Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden.

Artic. 35.

Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten.

Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß restituiret und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen.

Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe

der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden.

Artic. 35.

Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten.

Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß restituiret und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen.

Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0381"/>
der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Artic. 35.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten.</p>
          </argument>
          <p>Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß <hi rendition="#aq">restituir</hi>et und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen.</p>
          <p>Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0381] der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden. Artic. 35. Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten. Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß restituiret und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen. Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/381
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/381>, abgerufen am 21.12.2024.