Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden. ARTIC. 5. Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen. Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches falschen Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden. ARTIC. 6. Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen. und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden. ARTIC. 5. Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen. Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches falschen Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden. ARTIC. 6. Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0360"/> und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden.</p> </div> <div n="2"> <head>ARTIC. 5.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen.</p> </argument><lb/> <p>Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches <choice><sic>faschen</sic><corr>falschen</corr></choice> Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden.</p> </div> <div n="2"> <head>ARTIC. 6.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.</p> </argument><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0360]
und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden.
ARTIC. 5.
Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen.
Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches falschen Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden.
ARTIC. 6.
Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.
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