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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Da aber solche Schmähung / aus hitzigem Zorn / auff dem Marckte / oder andern gemeinen Plätzen geschehen: So sol er dem Gerichte in fünff Pfundt Straffe verfallen seyn. Würde aber einer den andern vor Gerichte auff dem Rath-Hause / vor dem Rathe / mit ehrenrührigen Worten angreiffen / und vor einen Dieb / Schelm / Verräther / Huren Sohn schelten / oder mit dergleichen Schmähungen und Injurien verleumbden / derselbe sol umb vier und zwantzig Reichsthaler gestraffet werden.

Artic. 61.

Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Raths-Verwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.

Da zwischen guten Leuten in dieser Stadt Hader und Zanck / oder sonst Unwille / daraus thätliche Beleidung zu besorgen / entstehen würde / und ein oder zwey Raths-Verwandten / die ungefehr darzu kommen / beyden Theilen bey einer nahmhaften Peen Friede bieten / oder bey Leib oder bey Gute einzuhalten / und an gleich und Recht sich gnügen zu lassen / den streitigen Partheyen inhibiren und aufflegen würden: So sollen dieselbe /

Da aber solche Schmähung / aus hitzigem Zorn / auff dem Marckte / oder andern gemeinen Plätzen geschehen: So sol er dem Gerichte in fünff Pfundt Straffe verfallen seyn. Würde aber einer den andern vor Gerichte auff dem Rath-Hause / vor dem Rathe / mit ehrenrührigen Worten angreiffen / und vor einen Dieb / Schelm / Verräther / Huren Sohn schelten / oder mit dergleichen Schmähungen und Injurien verleumbden / derselbe sol umb vier und zwantzig Reichsthaler gestraffet werden.

Artic. 61.

Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Raths-Verwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.

Da zwischen guten Leuten in dieser Stadt Hader und Zanck / oder sonst Unwille / daraus thätliche Beleidung zu besorgen / entstehen würde / und ein oder zwey Raths-Verwandten / die ungefehr darzu kommen / beyden Theilen bey einer nahmhaften Peen Friede bieten / oder bey Leib oder bey Gute einzuhalten / und an gleich und Recht sich gnügen zu lassen / den streitigen Partheyen inhibiren und aufflegen würden: So sollen dieselbe /

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[0399] Da aber solche Schmähung / aus hitzigem Zorn / auff dem Marckte / oder andern gemeinen Plätzen geschehen: So sol er dem Gerichte in fünff Pfundt Straffe verfallen seyn. Würde aber einer den andern vor Gerichte auff dem Rath-Hause / vor dem Rathe / mit ehrenrührigen Worten angreiffen / und vor einen Dieb / Schelm / Verräther / Huren Sohn schelten / oder mit dergleichen Schmähungen und Injurien verleumbden / derselbe sol umb vier und zwantzig Reichsthaler gestraffet werden. Artic. 61. Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Raths-Verwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. Da zwischen guten Leuten in dieser Stadt Hader und Zanck / oder sonst Unwille / daraus thätliche Beleidung zu besorgen / entstehen würde / und ein oder zwey Raths-Verwandten / die ungefehr darzu kommen / beyden Theilen bey einer nahmhaften Peen Friede bieten / oder bey Leib oder bey Gute einzuhalten / und an gleich und Recht sich gnügen zu lassen / den streitigen Partheyen inhibiren und aufflegen würden: So sollen dieselbe /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/399>, abgerufen am 30.12.2024.