Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Das Turnwesen.

Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde
sämmtliche Turnanstalten eingehen. Die bis dahin erlassenen Ver-
ordnungen sind deshalb nicht aufgenommen.

1. Circ.-Rescr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.),
betr. die Einführung gymnastischer Uebungen.

Es hat die Absicht des Ministerii nicht sein können, daß in die
Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er-
ziehende Institute nicht verbunden sind, geregelte gymnastische Uebungen
dergestalt eingeführt werden sollten, daß solche zu den eigentlichen
Gegenständen der Unterweisung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden
vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu bestimmter und
eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in besonderer Kleidung,
kurz auf irgend eine Weise, nach Regel und äußerer Form, also be-
trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherstellung
des Turnwesens hervorgebracht werden könnte.

Wie solches schon im Allgemeinen der Absicht des Ministerii ganz
entgegen sein würde, so liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in
der Bestimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beschaffenheit
ihrer Vorsteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung
dieser Anstalten, sowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was
die Lebensordnung der Seminaristen betrifft, noch ganz specielle Gründe,
welche die Einführung wirklicher gymnastischer Uebungen in die Se-
minarien unzulässig machen.

Dagegen aber soll in diesen Anstalten allerdings auch auf die
körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rücksicht
genommen werden, und zwar

1) schon um der Gesundheit willen. Es zeigt nämlich

19
I. Das Turnweſen.

Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde
ſämmtliche Turnanſtalten eingehen. Die bis dahin erlaſſenen Ver-
ordnungen ſind deshalb nicht aufgenommen.

1. Circ.-Reſcr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.),
betr. die Einführung gymnaſtiſcher Uebungen.

Es hat die Abſicht des Miniſterii nicht ſein können, daß in die
Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er-
ziehende Inſtitute nicht verbunden ſind, geregelte gymnaſtiſche Uebungen
dergeſtalt eingeführt werden ſollten, daß ſolche zu den eigentlichen
Gegenſtänden der Unterweiſung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden
vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu beſtimmter und
eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in beſonderer Kleidung,
kurz auf irgend eine Weiſe, nach Regel und äußerer Form, alſo be-
trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherſtellung
des Turnweſens hervorgebracht werden könnte.

Wie ſolches ſchon im Allgemeinen der Abſicht des Miniſterii ganz
entgegen ſein würde, ſo liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in
der Beſtimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beſchaffenheit
ihrer Vorſteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung
dieſer Anſtalten, ſowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was
die Lebensordnung der Seminariſten betrifft, noch ganz ſpecielle Gründe,
welche die Einführung wirklicher gymnaſtiſcher Uebungen in die Se-
minarien unzuläſſig machen.

Dagegen aber ſoll in dieſen Anſtalten allerdings auch auf die
körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rückſicht
genommen werden, und zwar

1) ſchon um der Geſundheit willen. Es zeigt nämlich

19
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0303" n="[289]"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Das Turnwe&#x017F;en.</hi> </head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <p><hi rendition="#g">Anmerk</hi>. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde<lb/>
&#x017F;ämmtliche Turnan&#x017F;talten eingehen. Die bis dahin erla&#x017F;&#x017F;enen Ver-<lb/>
ordnungen &#x017F;ind deshalb nicht aufgenommen.</p><lb/>
          <p>1. <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr.</hi> v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.),<lb/>
betr. die Einführung gymna&#x017F;ti&#x017F;cher Uebungen.</p><lb/>
          <p>Es hat die Ab&#x017F;icht des Mini&#x017F;terii nicht &#x017F;ein können, daß in die<lb/>
Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er-<lb/>
ziehende In&#x017F;titute nicht verbunden &#x017F;ind, geregelte gymna&#x017F;ti&#x017F;che Uebungen<lb/>
derge&#x017F;talt eingeführt werden &#x017F;ollten, daß &#x017F;olche zu den eigentlichen<lb/>
Gegen&#x017F;tänden der Unterwei&#x017F;ung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden<lb/>
vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu be&#x017F;timmter und<lb/>
eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in be&#x017F;onderer Kleidung,<lb/>
kurz auf irgend eine Wei&#x017F;e, nach Regel und äußerer Form, al&#x017F;o be-<lb/>
trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederher&#x017F;tellung<lb/>
des Turnwe&#x017F;ens hervorgebracht werden könnte.</p><lb/>
          <p>Wie &#x017F;olches &#x017F;chon im Allgemeinen der Ab&#x017F;icht des Mini&#x017F;terii ganz<lb/>
entgegen &#x017F;ein würde, &#x017F;o liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in<lb/>
der Be&#x017F;timmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Be&#x017F;chaffenheit<lb/>
ihrer Vor&#x017F;teher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung<lb/>
die&#x017F;er An&#x017F;talten, &#x017F;owohl was den darin ertheilten Unterricht, als was<lb/>
die Lebensordnung der Seminari&#x017F;ten betrifft, noch ganz &#x017F;pecielle Gründe,<lb/>
welche die Einführung wirklicher gymna&#x017F;ti&#x017F;cher Uebungen in die Se-<lb/>
minarien unzulä&#x017F;&#x017F;ig machen.</p><lb/>
          <p>Dagegen aber &#x017F;oll in die&#x017F;en An&#x017F;talten allerdings auch auf die<lb/>
körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rück&#x017F;icht<lb/>
genommen werden, und zwar</p><lb/>
          <p>1) <hi rendition="#g">&#x017F;chon um der Ge&#x017F;undheit willen</hi>. Es zeigt nämlich<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">19</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[289]/0303] I. Das Turnweſen. Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde ſämmtliche Turnanſtalten eingehen. Die bis dahin erlaſſenen Ver- ordnungen ſind deshalb nicht aufgenommen. 1. Circ.-Reſcr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.), betr. die Einführung gymnaſtiſcher Uebungen. Es hat die Abſicht des Miniſterii nicht ſein können, daß in die Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er- ziehende Inſtitute nicht verbunden ſind, geregelte gymnaſtiſche Uebungen dergeſtalt eingeführt werden ſollten, daß ſolche zu den eigentlichen Gegenſtänden der Unterweiſung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu beſtimmter und eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in beſonderer Kleidung, kurz auf irgend eine Weiſe, nach Regel und äußerer Form, alſo be- trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherſtellung des Turnweſens hervorgebracht werden könnte. Wie ſolches ſchon im Allgemeinen der Abſicht des Miniſterii ganz entgegen ſein würde, ſo liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in der Beſtimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beſchaffenheit ihrer Vorſteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung dieſer Anſtalten, ſowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was die Lebensordnung der Seminariſten betrifft, noch ganz ſpecielle Gründe, welche die Einführung wirklicher gymnaſtiſcher Uebungen in die Se- minarien unzuläſſig machen. Dagegen aber ſoll in dieſen Anſtalten allerdings auch auf die körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rückſicht genommen werden, und zwar 1) ſchon um der Geſundheit willen. Es zeigt nämlich 19

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/303
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [289]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/303>, abgerufen am 21.12.2024.