Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 37. Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten. Artic. 37. Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0383"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 37.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen</p> </argument><lb/> <p>Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu <hi rendition="#aq">eximiren</hi> und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der <hi rendition="#aq">Eximent,</hi> der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0383]
Artic. 37.
Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen
Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/383>, abgerufen am 22.02.2025. |