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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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Caput II.

Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.

1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.

2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

Caput II.

Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.

1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.

2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

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[11/0011] Caput II. Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen. 1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn. 2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/11>, abgerufen am 30.12.2024.