Stats- und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 24. August 1731.Anno 1731. Num. 134. Stats- u.
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Gelehrte Zei- [Abbildung] tung Des Hamburgischen unpartheyischen CORRESPONDENTEN CXXXIV. Stück / am Freytage/ den 24. August. [Beginn Spaltensatz]
Moscau, den 20. 31. Jul. Heute sind des Herrn Admirals von Sievers Anno 1731. Num. 134. Stats- u.
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Gelehrte Zei- [Abbildung] tung Des Hamburgiſchen unpartheyiſchen CORRESPONDENTEN CXXXIV. Stuͤck / am Freytage/ den 24. Auguſt. [Beginn Spaltensatz]
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Anno 1731. Num. 134.
Stats- u.
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Gelehrte
Zei-
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tung
Des Hamburgiſchen unpartheyiſchen
CORRESPONDENTEN
CXXXIV. Stuͤck / am Freytage/ den 24. Auguſt.
Moſcau, den 20. 31. Jul.
Heute ſind des Herrn Admirals von Sievers
Excell. aus Petersburg gluͤcklich allhier angelan-
get. Die den 17. verwichenen Monahts uͤber die
Verſicherungs-Schreiben publicirte Kayſerl.
Akaſe iſt folgendes Innhalts:
Wir ANNA, von GottesGnaden Kayſerin und
Selbſtherrſcherin von ganz Rußland. ꝛc ꝛc.
„Nachdem auf Ihro Kayſerl. Majeſt. Peters des
„Groſſen, unſers Oheims hoͤchſtſeeligen und glor-
„wuͤrdigſten Andenckens allergnaͤdigſten Befehl,
„durch Akaſen vom 9. Decemb. des 208. Jahrs
„und vom 30. April 1701. anbefohlen worden, ſo-
„wohl in Moſcau als andern Staͤdten, woſelbſt
„eine Rosrjadi iſt, allerhand Verſicherungs-
„Schrifften aufrichten zu koͤnnen, aber in Staͤd-
„ten, wo dergleichen Roſrjadi nicht iſt, ſolche Ver-
„ſicherungs-Schrifften nicht uͤber 100. Rubel zu
„ſchreiben. Da nun gleichfalls auf den Guͤtern
„und Kirchſpielen, welche uͤber 10. Werſte von de-
„nen Staͤdten entlegen ſind, Verſicherungs-
„Schrifften, ſo allerhand Nohtwendigkeiten der
„Bauren in geringen Sachen angehen, ſowohl
„durch die Land- als Kirchen-Bedienten von ſelbi-
„gen Guͤtern und Kirchſpielen haben koͤnnen ge-
„ſchrieben werden; aber nunmehro nach Aufrich-
„tung derer Gouvernements auch in kleinen Staͤd-
„ten, in welchen vorhin Verſicherungs-Schrifften
„uͤber 100. Rubel zu ſchreiben, nach oben dictirten
„Akaſen, nicht erlaubt geweſen, dieſe gedachte
„Verſicherungs-Schrifften uͤber groſſe Sachen
„und Gelder geſchrieben werden. Als haben wir
„allergnaͤdigſt befohlen: 1) Daß hinfuͤhro in Moſ-
„cau als auch in allen Gouvernements und Pro-
„vincial-Staͤdten, Krafft oben erwehnten Akaſen,
„allerhand Verſicherungs-Schrifften koͤnnen ge-
„ſchrieben werden, aber in den zu den Gouver-
„nements und Provinzien gehoͤrigen Staͤdten ſol-
„len dieſe Verſicherungs-Schrifften nicht uͤber
„100. Rubel geſchrieben werden. 2) Sollen die
„Gouverneurs und Wojewoden der Provinzien
„ſo wohl in die Gouvernements- und Provincial-
„Staͤdte, als auch in die Gouvernements- und Provincial-
„Staͤdte gute und ehrliche Leute von den Canze-
„liſten, ſie moͤgen aus ſelbigen oder andern Staͤd-
„ten ſeyn, zur Aufſicht verordnen: wobey ſelbi-
„ge 2. Jahr verbleiben; aber nachgehends nach
„richtig abgelegten Rechnungen bey ih-
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