Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet. 5. Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden. 6. Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig. 7. Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen. Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet. 5. Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden. 6. Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig. 7. Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0061"/> Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0061]
Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet.
5.
Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden.
6.
Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig.
7.
Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/61>, abgerufen am 22.02.2025. |