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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.

TITVLVS XIII.

Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:

ARTICULUS 1.

Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen

werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.

TITVLVS XIII.

Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:

ARTICULUS 1.

Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen

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[0046] werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten. TITVLVS XIII. Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden: ARTICULUS 1. Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/46>, abgerufen am 22.12.2024.