ihrer Schule in den allgemeinen Schulverband des Ortes werden zurückgetreten sein.
24. Rescr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 97.), betr. die Unterhaltung jüdischer Schulgemeinen.
Die unterzeichneten Ministerien können sich, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 1. v. M. (Anl. a.) betreffend die Verpflichtung der Civilgemeinen, zur Unterhaltung der jüdischen Schulgemeinen beizutragen, hierdurch eröffnet wird, mit den im Berichte entwickelten Ansichten nur einverstanden erklären. Was insbesondere die jüdische Schule in Gemünden betrifft, so beansprucht dieselbe mit Recht eine Unterstützung aus Communalmitteln und überhaupt gleiche Rechte mit den christlichen Schulen des Orts, da sie nach dem Berichte der Königl. Regierung als eine öffentliche betrachtet werden muß, insofern sie lediglich im Interesse der beiden christlichen Schulen, welche zur Aufnahme der jüdischen Kinder nicht den erforderlichen Raum darbieten, als aus- schließlich jüdische Schule organisirt ist.
a.
Der Vorsteher der jüdischen Gemeine zu Gemünden, N., ist bei uns mit dem Gesuche eingekommen, einen verhältnißmäßigen Theil der Besoldung des jüdischen Schullehrers auf die dortige Gemeine- kasse zu legen, und sucht dabei den Umstand geltend zu machen, daß die Juden, gleichwie die Christen, Staatsbürger seien und als solche gleiche Staats- und Communallasten zu tragen hätten.
Da die Gemeinen, in welchen sich besondere jüdische Schulen befinden, bisher zu den Unterhaltungskosten derselben nichts beigetragen haben, so scheint es uns von der einen Seite bedenklich, dem Gesuch des etc. N. zu willfahren, von der andern Seite aber hart, die Juden von den gleichen Rechten auszuschließen, wo sie gleiche Pflichten haben. Wir sehen uns daher veranlaßt, Ew. Exc. um hochgeneigte Entscheidung der vorliegenden Frage ehrerbietigst zu bitten, und erlauben uns dabei auf folgende Verhältnisse ganz gehorsamst aufmerksam zu machen.
Die Juden haben auf dem linken Rheinufer gesetzlich alle Rechte der christlichen Einwohner und unterliegen lediglich den Beschränkungen des kaiserlichen Decrets vom 17. März 1808, welche sich jedoch nur
ihrer Schule in den allgemeinen Schulverband des Ortes werden zurückgetreten ſein.
24. Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 97.), betr. die Unterhaltung jüdiſcher Schulgemeinen.
Die unterzeichneten Miniſterien können ſich, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 1. v. M. (Anl. a.) betreffend die Verpflichtung der Civilgemeinen, zur Unterhaltung der jüdiſchen Schulgemeinen beizutragen, hierdurch eröffnet wird, mit den im Berichte entwickelten Anſichten nur einverſtanden erklären. Was insbeſondere die jüdiſche Schule in Gemünden betrifft, ſo beanſprucht dieſelbe mit Recht eine Unterſtützung aus Communalmitteln und überhaupt gleiche Rechte mit den chriſtlichen Schulen des Orts, da ſie nach dem Berichte der Königl. Regierung als eine öffentliche betrachtet werden muß, inſofern ſie lediglich im Intereſſe der beiden chriſtlichen Schulen, welche zur Aufnahme der jüdiſchen Kinder nicht den erforderlichen Raum darbieten, als aus- ſchließlich jüdiſche Schule organiſirt iſt.
a.
Der Vorſteher der jüdiſchen Gemeine zu Gemünden, N., iſt bei uns mit dem Geſuche eingekommen, einen verhältnißmäßigen Theil der Beſoldung des jüdiſchen Schullehrers auf die dortige Gemeine- kaſſe zu legen, und ſucht dabei den Umſtand geltend zu machen, daß die Juden, gleichwie die Chriſten, Staatsbürger ſeien und als ſolche gleiche Staats- und Communallaſten zu tragen hätten.
Da die Gemeinen, in welchen ſich beſondere jüdiſche Schulen befinden, bisher zu den Unterhaltungskoſten derſelben nichts beigetragen haben, ſo ſcheint es uns von der einen Seite bedenklich, dem Geſuch des ꝛc. N. zu willfahren, von der andern Seite aber hart, die Juden von den gleichen Rechten auszuſchließen, wo ſie gleiche Pflichten haben. Wir ſehen uns daher veranlaßt, Ew. Exc. um hochgeneigte Entſcheidung der vorliegenden Frage ehrerbietigſt zu bitten, und erlauben uns dabei auf folgende Verhältniſſe ganz gehorſamſt aufmerkſam zu machen.
Die Juden haben auf dem linken Rheinufer geſetzlich alle Rechte der chriſtlichen Einwohner und unterliegen lediglich den Beſchränkungen des kaiſerlichen Decrets vom 17. März 1808, welche ſich jedoch nur
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ihrer Schule in den allgemeinen Schulverband des Ortes werden
zurückgetreten ſein.
24. Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 97.), betr. die
Unterhaltung jüdiſcher Schulgemeinen.
Die unterzeichneten Miniſterien können ſich, wie der Königlichen
Regierung auf den Bericht vom 1. v. M. (Anl. a.)
betreffend die Verpflichtung der Civilgemeinen, zur Unterhaltung
der jüdiſchen Schulgemeinen beizutragen,
hierdurch eröffnet wird, mit den im Berichte entwickelten Anſichten
nur einverſtanden erklären. Was insbeſondere die jüdiſche Schule in
Gemünden betrifft, ſo beanſprucht dieſelbe mit Recht eine Unterſtützung
aus Communalmitteln und überhaupt gleiche Rechte mit den chriſtlichen
Schulen des Orts, da ſie nach dem Berichte der Königl. Regierung
als eine öffentliche betrachtet werden muß, inſofern ſie lediglich im
Intereſſe der beiden chriſtlichen Schulen, welche zur Aufnahme der
jüdiſchen Kinder nicht den erforderlichen Raum darbieten, als aus-
ſchließlich jüdiſche Schule organiſirt iſt.
a.
Der Vorſteher der jüdiſchen Gemeine zu Gemünden, N., iſt
bei uns mit dem Geſuche eingekommen, einen verhältnißmäßigen Theil
der Beſoldung des jüdiſchen Schullehrers auf die dortige Gemeine-
kaſſe zu legen, und ſucht dabei den Umſtand geltend zu machen, daß
die Juden, gleichwie die Chriſten, Staatsbürger ſeien und als ſolche
gleiche Staats- und Communallaſten zu tragen hätten.
Da die Gemeinen, in welchen ſich beſondere jüdiſche Schulen
befinden, bisher zu den Unterhaltungskoſten derſelben nichts beigetragen
haben, ſo ſcheint es uns von der einen Seite bedenklich, dem Geſuch
des ꝛc. N. zu willfahren, von der andern Seite aber hart, die Juden
von den gleichen Rechten auszuſchließen, wo ſie gleiche Pflichten
haben. Wir ſehen uns daher veranlaßt, Ew. Exc. um hochgeneigte
Entſcheidung der vorliegenden Frage ehrerbietigſt zu bitten, und erlauben
uns dabei auf folgende Verhältniſſe ganz gehorſamſt aufmerkſam zu
machen.
Die Juden haben auf dem linken Rheinufer geſetzlich alle Rechte
der chriſtlichen Einwohner und unterliegen lediglich den Beſchränkungen
des kaiſerlichen Decrets vom 17. März 1808, welche ſich jedoch nur
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/234>, abgerufen am 21.11.2024.
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