Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.13. Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn. 14. Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig. 15. Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden. 13. Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn. 14. Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig. 15. Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0087"/> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Die <hi rendition="#aq">Cautiones</hi> die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0087]
13.
Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.
14.
Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.
15.
Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/87>, abgerufen am 22.02.2025. |