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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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1) durch freiwillige Geschenke (Capital-Beiträge),
2) durch freiwillige jährliche Beiträge,
3) durch Vermächtnisse mildthätiger Menschenfreunde.

Diese sowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art
und durch etwanige Erbeinsetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern
vom Staate, als einer moralischen Person anerkannten und bestätigten
milden Stiftung, unter den gesetzlichen Modalitäten, vorbehalten.

§. 14.

Durch dergleichen Zuwendungen können auch Stipendien gestiftet,
d. h. gewissen Personen oder Familien die Bevorrechtung eines Mit-
gliedes des Stiftungsvereins (vergleiche §. 39.) oder der Vorzug der
Aufnahme oder Unterstützung eines verwaiseten Familiengliedes aus-
bedungen werden; insbesondere begründet eine Zuwendung eines Ca-
pitalbeitrages, der künftig näher bestimmt werden soll, und der jetzt
vorläufig auf 1500 Rthlr. angenommen wird, das Recht, eine Zög-
lingsstelle innerhalb der Grenzen dieser Statuten auf immerwährende
Zeiten zu begründen, und dieselbe, bei jedesmaliger Erledigung, ent-
weder nach Gutdünken zu vergeben, oder bestimmten Personen seiner
Familie oder Nachkommenschaft die Anwartschaft darauf zu ertheilen,
oder auch die Wahl irgend einer Behörde beizulegen.

Dergleichen Stipendien durch die Einzahlung einer Summe von
"Eintausend Fünfhundert Thalern" können auch von Staatsbehörden,
andern Regierungen, von Magistraten und Corporationen gegründet
werden.

§. 15.

Es können auch ähnliche Stipendien durch Ueberweisung von
sichern Renten und jährlichen Zuwendungen gestiftet werden, so daß,
wenn z. B. eine Behörde, Corporation oder Privatperson der Anstalt
eine fortwährende (mit dem im vorigen §. gedachten Capitalbeitrag)
im Verhältniß stehende, jedoch ablösbare Rente, deren Größe vorläufig
auf 75 Rthlr. angenommen, jedoch künftig noch näher bestimmt werden
wird, zusichern würde, sie das Recht erhält, einen verwaiseten Knaben
in der Anstalt erziehen zu lassen.

§. 16.

In den ersten 20 Jahren wird

a. wenigstens der zehnte Theil sämmtlicher Zinsen der belegten oder
1) durch freiwillige Geſchenke (Capital-Beiträge),
2) durch freiwillige jährliche Beiträge,
3) durch Vermächtniſſe mildthätiger Menſchenfreunde.

Dieſe ſowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art
und durch etwanige Erbeinſetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern
vom Staate, als einer moraliſchen Perſon anerkannten und beſtätigten
milden Stiftung, unter den geſetzlichen Modalitäten, vorbehalten.

§. 14.

Durch dergleichen Zuwendungen können auch Stipendien geſtiftet,
d. h. gewiſſen Perſonen oder Familien die Bevorrechtung eines Mit-
gliedes des Stiftungsvereins (vergleiche §. 39.) oder der Vorzug der
Aufnahme oder Unterſtützung eines verwaiſeten Familiengliedes aus-
bedungen werden; insbeſondere begründet eine Zuwendung eines Ca-
pitalbeitrages, der künftig näher beſtimmt werden ſoll, und der jetzt
vorläufig auf 1500 Rthlr. angenommen wird, das Recht, eine Zög-
lingsſtelle innerhalb der Grenzen dieſer Statuten auf immerwährende
Zeiten zu begründen, und dieſelbe, bei jedesmaliger Erledigung, ent-
weder nach Gutdünken zu vergeben, oder beſtimmten Perſonen ſeiner
Familie oder Nachkommenſchaft die Anwartſchaft darauf zu ertheilen,
oder auch die Wahl irgend einer Behörde beizulegen.

Dergleichen Stipendien durch die Einzahlung einer Summe von
„Eintauſend Fünfhundert Thalern“ können auch von Staatsbehörden,
andern Regierungen, von Magiſtraten und Corporationen gegründet
werden.

§. 15.

Es können auch ähnliche Stipendien durch Ueberweiſung von
ſichern Renten und jährlichen Zuwendungen geſtiftet werden, ſo daß,
wenn z. B. eine Behörde, Corporation oder Privatperſon der Anſtalt
eine fortwährende (mit dem im vorigen §. gedachten Capitalbeitrag)
im Verhältniß ſtehende, jedoch ablösbare Rente, deren Größe vorläufig
auf 75 Rthlr. angenommen, jedoch künftig noch näher beſtimmt werden
wird, zuſichern würde, ſie das Recht erhält, einen verwaiſeten Knaben
in der Anſtalt erziehen zu laſſen.

§. 16.

In den erſten 20 Jahren wird

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[322/0336] 1) durch freiwillige Geſchenke (Capital-Beiträge), 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, 3) durch Vermächtniſſe mildthätiger Menſchenfreunde. Dieſe ſowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und durch etwanige Erbeinſetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom Staate, als einer moraliſchen Perſon anerkannten und beſtätigten milden Stiftung, unter den geſetzlichen Modalitäten, vorbehalten. §. 14. Durch dergleichen Zuwendungen können auch Stipendien geſtiftet, d. h. gewiſſen Perſonen oder Familien die Bevorrechtung eines Mit- gliedes des Stiftungsvereins (vergleiche §. 39.) oder der Vorzug der Aufnahme oder Unterſtützung eines verwaiſeten Familiengliedes aus- bedungen werden; insbeſondere begründet eine Zuwendung eines Ca- pitalbeitrages, der künftig näher beſtimmt werden ſoll, und der jetzt vorläufig auf 1500 Rthlr. angenommen wird, das Recht, eine Zög- lingsſtelle innerhalb der Grenzen dieſer Statuten auf immerwährende Zeiten zu begründen, und dieſelbe, bei jedesmaliger Erledigung, ent- weder nach Gutdünken zu vergeben, oder beſtimmten Perſonen ſeiner Familie oder Nachkommenſchaft die Anwartſchaft darauf zu ertheilen, oder auch die Wahl irgend einer Behörde beizulegen. Dergleichen Stipendien durch die Einzahlung einer Summe von „Eintauſend Fünfhundert Thalern“ können auch von Staatsbehörden, andern Regierungen, von Magiſtraten und Corporationen gegründet werden. §. 15. Es können auch ähnliche Stipendien durch Ueberweiſung von ſichern Renten und jährlichen Zuwendungen geſtiftet werden, ſo daß, wenn z. B. eine Behörde, Corporation oder Privatperſon der Anſtalt eine fortwährende (mit dem im vorigen §. gedachten Capitalbeitrag) im Verhältniß ſtehende, jedoch ablösbare Rente, deren Größe vorläufig auf 75 Rthlr. angenommen, jedoch künftig noch näher beſtimmt werden wird, zuſichern würde, ſie das Recht erhält, einen verwaiſeten Knaben in der Anſtalt erziehen zu laſſen. §. 16. In den erſten 20 Jahren wird a. wenigſtens der zehnte Theil ſämmtlicher Zinſen der belegten oder

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/336>, abgerufen am 21.11.2024.