Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget. TITULUS XXIII. Von der Exception Compensationis. Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe. in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget. TITULUS XXIII. Von der Exception Compensationis. Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0080"/> in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene <hi rendition="#aq">Citation</hi> die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter <hi rendition="#aq">Citation</hi>, nicht verfolget.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS XXIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der <hi rendition="#aq">Exception Compensationis.</hi></p> </argument><lb/> <p>Nach dem / wegen der <hi rendition="#aq">Compensation</hi>, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die <hi rendition="#aq">Reconvention</hi>, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die <hi rendition="#aq">Compensatio</hi> in Krafft einer <hi rendition="#aq">Solution</hi> und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu <hi rendition="#aq">compensiren</hi> begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen <hi rendition="#aq">documenten</hi>, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0080]
in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget.
TITULUS XXIII.
Von der Exception Compensationis.
Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.
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