Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.selbe Anstalt oder Corporation gemacht sind, diese Zuwendungen als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzusehen sind, mithin die Summen, die Einer und derselben Anstalt hinter- lassen worden, zusammenzurechnen sind, um hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzutreten müsse. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn mehrere Personen in Einer und derselben Urkunde, z. B. Miterben, Einer und derselben Anstalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieser mehrern Personen 1000 Thaler übersteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Person entscheidet, von welcher solche herkommt. Ich überlasse den betreffenden Ministern, die Provinzial- behörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da es einer besonderen Declaration nicht bedarf. 5. Rescr. v. 28. Juli 1840. (M.-Bl. S. 290.), betr. die Ertheilung des Consenses zur Erwerbung und Veräußerung von Realitäten kirchlicher und Schulanstalten. 6. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.) Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Gesetzes v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften, auf den Antrag Unseres Staatsmini- steriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsrathes ernannten Commission, was folgt: 1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder ausdrücklich bestimmt noch ausgeschlossen hat, an Einzelne vertheilt werden, so bedarf es, sofern die Zuwendung nicht mehr als tausend Thaler beträgt, der im §. 1. des Gesetzes vom 13. Mai 1833. vorgeschriebenen Anzeige an die vorgesetzte Be- hörde nicht. 2. Uebersteigt die Zuwendung tausend Thaler, so ist auch in diesem Falle zu deren Gültigkeit Unsere landesherrliche Genehmigung erforderlich. 7. Circ.-Rescr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er- theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundstücken für Schulen. Bestellung der Schullehrer. §. 22. Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 568--617. 2. Cab.-O. v. 9. Januar 1812. (G.-S. S. 3.), betr. die ferner nicht zu gestattende Mitveräußerung des Patronatrechtes bei dem Verkaufe der Domainen. 3. Cab.-O. v. 30. Septbr. 1812. (G.-S. S. 185.), betr. das Recht zur Besetzung der kathol. Pfarrschulen in Schlesien. 4. Rescr. v. 12. Novbr. 1812. und v. 18. Januar 1813., betr. die Aus- übung des Patronatrechts auf solchen Gütern, deren Besitzer in Con- curs verfallen ist. (Graevell's Commentar zu den Credit-Gesetzen B. 2. Beilage S. 56. 59.) 5. Verordnung v. 30. August 1816. (G.-S. S. 207.), wegen Ver- waltung des Patronatrechts über christliche Kirchen auf solchen Gütern, ſelbe Anſtalt oder Corporation gemacht ſind, dieſe Zuwendungen als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzuſehen ſind, mithin die Summen, die Einer und derſelben Anſtalt hinter- laſſen worden, zuſammenzurechnen ſind, um hiernach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmigung hinzutreten müſſe. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn mehrere Perſonen in Einer und derſelben Urkunde, z. B. Miterben, Einer und derſelben Anſtalt oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieſer mehrern Perſonen 1000 Thaler überſteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und nicht die Perſon entſcheidet, von welcher ſolche herkommt. Ich überlaſſe den betreffenden Miniſtern, die Provinzial- behörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da es einer beſonderen Declaration nicht bedarf. 5. Reſcr. v. 28. Juli 1840. (M.-Bl. S. 290.), betr. die Ertheilung des Conſenſes zur Erwerbung und Veräußerung von Realitäten kirchlicher und Schulanſtalten. 6. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.) Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Geſetzes v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anſtalten und Geſellſchaften, auf den Antrag Unſeres Staatsmini- ſteriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsrathes ernannten Commiſſion, was folgt: 1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder ausdrücklich beſtimmt noch ausgeſchloſſen hat, an Einzelne vertheilt werden, ſo bedarf es, ſofern die Zuwendung nicht mehr als tauſend Thaler beträgt, der im §. 1. des Geſetzes vom 13. Mai 1833. vorgeſchriebenen Anzeige an die vorgeſetzte Be- hörde nicht. 2. Ueberſteigt die Zuwendung tauſend Thaler, ſo iſt auch in dieſem Falle zu deren Gültigkeit Unſere landesherrliche Genehmigung erforderlich. 7. Circ.-Reſcr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er- theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundſtücken für Schulen. Beſtellung der Schullehrer. §. 22. Die Beſtellung der Schullehrer kommt in der Regel der 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 568—617. 2. Cab.-O. v. 9. Januar 1812. (G.-S. S. 3.), betr. die ferner nicht zu geſtattende Mitveräußerung des Patronatrechtes bei dem Verkaufe der Domainen. 3. Cab.-O. v. 30. Septbr. 1812. (G.-S. S. 185.), betr. das Recht zur Beſetzung der kathol. Pfarrſchulen in Schleſien. 4. Reſcr. v. 12. Novbr. 1812. und v. 18. Januar 1813., betr. die Aus- übung des Patronatrechts auf ſolchen Gütern, deren Beſitzer in Con- curs verfallen iſt. (Graevell’s Commentar zu den Credit-Geſetzen B. 2. Beilage S. 56. 59.) 5. Verordnung v. 30. Auguſt 1816. (G.-S. S. 207.), wegen Ver- waltung des Patronatrechts über chriſtliche Kirchen auf ſolchen Gütern, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item> <pb facs="#f0032" n="18"/> <hi rendition="#et">ſelbe Anſtalt oder Corporation gemacht ſind, dieſe Zuwendungen als<lb/> ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzuſehen<lb/> ſind, mithin die Summen, die Einer und derſelben Anſtalt hinter-<lb/> laſſen worden, zuſammenzurechnen ſind, um hiernach zu beurtheilen,<lb/> ob die landesherrliche Genehmigung hinzutreten müſſe. Uebrigens<lb/> verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn mehrere Perſonen in Einer<lb/> und derſelben Urkunde, z. B. Miterben, Einer und derſelben Anſtalt<lb/> oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieſer<lb/> mehrern Perſonen 1000 Thaler überſteigen, nur der Betrag der<lb/> Zuwendungen und nicht die Perſon entſcheidet, von welcher ſolche<lb/> herkommt. Ich überlaſſe den betreffenden Miniſtern, die Provinzial-<lb/> behörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da<lb/> es einer beſonderen Declaration nicht bedarf.</hi> </item><lb/> <item>5. <hi rendition="#g">Reſcr.</hi> v. 28. Juli 1840. (M.-Bl. S. 290.), betr. die Ertheilung des<lb/> Conſenſes zur Erwerbung und Veräußerung von Realitäten kirchlicher<lb/> und Schulanſtalten.</item><lb/> <item>6. <hi rendition="#g">Cab.</hi>-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.)<lb/><hi rendition="#et">Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Geſetzes<lb/> v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an<lb/> Anſtalten und Geſellſchaften, auf den Antrag Unſeres Staatsmini-<lb/> ſteriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern<lb/> des Staatsrathes ernannten Commiſſion, was folgt:</hi><lb/><list><item>1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber<lb/> weder ausdrücklich beſtimmt noch ausgeſchloſſen hat, an Einzelne<lb/> vertheilt werden, ſo bedarf es, ſofern die Zuwendung nicht mehr<lb/> als tauſend Thaler beträgt, der im §. 1. des Geſetzes vom 13.<lb/> Mai 1833. vorgeſchriebenen Anzeige an die vorgeſetzte Be-<lb/> hörde nicht.</item><lb/><item>2. Ueberſteigt die Zuwendung tauſend Thaler, ſo iſt auch in dieſem<lb/> Falle zu deren Gültigkeit Unſere landesherrliche Genehmigung<lb/> erforderlich.</item></list></item><lb/> <item>7. <hi rendition="#g">Circ.-Reſcr.</hi> v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er-<lb/> theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundſtücken<lb/> für Schulen.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>Beſtellung der Schullehrer.