Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde sämmtliche Turnanstalten eingehen. Die bis dahin erlassenen Ver- ordnungen sind deshalb nicht aufgenommen.
1. Circ.-Rescr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.), betr. die Einführung gymnastischer Uebungen.
Es hat die Absicht des Ministerii nicht sein können, daß in die Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er- ziehende Institute nicht verbunden sind, geregelte gymnastische Uebungen dergestalt eingeführt werden sollten, daß solche zu den eigentlichen Gegenständen der Unterweisung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu bestimmter und eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in besonderer Kleidung, kurz auf irgend eine Weise, nach Regel und äußerer Form, also be- trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherstellung des Turnwesens hervorgebracht werden könnte.
Wie solches schon im Allgemeinen der Absicht des Ministerii ganz entgegen sein würde, so liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in der Bestimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beschaffenheit ihrer Vorsteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung dieser Anstalten, sowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was die Lebensordnung der Seminaristen betrifft, noch ganz specielle Gründe, welche die Einführung wirklicher gymnastischer Uebungen in die Se- minarien unzulässig machen.
Dagegen aber soll in diesen Anstalten allerdings auch auf die körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rücksicht genommen werden, und zwar
1) schon um der Gesundheit willen. Es zeigt nämlich
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I. Das Turnweſen.
Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde ſämmtliche Turnanſtalten eingehen. Die bis dahin erlaſſenen Ver- ordnungen ſind deshalb nicht aufgenommen.
1. Circ.-Reſcr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.), betr. die Einführung gymnaſtiſcher Uebungen.
Es hat die Abſicht des Miniſterii nicht ſein können, daß in die Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er- ziehende Inſtitute nicht verbunden ſind, geregelte gymnaſtiſche Uebungen dergeſtalt eingeführt werden ſollten, daß ſolche zu den eigentlichen Gegenſtänden der Unterweiſung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu beſtimmter und eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in beſonderer Kleidung, kurz auf irgend eine Weiſe, nach Regel und äußerer Form, alſo be- trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherſtellung des Turnweſens hervorgebracht werden könnte.
Wie ſolches ſchon im Allgemeinen der Abſicht des Miniſterii ganz entgegen ſein würde, ſo liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in der Beſtimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beſchaffenheit ihrer Vorſteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung dieſer Anſtalten, ſowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was die Lebensordnung der Seminariſten betrifft, noch ganz ſpecielle Gründe, welche die Einführung wirklicher gymnaſtiſcher Uebungen in die Se- minarien unzuläſſig machen.
Dagegen aber ſoll in dieſen Anſtalten allerdings auch auf die körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rückſicht genommen werden, und zwar
1) ſchon um der Geſundheit willen. Es zeigt nämlich
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I. Das Turnweſen.
Anmerk. Im Jahre 1819. mußten auf Befehl der Staatsbehörde
ſämmtliche Turnanſtalten eingehen. Die bis dahin erlaſſenen Ver-
ordnungen ſind deshalb nicht aufgenommen.
1. Circ.-Reſcr. v. 26. Febr. 1827. (Neigeb. Gymn. S. 185.),
betr. die Einführung gymnaſtiſcher Uebungen.
Es hat die Abſicht des Miniſterii nicht ſein können, daß in die
Schullehrer-Seminarien, namentlich in diejenigen, mit welchen er-
ziehende Inſtitute nicht verbunden ſind, geregelte gymnaſtiſche Uebungen
dergeſtalt eingeführt werden ſollten, daß ſolche zu den eigentlichen
Gegenſtänden der Unterweiſung gerechnet, in lehrmäßigen Stunden
vorgenommen, mit Hülfe eigener Apparate und dazu beſtimmter und
eingerichteter Säle oder Plätze, oder wohl gar in beſonderer Kleidung,
kurz auf irgend eine Weiſe, nach Regel und äußerer Form, alſo be-
trieben würden, daß dadurch auch nur der Schein der Wiederherſtellung
des Turnweſens hervorgebracht werden könnte.
Wie ſolches ſchon im Allgemeinen der Abſicht des Miniſterii ganz
entgegen ſein würde, ſo liegen auch in dem Zwecke der Seminarien, in
der Beſtimmung ihrer Zöglinge, in der Stellung und der Beſchaffenheit
ihrer Vorſteher und Lehrer und in der ganzen übrigen Einrichtung
dieſer Anſtalten, ſowohl was den darin ertheilten Unterricht, als was
die Lebensordnung der Seminariſten betrifft, noch ganz ſpecielle Gründe,
welche die Einführung wirklicher gymnaſtiſcher Uebungen in die Se-
minarien unzuläſſig machen.
Dagegen aber ſoll in dieſen Anſtalten allerdings auch auf die
körperliche Ausbildung der Zöglinge die gebührende rechte Rückſicht
genommen werden, und zwar
1) ſchon um der Geſundheit willen. Es zeigt nämlich
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [289]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/303>, abgerufen am 21.12.2024.
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