Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XXVIII. Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen: ARTICULUS 1. Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig. 2. Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen. 3. Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und TITULVS XXVIII. Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen: ARTICULUS 1. Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig. 2. Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen. 3. Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0092"/> <div n="2"> <head>TITULVS XXVIII.</head><lb/> <argument> <p>Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
TITULVS XXVIII.
Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen:
ARTICULUS 1.
Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig.
2.
Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen.
3.
Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/92 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/92>, abgerufen am 22.02.2025. |