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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Unterricht so viel als möglich versinnlicht wird. Auch ist es gut,
wenn die Zöglinge eine halbe Stunde vor und nach dem Unterrichte
die Erlaubniß erhalten, die Modelle zu besehen, und sich schon vor-
läufig mit ihrer Zusammensetzung bekannt gemacht haben. Dieser
architectonische Unterricht darf nur im Winter ertheilt werden, weil
sonst zu fürchten ist, daß Maurer und Zimmerleute, welche im Som-
mer so viel verdienen müssen, damit sie im Winter subsistiren können,
nicht in dem Grade Antheil nehmen möchten, wie es die Erreichung
des vorgesetzten Endzwecks erfordert.

6) Modelliren und Bossiren.

Das Modelliren in Holz, Thon und Gips wird hier sowohl für
Baugewerke, als auch des Sonntags für Steinmetzger, Bildhauer
und die übrigen Künstler in einem solchen Umfange gelehrt, so weit
es in letzterer Hinsicht die Bedürfnisse der Provinzial-Kunst-Schulen
gestatten. Vollkommene und weitere Ausbildung hierin läßt sich von
den Provinzial-Kunst-Schulen nach ihrem jetzigen Umfange nicht for-
dern und würde nicht überall für zweckmäßig zu halten sein; dagegen
bleibt es einem Jeden überlassen, sich selbst auszubilden, oder zu diesem
Ende an dem Unterrichte und den Hülfsmitteln der Bau- und Kunst-
Academie in Berlin Theil zu nehmen. Uebrigens gehören zwar Per-
spective und Malerei nicht zu dem allgemein nothwendigen Unterricht
bei den Provinzial-Kunstschulen; damit aber die Wenigen in den Pro-
vinzen, welche sich der Malerei besonders widmen möchten, oder solche,
die zu ihrer eigenen Vervollkommnung und bei hinlänglichen Anlagen
weitere Fortschritte in den zeichnenden Künsten machen wollen, Gele-
genheit haben, auch bei den Provinzial-Kunst-Schulen einen leichten
Unterricht im perspectivischen Zeichnen und demnächst in dem male-
rischen Zeichnen und Coloriren zu erhalten, so muß ein jeder Lehrer
der freien Handzeichnung bei den Kunstschulen diese Kenntniß besitzen,
und es bleibt ihm überlassen, diese Kenntnisse durch Privatunterricht
zu verbreiten.

III. Zur Vereinfachung und Ersparung der Kosten sollen vor
der Hand und bis eine etwanige künftige Vermehrung der Fonds eine
mehrere Ausdehnung verstattet, bei jeder Provinzial-Kunst-Schule nur
zwei besoldete Lehrer, nämlich:

1) ein Lehrer der architektonischen Wissenschaften, und

Unterricht ſo viel als möglich verſinnlicht wird. Auch iſt es gut,
wenn die Zöglinge eine halbe Stunde vor und nach dem Unterrichte
die Erlaubniß erhalten, die Modelle zu beſehen, und ſich ſchon vor-
läufig mit ihrer Zuſammenſetzung bekannt gemacht haben. Dieſer
architectoniſche Unterricht darf nur im Winter ertheilt werden, weil
ſonſt zu fürchten iſt, daß Maurer und Zimmerleute, welche im Som-
mer ſo viel verdienen müſſen, damit ſie im Winter ſubſiſtiren können,
nicht in dem Grade Antheil nehmen möchten, wie es die Erreichung
des vorgeſetzten Endzwecks erfordert.

6) Modelliren und Boſſiren.

