Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen. 6. So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden. 7. Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen. 6. So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden. 7. Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0049"/> gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol <hi rendition="#aq">tractirt</hi> werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich <hi rendition="#aq">citirt</hi>, und solche <hi rendition="#aq">Citation</hi> demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder <hi rendition="#aq">Notarium, insinuiret</hi> werden / und sol der Bote / oder <hi rendition="#aq">Notarius</hi> zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / <hi rendition="#aq">Relation</hi> thun / welche auch alsbald / entweder durch den <hi rendition="#aq">Protonotarium</hi>, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol <hi rendition="#aq">ad Acta</hi> gezeichnet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche <hi rendition="#aq">peremptorialis Citatio</hi> zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey <hi rendition="#aq">Citationes</hi> ergangen weren / auff den Ungehorsamm </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0049]
gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.
6.
So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden.
7.
Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/49>, abgerufen am 22.02.2025. |