Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten. TITVLVS XIII. Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden: ARTICULUS 1. Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten. TITVLVS XIII. Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden: ARTICULUS 1. Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0046"/> werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem <hi rendition="#aq">Debitori</hi> alle seine Rechtmässige <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITVLVS XIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den <hi rendition="#aq">Debitorn</hi>, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / <hi rendition="#aq">citiren</hi> lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0046]
werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.
TITVLVS XIII.
Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:
ARTICULUS 1.
Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/46>, abgerufen am 22.02.2025. |