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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet.

5.

Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden.

6.

Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig.

7.

Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen.

Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet.

5.

Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden.

6.

Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig.

7.

Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen.

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[0061] Arrest einem der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter / anmelden / und denselben ferner verfolgen / wie hernacher verordnet. 5. Wann der jenige / dessen Person oder Gut Arrestiret ist / gnugsame Versicherung thut / oder einen Bürgen / der so viel freyes und unverpfändetes Erbes und Eigens allhie in dieser Stadt / oder derselben Jurisdiction hat / als die Klage sich erstrecket / anbietet / so sol der Kläger solchen Bürgen / bey Peen drey Pfund / anzunehmen schüldig seyn / der Arrest loß gegeben / und die Sache ferner zu Rechte allhie außgeführet werden. 6. Wurde aber der Kläger von dem angebotenen Bürgen Versicherung forderen / das sein Erbe unverpfändet / und über den Erbzinß so viel werth / daß er seine geklagte Schuld darauß erlangen müge: So ist er ihm dafür gnughaffte Bürgen zustellen schüldig. 7. Hätte jemand Gut / als geraubet und gestohlen / Arrestiren lassen / so darff er dafür keine Bürgen nehmen / sondern mag es zu Rechte verfolgen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/61>, abgerufen am 21.11.2024.