Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. XXVI. Von dilation / Berath / Vacantz und Ferien: ARTICULUS 1. Wann Beklagter keine Exception hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende Citation zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl citiren lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht compariren, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten TITULVS. XXVI. Von dilation / Berath / Vacantz und Ferien: ARTICULUS 1. Wann Beklagter keine Exception hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende Citation zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl citiren lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht compariren, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0088"/> <div n="2"> <head>TITULVS. XXVI.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von dilation / Berath / Vacantz und Ferien:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wann Beklagter keine <hi rendition="#aq">Exception</hi> hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi> zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl <hi rendition="#aq">citiren</hi> lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht <hi rendition="#aq">compariren</hi>, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
TITULVS. XXVI.
Von dilation / Berath / Vacantz und Ferien:
ARTICULUS 1.
Wann Beklagter keine Exception hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende Citation zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl citiren lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht compariren, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten
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