nicht weiter Statt, als durch Auszeichnung besondern Wohlverhaltens und Fleißes und durch billige Berücksichtigung des Alters und der vorgeschrittenen Ausbildung des Waisenkindes.
§. 35. Den Zöglingen und Pfleglingen verbleiben die während ihrer Versorgung durch das Waisenhaus empfangenen Kleidungsstücke ohne Ausnahme auch nach dem Austritt, Bücher und andere Hülfs- mittel des Unterrichts aber nur, insoweit ihnen solche zur Verfolgung ihrer fernern Laufbahn, nach dem Ermessen des Waisenamtes, gegen dessen desfallsigen Ausspruch keine Beschwerde zulässig ist, nöthig oder unentbehrlich sind.
§. 36. Wohlgerathenen Zöglingen und Pfleglingen wird die An- stalt, auch noch nach dem Ausscheiden aus diesem Verhältnisse, durch Rath und Verwendung beistehen und behülflich, auch überhaupt be- strebt sein, ihnen die Eröffnung der ergriffenen Laufbahn zu erleichtern. Geldunterstützungen zu diesem Behufe fallen jedoch bis dahin weg, wo die Einkünfte der Anstalt es gestatten, eine Anzahl von funfzig Zöglingen zu erhalten, wonächst erst zu dem in Rede stehenden Zwecke eine bestimmte Summe der jährlichen Ausgabe überwiesen werden soll.
§. 37. Ueber die Zöglinge und Pfleglinge wird ein besonderes Namenregister geführt, in welches, wo möglich, die Richtung ihres fernern Lebens, nach den Hauptbegebenheiten desselben, nachzutragen ist; daher die Dankbarkeit sie verpflichtet, hiervon der Anstalt eine kurze Kenntniß zu geben.
Vierter Abschnitt. Verwaltung des Civil-Waisenhauses und dessen Beamten.
§. 38. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufsicht über die äußern Verhältnisse der Anstalt zu demselben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Veziehung steht das Waisen- haus nur insofern, daß diese Verwaltung gesetzmäßig geschehe, unter der Aufsicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anstalten und des derselben vorgesetzten Ministeriums.
§. 39. Die Anstalt wirkt aber uneingeschränkt selbstständig über die Verwaltung und Verwendung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, und in Ansehung der Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Forthülfe, ohne der Genehmigung und Bestätigung einer Staatsbehörde zu bedürfen.
nicht weiter Statt, als durch Auszeichnung beſondern Wohlverhaltens und Fleißes und durch billige Berückſichtigung des Alters und der vorgeſchrittenen Ausbildung des Waiſenkindes.
§. 35. Den Zöglingen und Pfleglingen verbleiben die während ihrer Verſorgung durch das Waiſenhaus empfangenen Kleidungsſtücke ohne Ausnahme auch nach dem Austritt, Bücher und andere Hülfs- mittel des Unterrichts aber nur, inſoweit ihnen ſolche zur Verfolgung ihrer fernern Laufbahn, nach dem Ermeſſen des Waiſenamtes, gegen deſſen desfallſigen Ausſpruch keine Beſchwerde zuläſſig iſt, nöthig oder unentbehrlich ſind.
§. 36. Wohlgerathenen Zöglingen und Pfleglingen wird die An- ſtalt, auch noch nach dem Ausſcheiden aus dieſem Verhältniſſe, durch Rath und Verwendung beiſtehen und behülflich, auch überhaupt be- ſtrebt ſein, ihnen die Eröffnung der ergriffenen Laufbahn zu erleichtern. Geldunterſtützungen zu dieſem Behufe fallen jedoch bis dahin weg, wo die Einkünfte der Anſtalt es geſtatten, eine Anzahl von funfzig Zöglingen zu erhalten, wonächſt erſt zu dem in Rede ſtehenden Zwecke eine beſtimmte Summe der jährlichen Ausgabe überwieſen werden ſoll.
§. 37. Ueber die Zöglinge und Pfleglinge wird ein beſonderes Namenregiſter geführt, in welches, wo möglich, die Richtung ihres fernern Lebens, nach den Hauptbegebenheiten deſſelben, nachzutragen iſt; daher die Dankbarkeit ſie verpflichtet, hiervon der Anſtalt eine kurze Kenntniß zu geben.
Vierter Abſchnitt. Verwaltung des Civil-Waiſenhauſes und deſſen Beamten.
§. 38. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Veziehung ſteht das Waiſen- haus nur inſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter der Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.
§. 39. Die Anſtalt wirkt aber uneingeſchränkt ſelbſtſtändig über die Verwaltung und Verwendung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, und in Anſehung der Wahl der Zöglinge und Pfleglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Forthülfe, ohne der Genehmigung und Beſtätigung einer Staatsbehörde zu bedürfen.
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und Fleißes und durch billige Berückſichtigung des Alters und der
vorgeſchrittenen Ausbildung des Waiſenkindes.
§. 35. Den Zöglingen und Pfleglingen verbleiben die während
ihrer Verſorgung durch das Waiſenhaus empfangenen Kleidungsſtücke
ohne Ausnahme auch nach dem Austritt, Bücher und andere Hülfs-
mittel des Unterrichts aber nur, inſoweit ihnen ſolche zur Verfolgung
ihrer fernern Laufbahn, nach dem Ermeſſen des Waiſenamtes, gegen
deſſen desfallſigen Ausſpruch keine Beſchwerde zuläſſig iſt, nöthig oder
unentbehrlich ſind.
§. 36. Wohlgerathenen Zöglingen und Pfleglingen wird die An-
ſtalt, auch noch nach dem Ausſcheiden aus dieſem Verhältniſſe, durch
Rath und Verwendung beiſtehen und behülflich, auch überhaupt be-
ſtrebt ſein, ihnen die Eröffnung der ergriffenen Laufbahn zu erleichtern.
Geldunterſtützungen zu dieſem Behufe fallen jedoch bis dahin weg,
wo die Einkünfte der Anſtalt es geſtatten, eine Anzahl von funfzig
Zöglingen zu erhalten, wonächſt erſt zu dem in Rede ſtehenden Zwecke
eine beſtimmte Summe der jährlichen Ausgabe überwieſen werden ſoll.
§. 37. Ueber die Zöglinge und Pfleglinge wird ein beſonderes
Namenregiſter geführt, in welches, wo möglich, die Richtung ihres
fernern Lebens, nach den Hauptbegebenheiten deſſelben, nachzutragen
iſt; daher die Dankbarkeit ſie verpflichtet, hiervon der Anſtalt eine
kurze Kenntniß zu geben.
Vierter Abſchnitt. Verwaltung des Civil-Waiſenhauſes und
deſſen Beamten.
§. 38. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die
äußern Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung
auf die innere Verwaltung, und in jener Veziehung ſteht das Waiſen-
haus nur inſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter
der Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts-
Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.
§. 39. Die Anſtalt wirkt aber uneingeſchränkt ſelbſtſtändig über
die Verwaltung und Verwendung ihres beweglichen und unbeweglichen
Vermögens, und in Anſehung der Wahl der Zöglinge und Pfleglinge,
deren Erziehung, Ausbildung und Forthülfe, ohne der Genehmigung
und Beſtätigung einer Staatsbehörde zu bedürfen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/325>, abgerufen am 21.11.2024.
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