Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß admittiret und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen. Artic. 53. Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen. Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten. Artic. 54. Straffe der Backenschneider. Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß admittiret und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen. Artic. 53. Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen. Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten. Artic. 54. Straffe der Backenschneider. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0394"/> Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß <hi rendition="#aq">admittiret</hi> und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 53.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen.</p> </argument><lb/> <p>Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 54.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Backenschneider.</p> </argument><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0394]
Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß admittiret und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen.
Artic. 53.
Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen.
Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten.
Artic. 54.
Straffe der Backenschneider.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/394>, abgerufen am 22.02.2025. |