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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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selten eine ganze Gemeine dahinreißt; anderer Uebel, die mit Simultan-
schulen verbunden sind, nicht zu gedenken. Des Königs Majestät haben
dieser Ansicht des Ministerii in der Cab.-O. v. 4. Octbr. pr. ausdrücklich
beizupflichten geruht. Dergleichen Anstalten können daher nicht Regel
sein. Ausnahmen finden statt, wenn entweder die offenbare Noth dazu
drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschließung
der von ihren Seelsorgern berathenen Gemeinen ist, und von den höheren,
weltlichen und geistlichen Behörden genehmigt wird.
5. Cab.-O. v. 23. März 1829. (Neigebaur S. 70.) über Simultan-
schulen.
6. Rescr. v. 16. April 1830. (Neigebaur S. 71.) über den Besuch des
öffentlichen Gottesdienstes durch die Schuljugend.
Von gemeinen Schulen.
Aufsicht und Direction derselben.

§. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterrichte der Jugend
gewidmet sind, stehen unter der Direction der Gerichtsobrigkeit eines
jeden Orts, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeine, zu welcher die
Schule gehört, zuziehen muß.

1. conf. zu A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 113. 143 seq., zu §. 9. d. Tit.
und Abthl. 5. I.
2. Städteordnung v. 19. Novbr. 1808.
Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen sind geeignet:
b. Schulsachen.
Die Organisation der Behörde zur Besorgung der innern Angelegen-
heiten wird besondern Bestimmungen vorbehalten. Die äußern Ange-
legenheiten besorgt ein Magistratsmitglied als Obervorsteher mit den
nöthigen Vorstehern der Burgerschaft.
3. Rescr. v. 26. Juni 1811. (v. K. Ann. B. 17. S. 661 seq.) Ver-
ordnung
für die Schuldeputationen nach der Städteordnung.
Nach §. 179. Tit. b. der Städteordnung ist die Organisation der
Behörden, welche die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den
Städten übernehmen sollen, besondern Bestimmungen vorbehalten
worden. Diese sind jetzt, durch eine Verordnung des Departements
im Ministerio des Innern für den Cultus und öffentlichen Unterricht
ergangen, und werden hierdurch zur Ausführung mitgetheilt.
I. Organisation der städtischen Schuldeputationen.
§. 1. Die Schuldeputationen sollen nach Maaßgabe der Größe
der Städte und des Umfanges ihres Schulwesens bestehen 1) aus
einem bis höchstens drei Mitgliedern des Magistrats, 2) aus eben
so viel Deputirten der Stadtverordneten, 3) einer gleichen Zahl des
Schul- und Erziehungswesens kundiger Männer, und 4) aus einem
besondern Vertreter derjenigen Schulen, welche, ungeachtet sie nicht
städtischen Patronats sind, den Schuldeputationen werden unterge-
ordnet werden. In der Regel werden daher in den großen Städten
9, in den mittlern 6, und in den kleinern Städten 3 Personen und
die etwaigen Vertreter derjenigen Schulen, welche nicht städtischen
Patronats sind, die Schuldeputation bilden. Außerdem sollen in
den größern Städten die Superintendenten, in so fern sie nicht schon
zu ordentlichen Mitgliedern der Schuldeputation ernannt sind, das
ſelten eine ganze Gemeine dahinreißt; anderer Uebel, die mit Simultan-
ſchulen verbunden ſind, nicht zu gedenken. Des Königs Majeſtät haben
dieſer Anſicht des Miniſterii in der Cab.-O. v. 4. Octbr. pr. ausdrücklich
beizupflichten geruht. Dergleichen Anſtalten können daher nicht Regel
ſein. Ausnahmen finden ſtatt, wenn entweder die offenbare Noth dazu
drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entſchließung
der von ihren Seelſorgern berathenen Gemeinen iſt, und von den höheren,
weltlichen und geiſtlichen Behörden genehmigt wird.
5. Cab.-O. v. 23. März 1829. (Neigebaur S. 70.) über Simultan-
ſchulen.
6. Reſcr. v. 16. April 1830. (Neigebaur S. 71.) über den Beſuch des
öffentlichen Gottesdienſtes durch die Schuljugend.
Von gemeinen Schulen.
Aufſicht und Direction derſelben.

§. 12. Gemeine Schulen, die dem erſten Unterrichte der Jugend
gewidmet ſind, ſtehen unter der Direction der Gerichtsobrigkeit eines
jeden Orts, welche dabei die Geiſtlichkeit der Gemeine, zu welcher die
Schule gehört, zuziehen muß.

1. conf. zu A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 113. 143 seq., zu §. 9. d. Tit.
und Abthl. 5. I.
2. Städteordnung v. 19. Novbr. 1808.
Zur Geſchäftsverwaltung in Deputationen ſind geeignet:
b. Schulſachen.
Die Organiſation der Behörde zur Beſorgung der innern Angelegen-
heiten wird beſondern Beſtimmungen vorbehalten. Die äußern Ange-
legenheiten beſorgt ein Magiſtratsmitglied als Obervorſteher mit den
nöthigen Vorſtehern der Burgerſchaft.
3. Reſcr. v. 26. Juni 1811. (v. K. Ann. B. 17. S. 661 seq.) Ver-
ordnung
für die Schuldeputationen nach der Städteordnung.
Nach §. 179. Tit. b. der Städteordnung iſt die Organiſation der
Behörden, welche die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den
Städten übernehmen ſollen, beſondern Beſtimmungen vorbehalten
worden. Dieſe ſind jetzt, durch eine Verordnung des Departements
im Miniſterio des Innern für den Cultus und öffentlichen Unterricht
ergangen, und werden hierdurch zur Ausführung mitgetheilt.
I. Organiſation der ſtädtiſchen Schuldeputationen.
§. 1. Die Schuldeputationen ſollen nach Maaßgabe der Größe
der Städte und des Umfanges ihres Schulweſens beſtehen 1) aus
einem bis höchſtens drei Mitgliedern des Magiſtrats, 2) aus eben
ſo viel Deputirten der Stadtverordneten, 3) einer gleichen Zahl des
Schul- und Erziehungsweſens kundiger Männer, und 4) aus einem
beſondern Vertreter derjenigen Schulen, welche, ungeachtet ſie nicht
ſtädtiſchen Patronats ſind, den Schuldeputationen werden unterge-
ordnet werden. In der Regel werden daher in den großen Städten
9, in den mittlern 6, und in den kleinern Städten 3 Perſonen und
die etwaigen Vertreter derjenigen Schulen, welche nicht ſtädtiſchen
Patronats ſind, die Schuldeputation bilden. Außerdem ſollen in
den größern Städten die Superintendenten, in ſo fern ſie nicht ſchon
zu ordentlichen Mitgliedern der Schuldeputation ernannt ſind, das
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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/22>, abgerufen am 22.12.2024.