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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 42. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derselben
getroffene Wahl.

§. 44.

Allen denen, welche der Anstalt mindestens auf den Betrag von
drei Thalern Courant Werth durch Schenkung oder durch geringere
jährliche Beiträge, als sie die Mitgliedschaft des Stiftungsvereins
erfordert, etwas zugewandt haben, steht zum letztern, bei dessen jähr-
licher Zusammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorsteher, der
Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu.

§. 45.

Nur dann ist ein Beschluß des Stiftungsvereins rechtsgültig als
von ihm ausgegangen anzusehen, wenn darin, mit Ausschluß der
ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes, aber mit Inbegriff der Stell-
vertreter, mindestens sechs Stimmberechtigte gegenwärtig gewesen sind.

§. 46.

Der Stiftungsverein wählt aus seinen Mitgliedern alle Jahre
ein Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Waisenamtes und
den Stellvertreter dieses Mitgliedes. (vergleiche §. 42.)

§. 47.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung des Stiftungsvereins und
die demselben von dem Waisenamte vorgelegte Jahresrechnung über
Einnahme und Ausgabe der Stiftung, sowie das Ausscheiden der
Mitglieder des Waisenamtes und die Wahl neuer Mitglieder, ferner
das Ausscheiden von Zöglingen und der Eintritt neuer Zöglinge wird
sogleich nach abgehaltener Hauptversammlung durch die Amtsblätter
der Provinz Brandenburg bekannt gemacht; diese Bekanntmachung
dient zugleich zur Controle für die zweckmäßige Leitung der Anstalt.

§. 48.

Das Waisenamt besteht aus fünf ordentlichen, beständigen Mit-
gliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben so viele Stellvertreter
beigesellt werden.

Dasselbe erneuert sich alle fünf Jahre in seinen Mitgliedern und
Stellvertretern durch die Wahl des Stiftungsvereins; das alljährliche
Ausscheiden eines Mitgliedes des Waisenamtes und seines Stell-
vertreters erfolgt nach der durch das Amtsalter bedingten Reihefolge
der Mitglieder desselben; das ausscheidende Mitglied und dessen Stell-
vertreter sind jedoch wieder wahlfähig. Das Ausscheiden der zuerst

§. 42. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derſelben
getroffene Wahl.

§. 44.

Allen denen, welche der Anſtalt mindeſtens auf den Betrag von
drei Thalern Courant Werth durch Schenkung oder durch geringere
jährliche Beiträge, als ſie die Mitgliedſchaft des Stiftungsvereins
erfordert, etwas zugewandt haben, ſteht zum letztern, bei deſſen jähr-
licher Zuſammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorſteher, der
Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu.

§. 45.

Nur dann iſt ein Beſchluß des Stiftungsvereins rechtsgültig als
von ihm ausgegangen anzuſehen, wenn darin, mit Ausſchluß der
ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes, aber mit Inbegriff der Stell-
vertreter, mindeſtens ſechs Stimmberechtigte gegenwärtig geweſen ſind.

§. 46.

Der Stiftungsverein wählt aus ſeinen Mitgliedern alle Jahre
ein Mitglied des aus fünf Perſonen beſtehenden Waiſenamtes und
den Stellvertreter dieſes Mitgliedes. (vergleiche §. 42.)

§. 47.

Die Beſchlüſſe der Hauptverſammlung des Stiftungsvereins und
die demſelben von dem Waiſenamte vorgelegte Jahresrechnung über
Einnahme und Ausgabe der Stiftung, ſowie das Ausſcheiden der
Mitglieder des Waiſenamtes und die Wahl neuer Mitglieder, ferner
das Ausſcheiden von Zöglingen und der Eintritt neuer Zöglinge wird
ſogleich nach abgehaltener Hauptverſammlung durch die Amtsblätter
der Provinz Brandenburg bekannt gemacht; dieſe Bekanntmachung
dient zugleich zur Controle für die zweckmäßige Leitung der Anſtalt.

§. 48.

Das Waiſenamt beſteht aus fünf ordentlichen, beſtändigen Mit-
gliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben ſo viele Stellvertreter
beigeſellt werden.

Daſſelbe erneuert ſich alle fünf Jahre in ſeinen Mitgliedern und
Stellvertretern durch die Wahl des Stiftungsvereins; das alljährliche
Ausſcheiden eines Mitgliedes des Waiſenamtes und ſeines Stell-
vertreters erfolgt nach der durch das Amtsalter bedingten Reihefolge
der Mitglieder deſſelben; das ausſcheidende Mitglied und deſſen Stell-
vertreter ſind jedoch wieder wahlfähig. Das Ausſcheiden der zuerſt

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[330/0344] §. 42. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derſelben getroffene Wahl. §. 44. Allen denen, welche der Anſtalt mindeſtens auf den Betrag von drei Thalern Courant Werth durch Schenkung oder durch geringere jährliche Beiträge, als ſie die Mitgliedſchaft des Stiftungsvereins erfordert, etwas zugewandt haben, ſteht zum letztern, bei deſſen jähr- licher Zuſammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorſteher, der Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu. §. 45. Nur dann iſt ein Beſchluß des Stiftungsvereins rechtsgültig als von ihm ausgegangen anzuſehen, wenn darin, mit Ausſchluß der ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes, aber mit Inbegriff der Stell- vertreter, mindeſtens ſechs Stimmberechtigte gegenwärtig geweſen ſind. §. 46. Der Stiftungsverein wählt aus ſeinen Mitgliedern alle Jahre ein Mitglied des aus fünf Perſonen beſtehenden Waiſenamtes und den Stellvertreter dieſes Mitgliedes. (vergleiche §. 42.) §. 47. Die Beſchlüſſe der Hauptverſammlung des Stiftungsvereins und die demſelben von dem Waiſenamte vorgelegte Jahresrechnung über Einnahme und Ausgabe der Stiftung, ſowie das Ausſcheiden der Mitglieder des Waiſenamtes und die Wahl neuer Mitglieder, ferner das Ausſcheiden von Zöglingen und der Eintritt neuer Zöglinge wird ſogleich nach abgehaltener Hauptverſammlung durch die Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt gemacht; dieſe Bekanntmachung dient zugleich zur Controle für die zweckmäßige Leitung der Anſtalt. §. 48. Das Waiſenamt beſteht aus fünf ordentlichen, beſtändigen Mit- gliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben ſo viele Stellvertreter beigeſellt werden. Daſſelbe erneuert ſich alle fünf Jahre in ſeinen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl des Stiftungsvereins; das alljährliche Ausſcheiden eines Mitgliedes des Waiſenamtes und ſeines Stell- vertreters erfolgt nach der durch das Amtsalter bedingten Reihefolge der Mitglieder deſſelben; das ausſcheidende Mitglied und deſſen Stell- vertreter ſind jedoch wieder wahlfähig. Das Ausſcheiden der zuerſt

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/344>, abgerufen am 03.12.2024.