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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wollen, und von dem Vorstande der Stiftung dazu für geeignet erkannt
werden, bleiben in derselben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten
Jahre; ferner diejenigen, die sich einem Berufe widmen, der den Besuch
der Gewerbeschule oder der obersten Klassen der höhern Bürgerschule
erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder
17ten Jahre.

§. 11.

Walten bei einem Knaben solche Umstände ob, die, nach den weiter
unten (§. 12.) folgenden Bestimmungen, die Entlassung desselben aus
der Anstalt nothwendig machen würden, so findet seine Aufnahme
gar nicht Statt.

§. 12.

Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling:

1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von seiner
Seite, oder von Seiten der gesetzlich zu seiner Unterhaltung ver-
pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch
2) durch Krankheiten zur Bestimmung für ein bürgerliches Gewerbe
oder für den Staatsdienst unfähig, oder
3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die
Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausstandes keine Mittel ge-
währen, sowie
4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver-
brechen sich derselben unwürdig macht;

in welchen Fällen, nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
die Sorge für Unterhalt und Aufsicht wiederum auf die Angehörigen,
oder Ortschaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem
Zutritte des Waisenhauses, verpflichtet gewesen sind.

Uebrigens steht es in dem zuerst gedachten Falle dem Vor-
munde und den nächsten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben
der Anstalt gegen eine jährliche Pension, über deren Betrag sie mit
dem Vorstande übereingekommen, fortsetzen zu lassen.

II. Abschnitt.
Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anstalt.
§. 13.

Das Vermögen der Anstalt wird sich vorzüglich bilden:

21

wollen, und von dem Vorſtande der Stiftung dazu für geeignet erkannt
werden, bleiben in derſelben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten
Jahre; ferner diejenigen, die ſich einem Berufe widmen, der den Beſuch
der Gewerbeſchule oder der oberſten Klaſſen der höhern Bürgerſchule
erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder
17ten Jahre.

§. 11.

Walten bei einem Knaben ſolche Umſtände ob, die, nach den weiter
unten (§. 12.) folgenden Beſtimmungen, die Entlaſſung deſſelben aus
der Anſtalt nothwendig machen würden, ſo findet ſeine Aufnahme
gar nicht Statt.

§. 12.

Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling:

1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner
Seite, oder von Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung ver-
pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch
2) durch Krankheiten zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe
oder für den Staatsdienſt unfähig, oder
3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die
Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes keine Mittel ge-
währen, ſowie
4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver-
brechen ſich derſelben unwürdig macht;

in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften,
die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die Angehörigen,
oder Ortſchaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem
Zutritte des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind.

Uebrigens ſteht es in dem zuerſt gedachten Falle dem Vor-
munde und den nächſten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben
der Anſtalt gegen eine jährliche Penſion, über deren Betrag ſie mit
dem Vorſtande übereingekommen, fortſetzen zu laſſen.

II. Abſchnitt.
Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt.
§. 13.

Das Vermögen der Anſtalt wird ſich vorzüglich bilden:

21
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[321/0335] wollen, und von dem Vorſtande der Stiftung dazu für geeignet erkannt werden, bleiben in derſelben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten Jahre; ferner diejenigen, die ſich einem Berufe widmen, der den Beſuch der Gewerbeſchule oder der oberſten Klaſſen der höhern Bürgerſchule erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder 17ten Jahre. §. 11. Walten bei einem Knaben ſolche Umſtände ob, die, nach den weiter unten (§. 12.) folgenden Beſtimmungen, die Entlaſſung deſſelben aus der Anſtalt nothwendig machen würden, ſo findet ſeine Aufnahme gar nicht Statt. §. 12. Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling: 1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner Seite, oder von Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung ver- pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staatsdienſt unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes keine Mittel ge- währen, ſowie 4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver- brechen ſich derſelben unwürdig macht; in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften, die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die Angehörigen, oder Ortſchaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritte des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind. Uebrigens ſteht es in dem zuerſt gedachten Falle dem Vor- munde und den nächſten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben der Anſtalt gegen eine jährliche Penſion, über deren Betrag ſie mit dem Vorſtande übereingekommen, fortſetzen zu laſſen. II. Abſchnitt. Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt. §. 13. Das Vermögen der Anſtalt wird ſich vorzüglich bilden: 21

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/335>, abgerufen am 21.11.2024.