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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 12

Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen.

Es sol auch niemandt sich unterfangen / die jungen Hestern vor den Thoren / oder vor dem Eich-Holtz / oder die Wieden auff oder bey den Wällen / bey ernstlicher willkührlicher Straffe behauen / oder zu vernichtigen.

Artic. 13

Straffe der Schiffs-Knechte / die gegen ihre Schiffere frevelen.

Da auch ein oder mehr der Schiffs- und Boß-Knechte / ihre Schiffere auff der See / oder in frembder Have / mit verbotener trotzigen Anmuthung nöthigen / daß sie ihnen mehr und grösser Lohn oder Häure / als im Anfange zwischen ihnen beliebet / müssen versprechen / oder auch wol dieselbe in andere Haven oder Plätze wider ihren Willen zu siegeln dringlich zwingen würden: Sol sollen dieselben muthwilligen Schiff-Knechte

Artic. 12

Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen.

Es sol auch niemandt sich unterfangen / die jungen Hestern vor den Thoren / oder vor dem Eich-Holtz / oder die Wieden auff oder bey den Wällen / bey ernstlicher willkührlicher Straffe behauen / oder zu vernichtigen.

Artic. 13

Straffe der Schiffs-Knechte / die gegen ihre Schiffere frevelen.

Da auch ein oder mehr der Schiffs- und Boß-Knechte / ihre Schiffere auff der See / oder in frembder Have / mit verbotener trotzigen Anmuthung nöthigen / daß sie ihnen mehr und grösser Lohn oder Häure / als im Anfange zwischen ihnen beliebet / müssen versprechen / oder auch wol dieselbe in andere Haven oder Plätze wider ihren Willen zu siegeln dringlich zwingen würden: Sol sollen dieselben muthwilligen Schiff-Knechte

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[0365] Artic. 12 Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen. Es sol auch niemandt sich unterfangen / die jungen Hestern vor den Thoren / oder vor dem Eich-Holtz / oder die Wieden auff oder bey den Wällen / bey ernstlicher willkührlicher Straffe behauen / oder zu vernichtigen. Artic. 13 Straffe der Schiffs-Knechte / die gegen ihre Schiffere frevelen. Da auch ein oder mehr der Schiffs- und Boß-Knechte / ihre Schiffere auff der See / oder in frembder Have / mit verbotener trotzigen Anmuthung nöthigen / daß sie ihnen mehr und grösser Lohn oder Häure / als im Anfange zwischen ihnen beliebet / müssen versprechen / oder auch wol dieselbe in andere Haven oder Plätze wider ihren Willen zu siegeln dringlich zwingen würden: Sol sollen dieselben muthwilligen Schiff-Knechte

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/365>, abgerufen am 21.11.2024.