Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.

Artic. 51.

Straffe der Freveler.

Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.

Artic. 51.

Straffe der Freveler.

Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0392"/>
daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 51.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der Freveler.</p>
          </argument><lb/>
          <p>Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0392] daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen. Artic. 51. Straffe der Freveler. Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/392
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/392>, abgerufen am 21.12.2024.