Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS XVI. Von Ungehorsam des Beklagten: ARTICULUS 1. Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte Citation zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche peremptorialische Citation, nicht compariren, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath tractirt werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb Citiren, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden TITULUS XVI. Von Ungehorsam des Beklagten: ARTICULUS 1. Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte Citation zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche peremptorialische Citation, nicht compariren, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath tractirt werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb Citiren, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0055"/> <div n="2"> <head>TITULUS XVI.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Ungehorsam des Beklagten:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte <hi rendition="#aq">Citation</hi> zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche <hi rendition="#aq">peremptoria</hi>lische <hi rendition="#aq">Citation</hi>, nicht <hi rendition="#aq">compariren</hi>, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath <hi rendition="#aq">tractirt</hi> werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb <hi rendition="#aq">Citiren</hi>, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0055]
TITULUS XVI.
Von Ungehorsam des Beklagten:
ARTICULUS 1.
Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte Citation zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche peremptorialische Citation, nicht compariren, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath tractirt werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb Citiren, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden
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