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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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er daß nicht / so sol er es mit acht Schilling bessern. Bringet er ihn zum andern Gerichtstage abermahl nicht vor / sol er anderweit in acht Schilling Straffe verfallen seyn. Stellet er ihn zum dritten Reichstage nicht vor Gerichte: so sol er nicht allein abermahl in acht Schilling Straffe verfallen seyn / sondern sol auch für den jenigen / welchen er verbürget hat / dem Klägern zu Rechte antworten / gleich als wann der verbürgte zur Stelle wäre / und was erkandt wird /gelten und bezahlen.

11.

Wer gelobet einen vor Gericht zustellen / und nicht länger in der Bürgschafft wil stehen und hafften / sol den / dafür er gelobet hat / auff vorgehende Citation des Gegentheils / damit er mit seiner Nothturfft auch gehöret werde / für Gericht stellen / und so fern das Gegentheil nicht rechtmässige Einsage hätte / sich also der Bürgschafft entledigen.

12.

Verbürget ein Mann den andern / zu einer bescheidenen Zeit im Gericht vorzubringen. Stirbet der verbürgte vor dem Tage der Stellung / und der Bürge seinen Todt zeugen kan / so ist er der Bürgschafft ledig und loß / und des Todten Erben sollen die Schuld bezahlen / so ferne sie das Erbgut empfangen.

er daß nicht / so sol er es mit acht Schilling bessern. Bringet er ihn zum andern Gerichtstage abermahl nicht vor / sol er anderweit in acht Schilling Straffe verfallen seyn. Stellet er ihn zum dritten Reichstage nicht vor Gerichte: so sol er nicht allein abermahl in acht Schilling Straffe verfallen seyn / sondern sol auch für den jenigen / welchen er verbürget hat / dem Klägern zu Rechte antworten / gleich als wann der verbürgte zur Stelle wäre / und was erkandt wird /gelten und bezahlen.

11.

Wer gelobet einen vor Gericht zustellen / und nicht länger in der Bürgschafft wil stehen und hafften / sol den / dafür er gelobet hat / auff vorgehende Citation des Gegentheils / damit er mit seiner Nothturfft auch gehöret werde / für Gericht stellen / und so fern das Gegentheil nicht rechtmässige Einsage hätte / sich also der Bürgschafft entledigen.

12.

Verbürget ein Mann den andern / zu einer bescheidenen Zeit im Gericht vorzubringen. Stirbet der verbürgte vor dem Tage der Stellung / und der Bürge seinen Todt zeugen kan / so ist er der Bürgschafft ledig und loß / und des Todten Erben sollen die Schuld bezahlen / so ferne sie das Erbgut empfangen.

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[0086] er daß nicht / so sol er es mit acht Schilling bessern. Bringet er ihn zum andern Gerichtstage abermahl nicht vor / sol er anderweit in acht Schilling Straffe verfallen seyn. Stellet er ihn zum dritten Reichstage nicht vor Gerichte: so sol er nicht allein abermahl in acht Schilling Straffe verfallen seyn / sondern sol auch für den jenigen / welchen er verbürget hat / dem Klägern zu Rechte antworten / gleich als wann der verbürgte zur Stelle wäre / und was erkandt wird /gelten und bezahlen. 11. Wer gelobet einen vor Gericht zustellen / und nicht länger in der Bürgschafft wil stehen und hafften / sol den / dafür er gelobet hat / auff vorgehende Citation des Gegentheils / damit er mit seiner Nothturfft auch gehöret werde / für Gericht stellen / und so fern das Gegentheil nicht rechtmässige Einsage hätte / sich also der Bürgschafft entledigen. 12. Verbürget ein Mann den andern / zu einer bescheidenen Zeit im Gericht vorzubringen. Stirbet der verbürgte vor dem Tage der Stellung / und der Bürge seinen Todt zeugen kan / so ist er der Bürgschafft ledig und loß / und des Todten Erben sollen die Schuld bezahlen / so ferne sie das Erbgut empfangen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/86>, abgerufen am 21.12.2024.