftung wird dadurch rechtsgültig verpflichtet.
§. 57.
Nur dann ſind die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des
Waiſenamtes zur Berathung zu ziehen, und bei der letztern, gleich
den erſtern, ſtimmfähig, wenn:
a. von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundſtücken die
Rede iſt, und
b. wenn Capitalien der Anſtalt an Privatperſonen ausgeliehen
werden ſollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt,
in welchen Fällen jede Stimme durch ſchriftliche Erklärung abgegeben
werden muß, ohne daß es einer Zuſammenkunft und für die Aus-
führung des Abſchluſſes und den dazu gewählten Geſchäftsträger einer
weiteren Legitimations-Beſcheinigung, als der im vorigen §. 56. be-
ſtimmten, bedarf, indem die Mitglieder des Waiſenamtes dafür ver-
pflichtet und verantwortlich ſind, daß das hier feſtgeſetzte Erforderniß
der Mitberather der Stellvertreter erfüllt werde.
§. 58.
Eine Verſammlung des Waiſenamtes iſt beſchlußfähig, wenn
mindeſtens durch Mitglieder und Stellvertreter Fünf Perſonen an-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/347>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.