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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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solcher Verhinderung / in Rechten / auff den angesetzten / oder negstfolgenden Gerichts-Tag / namhafftig anzeigen und fürtragen lassen.

2.

Nach Verkündigung der Ehehafft / sol dem Beklagten Zeit / zu Erweisung derselben / biß zum negsten Gerichts-Tage / gegeben / oder do er dieselbe nicht beweisen könte / mit seinem Eyde als dann zuerhalten ihm zugelassen werden.

3.

Wurden dann die angezeigte Uhrsachen seiner Verhinderung für erheblich und gnugsam erkand: Sol er / jedoch das er zuforderst alle auffgewandte Unkosten und Expens erlege / zu seiner defension zugelassen werden.

4.

Erfünde sich aber / das der Beklagter keine rechtmässige Entschüldigung seines Außbleibens beweisen und erhalten könte: So sol ohne jenigen weitern Proces, der Beklagter / mit Erstattung aller auffgewandter Unkosten / verlustig erkand / und mit der Execution gegen ihn / wie vorgedacht / verfahren werden.

solcher Verhinderung / in Rechten / auff den angesetzten / oder negstfolgenden Gerichts-Tag / namhafftig anzeigen und fürtragen lassen.

2.

Nach Verkündigung der Ehehafft / sol dem Beklagten Zeit / zu Erweisung derselben / biß zum negsten Gerichts-Tage / gegeben / oder do er dieselbe nicht beweisen könte / mit seinem Eyde als dann zuerhalten ihm zugelassen werden.

3.

Wurden dann die angezeigte Uhrsachen seiner Verhinderung für erheblich und gnugsam erkand: Sol er / jedoch das er zuforderst alle auffgewandte Unkosten und Expens erlege / zu seiner defension zugelassen werden.

4.

Erfünde sich aber / das der Beklagter keine rechtmässige Entschüldigung seines Außbleibens beweisen und erhalten könte: So sol ohne jenigen weitern Proces, der Beklagter / mit Erstattung aller auffgewandter Unkosten / verlustig erkand / und mit der Execution gegen ihn / wie vorgedacht / verfahren werden.

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[0067] solcher Verhinderung / in Rechten / auff den angesetzten / oder negstfolgenden Gerichts-Tag / namhafftig anzeigen und fürtragen lassen. 2. Nach Verkündigung der Ehehafft / sol dem Beklagten Zeit / zu Erweisung derselben / biß zum negsten Gerichts-Tage / gegeben / oder do er dieselbe nicht beweisen könte / mit seinem Eyde als dann zuerhalten ihm zugelassen werden. 3. Wurden dann die angezeigte Uhrsachen seiner Verhinderung für erheblich und gnugsam erkand: Sol er / jedoch das er zuforderst alle auffgewandte Unkosten und Expens erlege / zu seiner defension zugelassen werden. 4. Erfünde sich aber / das der Beklagter keine rechtmässige Entschüldigung seines Außbleibens beweisen und erhalten könte: So sol ohne jenigen weitern Proces, der Beklagter / mit Erstattung aller auffgewandter Unkosten / verlustig erkand / und mit der Execution gegen ihn / wie vorgedacht / verfahren werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/67>, abgerufen am 21.11.2024.