Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.des nicht Erscheinenden / hat procediren können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter peremptorie, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der Terminus zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu compariren müglich seyn möge. 8. Sol ein Außländischer / der dieser Stadt Jurisdiction nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache interessirt, citirt werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in subsidium juris, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu citiren. des nicht Erscheinenden / hat procediren können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter peremptoriè, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der Terminus zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu compariren müglich seyn möge. 8. Sol ein Außländischer / der dieser Stadt Jurisdiction nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache interessirt, citirt werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in subsidium juris, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu citiren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0050"/> des nicht Erscheinenden / hat <hi rendition="#aq">procediren</hi> können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter <hi rendition="#aq">peremptoriè</hi>, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der <hi rendition="#aq">Terminus</hi> zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu <hi rendition="#aq">compariren</hi> müglich seyn möge.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Sol ein Außländischer / der dieser Stadt <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache <hi rendition="#aq">interessirt</hi>, <hi rendition="#aq">citirt</hi> werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in <hi rendition="#aq">subsidium juris</hi>, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu <hi rendition="#aq">citiren</hi>.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0050]
des nicht Erscheinenden / hat procediren können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter peremptoriè, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der Terminus zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu compariren müglich seyn möge.
8.
Sol ein Außländischer / der dieser Stadt Jurisdiction nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache interessirt, citirt werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in subsidium juris, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu citiren.
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