Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITVLVS XIV. Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation: ARTICULUS 1. Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche Citation an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden. 2. Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt Jurisdiction Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage TITVLVS XIV. Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation: ARTICULUS 1. Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche Citation an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden. 2. Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt Jurisdiction Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0051"/> <div n="2"> <head>TITVLVS XIV.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche <hi rendition="#aq">Citation</hi> an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0051]
TITVLVS XIV.
Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation:
ARTICULUS 1.
Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche Citation an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden.
2.
Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt Jurisdiction Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/51>, abgerufen am 22.02.2025. |