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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden.

15.

Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden.

16.

In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden.

17.

Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte

erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden.

15.

Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden.

16.

In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden.

17.

Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte

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[0065] erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden. 15. Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden. 16. In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden. 17. Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/65>, abgerufen am 21.12.2024.