Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Heimligkeit; wolte man hernacher ihn mit demselben Manne überzeugen / das mag nicht seyn. 7. Alle und jede Personen / die an der angestelten Rechtfertigung Theil oder Gemeinschafft / Nutz / Gewinn / oder Verlust haben / oder dessen etwas daraus gewertig seyn / mügen in derselben Sache keine Zeugen seyn. Gleicher gestalt mag auch der jenige / welcher mit an der Verwundung gewesen / den andern nicht überzeugen. 8. So mag niemand höher zeugen / als sein Erb oder Zinß werth ist / und als sein Gebeude über den Erbzinß sich an dem Werth erstrecket. 9. Hätte aber jemand glaubwürdige ehrliche Leute zu Zeugen vorzustellen / die so hoch nicht besessen wären / als die Sache sich erstrecket / und der Zeugenführer Caution leisten würde / den Schaden / welcher aus falscher Zeugnüß sich verursachen möchte / zu erstatten: So mügen solche Leute in der Sache wol Zeugen seyn / gleich als wann sie selbst hoch gnug gesessen wären. Heimligkeit; wolte man hernacher ihn mit demselben Manne überzeugen / das mag nicht seyn. 7. Alle und jede Personen / die an der angestelten Rechtfertigung Theil oder Gemeinschafft / Nutz / Gewinn / oder Verlust haben / oder dessen etwas daraus gewertig seyn / mügen in derselben Sache keine Zeugen seyn. Gleicher gestalt mag auch der jenige / welcher mit an der Verwundung gewesen / den andern nicht überzeugen. 8. So mag niemand höher zeugen / als sein Erb oder Zinß werth ist / und als sein Gebeude über den Erbzinß sich an dem Werth erstrecket. 9. Hätte aber jemand glaubwürdige ehrliche Leute zu Zeugen vorzustellen / die so hoch nicht besessen wären / als die Sache sich erstrecket / und der Zeugenführer Caution leisten würde / den Schaden / welcher aus falscher Zeugnüß sich verursachen möchte / zu erstatten: So mügen solche Leute in der Sache wol Zeugen seyn / gleich als wann sie selbst hoch gnug gesessen wären. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0094"/> Heimligkeit; wolte man hernacher ihn mit demselben Manne überzeugen / das mag nicht seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Alle und jede Personen / die an der angestelten Rechtfertigung Theil oder Gemeinschafft / Nutz / Gewinn / oder Verlust haben / oder dessen etwas daraus gewertig seyn / mügen in derselben Sache keine Zeugen seyn. Gleicher gestalt mag auch der jenige / welcher mit an der Verwundung gewesen / den andern nicht überzeugen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>So mag niemand höher zeugen / als sein Erb oder Zinß werth ist / und als sein Gebeude über den Erbzinß sich an dem Werth erstrecket.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Hätte aber jemand glaubwürdige ehrliche Leute zu Zeugen vorzustellen / die so hoch nicht besessen wären / als die Sache sich erstrecket / und der Zeugenführer <hi rendition="#aq">Caution</hi> leisten würde / den Schaden / welcher aus falscher Zeugnüß sich verursachen möchte / zu erstatten: So mügen solche Leute in der Sache wol Zeugen seyn / gleich als wann sie selbst hoch gnug gesessen wären.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0094]
Heimligkeit; wolte man hernacher ihn mit demselben Manne überzeugen / das mag nicht seyn.
7.
Alle und jede Personen / die an der angestelten Rechtfertigung Theil oder Gemeinschafft / Nutz / Gewinn / oder Verlust haben / oder dessen etwas daraus gewertig seyn / mügen in derselben Sache keine Zeugen seyn. Gleicher gestalt mag auch der jenige / welcher mit an der Verwundung gewesen / den andern nicht überzeugen.
8.
So mag niemand höher zeugen / als sein Erb oder Zinß werth ist / und als sein Gebeude über den Erbzinß sich an dem Werth erstrecket.
9.
Hätte aber jemand glaubwürdige ehrliche Leute zu Zeugen vorzustellen / die so hoch nicht besessen wären / als die Sache sich erstrecket / und der Zeugenführer Caution leisten würde / den Schaden / welcher aus falscher Zeugnüß sich verursachen möchte / zu erstatten: So mügen solche Leute in der Sache wol Zeugen seyn / gleich als wann sie selbst hoch gnug gesessen wären.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/94>, abgerufen am 22.02.2025. |