Das Modelliren in Holz, Thon und Gips wird hier ſowohl für
Baugewerke, als auch des Sonntags für Steinmetzger, Bildhauer
und die übrigen Künſtler in einem ſolchen Umfange gelehrt, ſo weit
es in letzterer Hinſicht die Bedürfniſſe der Provinzial-Kunſt-Schulen
geſtatten. Vollkommene und weitere Ausbildung hierin läßt ſich von
den Provinzial-Kunſt-Schulen nach ihrem jetzigen Umfange nicht for-
dern und würde nicht überall für zweckmäßig zu halten ſein; dagegen
bleibt es einem Jeden überlaſſen, ſich ſelbſt auszubilden, oder zu dieſem
Ende an dem Unterrichte und den Hülfsmitteln der Bau- und Kunſt-
Academie in Berlin Theil zu nehmen. Uebrigens gehören zwar Per-
ſpective und Malerei nicht zu dem allgemein nothwendigen Unterricht
bei den Provinzial-Kunſtſchulen; damit aber die Wenigen in den Pro-
vinzen, welche ſich der Malerei beſonders widmen möchten, oder ſolche,
die zu ihrer eigenen Vervollkommnung und bei hinlänglichen Anlagen
weitere Fortſchritte in den zeichnenden Künſten machen wollen, Gele-
genheit haben, auch bei den Provinzial-Kunſt-Schulen einen leichten
Unterricht im perſpectiviſchen Zeichnen und demnächſt in dem male-
riſchen Zeichnen und Coloriren zu erhalten, ſo muß ein jeder Lehrer
der freien Handzeichnung bei den Kunſtſchulen dieſe Kenntniß beſitzen,
und es bleibt ihm überlaſſen, dieſe Kenntniſſe durch Privatunterricht
zu verbreiten.

III. Zur Vereinfachung und Erſparung der Koſten ſollen vor
der Hand und bis eine etwanige künftige Vermehrung der Fonds eine
mehrere Ausdehnung verſtattet, bei jeder Provinzial-Kunſt-Schule nur
zwei beſoldete Lehrer, nämlich:

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[122/0136] Unterricht ſo viel als möglich verſinnlicht wird. Auch iſt es gut, wenn die Zöglinge eine halbe Stunde vor und nach dem Unterrichte die Erlaubniß erhalten, die Modelle zu beſehen, und ſich ſchon vor- läufig mit ihrer Zuſammenſetzung bekannt gemacht haben. Dieſer architectoniſche Unterricht darf nur im Winter ertheilt werden, weil ſonſt zu fürchten iſt, daß Maurer und Zimmerleute, welche im Som- mer ſo viel verdienen müſſen, damit ſie im Winter ſubſiſtiren können, nicht in dem Grade Antheil nehmen möchten, wie es die Erreichung des vorgeſetzten Endzwecks erfordert. 6) Modelliren und Boſſiren. Das Modelliren in Holz, Thon und Gips wird hier ſowohl für Baugewerke, als auch des Sonntags für Steinmetzger, Bildhauer und die übrigen Künſtler in einem ſolchen Umfange gelehrt, ſo weit es in letzterer Hinſicht die Bedürfniſſe der Provinzial-Kunſt-Schulen geſtatten. Vollkommene und weitere Ausbildung hierin läßt ſich von den Provinzial-Kunſt-Schulen nach ihrem jetzigen Umfange nicht for- dern und würde nicht überall für zweckmäßig zu halten ſein; dagegen bleibt es einem Jeden überlaſſen, ſich ſelbſt auszubilden, oder zu dieſem Ende an dem Unterrichte und den Hülfsmitteln der Bau- und Kunſt- Academie in Berlin Theil zu nehmen. Uebrigens gehören zwar Per- ſpective und Malerei nicht zu dem allgemein nothwendigen Unterricht bei den Provinzial-Kunſtſchulen; damit aber die Wenigen in den Pro- vinzen, welche ſich der Malerei beſonders widmen möchten, oder ſolche, die zu ihrer eigenen Vervollkommnung und bei hinlänglichen Anlagen weitere Fortſchritte in den zeichnenden Künſten machen wollen, Gele- genheit haben, auch bei den Provinzial-Kunſt-Schulen einen leichten Unterricht im perſpectiviſchen Zeichnen und demnächſt in dem male- riſchen Zeichnen und Coloriren zu erhalten, ſo muß ein jeder Lehrer der freien Handzeichnung bei den Kunſtſchulen dieſe Kenntniß beſitzen, und es bleibt ihm überlaſſen, dieſe Kenntniſſe durch Privatunterricht zu verbreiten. III. Zur Vereinfachung und Erſparung der Koſten ſollen vor der Hand und bis eine etwanige künftige Vermehrung der Fonds eine mehrere Ausdehnung verſtattet, bei jeder Provinzial-Kunſt-Schule nur zwei beſoldete Lehrer, nämlich: 1) ein Lehrer der architektoniſchen Wiſſenſchaften, und

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/136>, abgerufen am 22.12.2024.