Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder Protonotarium zu den Acten geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden. 2. Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen Clausulen / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und Clausulen mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende Exceptiones da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn. 3. Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu caviren, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit ratification voriger Handlung / einbringen Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder Protonotarium zu den Acten geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden. 2. Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen Clausulen / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und Clausulen mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende Exceptiones da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn. 3. Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu caviren, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit ratification voriger Handlung / einbringen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0037"/> Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder <hi rendition="#aq">Protonotarium</hi> zu den <hi rendition="#aq">Acten</hi> geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen <hi rendition="#aq">Clausulen</hi> / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und <hi rendition="#aq">Clausulen</hi> mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu <hi rendition="#aq">caviren</hi>, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit <hi rendition="#aq">ratification</hi> voriger Handlung / einbringen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0037]
Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder Protonotarium zu den Acten geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden.
2.
Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen Clausulen / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und Clausulen mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende Exceptiones da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn.
3.
Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu caviren, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit ratification voriger Handlung / einbringen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/37>, abgerufen am 22.02.2025. |