Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden.

ARTIC. 4.

Straffe der falschen Müntzern.

Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende AEstimirung des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen

Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden.

ARTIC. 4.

Straffe der falschen Müntzern.

Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende Æstimirung des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0359"/>
Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>ARTIC. 4.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der falschen Müntzern.</p>
          </argument><lb/>
          <p>Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende <hi rendition="#aq">Æstimir</hi>ung des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0359] Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden. ARTIC. 4. Straffe der falschen Müntzern. Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende Æstimirung des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/359
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/359>, abgerufen am 21.12.2024.