</head><lb/> <p>§. 22. Die Beſtellung der Schullehrer kommt in der Regel der<lb/> Gerichtsobrigkeit zu.</p><lb/> <list> <item>1. <hi rendition="#aq">conf.</hi> A. L.-R. Th. <hi rendition="#aq">II.</hi> Tit. 11. §. 568—617.</item><lb/> <item>2. <hi rendition="#g">Cab.</hi>-O. v. 9. Januar 1812. (G.-S. S. 3.), betr. die ferner nicht zu<lb/> geſtattende Mitveräußerung des Patronatrechtes bei dem Verkaufe der<lb/> Domainen.</item><lb/> <item>3. <hi rendition="#g">Cab.</hi>-O. v. 30. Septbr. 1812. (G.-S. S. 185.), betr. das Recht zur<lb/> Beſetzung der kathol. Pfarrſchulen in Schleſien.</item><lb/> <item>4. <hi rendition="#g">Reſcr.</hi> v. 12. Novbr. 1812. und v. 18. Januar 1813., betr. die Aus-<lb/> übung des Patronatrechts auf ſolchen Gütern, deren Beſitzer in Con-<lb/> curs verfallen iſt. (Graevell’s Commentar zu den Credit-Geſetzen<lb/> B. 2. Beilage S. 56. 59.)</item><lb/> <item>5. <hi rendition="#g">Verordnung</hi> v. 30. Auguſt 1816. (G.-S. S. 207.), wegen Ver-<lb/> waltung des Patronatrechts über chriſtliche Kirchen auf ſolchen Gütern,<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0032]
ſelbe Anſtalt oder Corporation gemacht ſind, dieſe Zuwendungen als
ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervorgegangen anzuſehen
ſind, mithin die Summen, die Einer und derſelben Anſtalt hinter-
laſſen worden, zuſammenzurechnen ſind, um hiernach zu beurtheilen,
ob die landesherrliche Genehmigung hinzutreten müſſe. Uebrigens
verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn mehrere Perſonen in Einer
und derſelben Urkunde, z. B. Miterben, Einer und derſelben Anſtalt
oder Corporation Etwas zuwenden, und die Zuwendungen dieſer
mehrern Perſonen 1000 Thaler überſteigen, nur der Betrag der
Zuwendungen und nicht die Perſon entſcheidet, von welcher ſolche
herkommt. Ich überlaſſe den betreffenden Miniſtern, die Provinzial-
behörden hiernach über den Sinn der Verordnung zu belehren, da
es einer beſonderen Declaration nicht bedarf.
5. Reſcr. v. 28. Juli 1840. (M.-Bl. S. 290.), betr. die Ertheilung des
Conſenſes zur Erwerbung und Veräußerung von Realitäten kirchlicher
und Schulanſtalten.
6. Cab.-O. v. 21. Juli 1843. (G.-S. S. 322.)
Wir verordnen zur Ergänzung der §§. 1. 2. und 6. des Geſetzes
v. 13. Mai 1833. über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an
Anſtalten und Geſellſchaften, auf den Antrag Unſeres Staatsmini-
ſteriums und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern
des Staatsrathes ernannten Commiſſion, was folgt:
1. Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber
weder ausdrücklich beſtimmt noch ausgeſchloſſen hat, an Einzelne
vertheilt werden, ſo bedarf es, ſofern die Zuwendung nicht mehr
als tauſend Thaler beträgt, der im §. 1. des Geſetzes vom 13.
Mai 1833. vorgeſchriebenen Anzeige an die vorgeſetzte Be-
hörde nicht.
2. Ueberſteigt die Zuwendung tauſend Thaler, ſo iſt auch in dieſem
Falle zu deren Gültigkeit Unſere landesherrliche Genehmigung
erforderlich.
7. Circ.-Reſcr. v. 15. Mai 1844. (M.-Bl. S. 144.), betr. die Er-
theilung der Staatsgenehmigung zur Erwerbung von Grundſtücken
für Schulen.
Beſtellung der Schullehrer.
§. 22. Die Beſtellung der Schullehrer kommt in der Regel der
Gerichtsobrigkeit zu.
1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 568—617.
2. Cab.-O. v. 9. Januar 1812. (G.-S. S. 3.), betr. die ferner nicht zu
geſtattende Mitveräußerung des Patronatrechtes bei dem Verkaufe der
Domainen.
3. Cab.-O. v. 30. Septbr. 1812. (G.-S. S. 185.), betr. das Recht zur
Beſetzung der kathol. Pfarrſchulen in Schleſien.
4. Reſcr. v. 12. Novbr. 1812. und v. 18. Januar 1813., betr. die Aus-
übung des Patronatrechts auf ſolchen Gütern, deren Beſitzer in Con-
curs verfallen iſt. (Graevell’s Commentar zu den Credit-Geſetzen
B. 2. Beilage S. 56. 59.)
5. Verordnung v. 30. Auguſt 1816. (G.-S. S. 207.), wegen Ver-
waltung des Patronatrechts über chriſtliche Kirchen auf ſolchen Gütern,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |