Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 44. Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner Caution der Verhafftung entbrechen. Artic. 45. Was für eine handhafftige That zu achten. Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey Artic. 44. Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner Caution der Verhafftung entbrechen. Artic. 45. Was für eine handhafftige That zu achten. Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0388"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 44.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen.</p> </argument> <p>Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner <hi rendition="#aq">Caution</hi> der Verhafftung entbrechen.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 45.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Was für eine handhafftige That zu achten.</p> </argument><lb/> <p>Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0388]
Artic. 44.
Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen.
Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner Caution der Verhafftung entbrechen.
Artic. 45.
Was für eine handhafftige That zu achten.
Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey
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